Full text: Internationale Konvention zum gegenseitigen Schutz privater Vermögensrechte im Ausland

daß in Art. 88 des Berichtes des Minister-Komitees 
vom 12. Mai 1952 an die Beratende Versammlung des 
Buroparates die Verpflichtung zur Entschädigung von 
fremden Staatsangehörigen im Enteignungsfall als 
Bestandteil der allgemein anerkannten Grundsätze des 
Völkerrechts festgestellt ist, und 
in der Absicht 
Aen im Völkerrecht niedergelegten Grundsatz der 
Unverletzlichkeit wohlerworbenen privaten Eigentums 
wieder voll zur Geltung zu bringen und damit eine 
sichere Grundlage für einen freien Austausch wirt- 
schaftlicher Kräfte und ‚für die Bereitstellung pri- 
vaten Kapitals, vor allem zugunsten der weniger 
antwickelten Länder der Welt zu schaffen, 
HABEN DIE NACHSTEHENDE 
KONVENTION ZUM 
GEGENSEITIGEN SCHUTZ VON VERMÖGENS- 
RECHTEN IM AUSLAND 
ABGESCHLOSSEN.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.