Full text : Internationale Konvention zum gegenseitigen Schutz privater Vermögensrechte im Ausland

Jompensation to otner British claimants shall
be assessed and paid in accordance with the
same principle,"
Ähnlich Art. I des Protokolls zwischen der
Schweiz und der Tschechoslowakei vom 18, De«=-zember
 19468 "Die tschechoslowakische Regierung
anerkennt die auf dem Spiele stehenden schweizerischen
 Interessen mit allen damit verbundenen
Rechten und wird den schweizerischen Berechtigten
eine adäquate und effektive Entschädigung ausrichten."


Die Entschädigung sollte in der Regel in Form von langfristigen
 Obligationen gezahlt werden. In manchen der Verträge
war vorgesehen, daß die Anspruchsberechtigten selbst das Entschädigungsverfahren
 vor den Behörden des enteignenden Staates
betreiben sollten (so z, s., in Art. VII, Abs, 1, des genannten
Protokolls zwischen der Schweiz und der Tschechoslowakei).
Dies entsprach zwar am ehesten dem liberalen Prinzip, wonach
jeder einzelne seine Rechte selbst .dnrehsetzen soll, Es zeigte
sich aber, dassdieses Prinzip bei den Enteignungen in den
kommunistischen Ländern schwer durchführbar war. Der einzelne
war meist zu schwach, um seine Ansprüche vor den Behörden des
anteignenden Staates durchzusetzen, Deshalb wurden in anderen
Verträgen gemischte Kommissionen eingesetzt, denen Vertreter
des Heimatstaates der enteigneten Ausländer und Vertreter des
enteignenden Staates angehörten (so in dem amerikanisch- _
polnischen Vertrag vom 24, April 1946). Aber auch dieses Verfahren
 erwies sich als undurchführbar, Die Festsetzung der
Entschädigungen wurde ungebührlich lange hinausgezögert,.

Deshalb gingen die westlichen Staaten in den späteren Verträgen
zu dem Prinzip der G 1 o b a lentsehädigung über, Die Schweiz
annullierte ihr 1. Abkommen mit der Tschechoslowakei, das auf
dem Prinzip der individuellen Entschädigung basierte, und
schloß ein 2. Abkommen ab, in dem eine Globalentschädigung
vorgesehen wurde.

Vgl. die Verträge zwischen der Schweiz und _ Polen,
zwischen der Schweiz und Jugosl1aäw1 en, zwischen
Frankreich und Polen, und den 2. Vertrag zwischen
der Schweiz und der Tschechoslowakei,
            
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