Full text : Internationale Konvention zum gegenseitigen Schutz privater Vermögensrechte im Ausland

Artikel I

Die Hohen Vertragschließenden Parteien verpflichten sich,
äem Vermögen, den Rechten und Interessen der Angehörigen
jeder der anderen Hohen Vertragschließenden Parteien gemäß
len Bestimmungen dieser Konvention vollen Schutz zu gewähren.

Artikel II

Angehörige eines Staates im Sinne dieser Konvention sind:
a) Natürliche Personen, welche die Staatsangehörigkeit des
betreffenden Staates besitzen; bei mehrfacher Staatsangehörigkeit
 zählen sämtliche Staatsangehörigkeiten;
juristische Personen und sonstige von der Rechtsoräünung
anerkannte Personenvereinigungen, die entweder nach dem
Recht des betreffenden Staates oder eines seiner Teilgebiete
 gegründet worden sind, oder die in dem Gebiet
Aes betreffenden Staates ihren Sitz haben;

j

3)

juristische Personen und sonstige von der Rechtsoräünung
anerkannte Personenvereinigungen, an denen Angehörige des
betreffenden Staates eine überwiegende Beteiligung innehaben
 oder die unter deren Kontrolle stehen,

Artikel_IIT

Inter dem Schutz dieser Konvention stehen alle Vermögensrechte,
 insbesondere, aber nicht ausschließlich:

3) Bigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen und
ähnliche dingliche Rechte, wie Hypotheken, Pfandrechte,
Nießbrauch einschließlich von Treuhandrechten;
b) Anteilsrechte an juristischen Personen und Personenvereinigungen;


1») auf Geld oder Warenlieferungen gerichtete Forderungen;
            
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