Full text : Internationale Konvention zum gegenseitigen Schutz privater Vermögensrechte im Ausland

daß in Art. 88 des Berichtes des Minister-Komitees
vom 12. Mai 1952 an die Beratende Versammlung des
Buroparates die Verpflichtung zur Entschädigung von
fremden Staatsangehörigen im Enteignungsfall als
Bestandteil der allgemein anerkannten Grundsätze des
Völkerrechts festgestellt ist, und
in der Absicht
Aen im Völkerrecht niedergelegten Grundsatz der
Unverletzlichkeit wohlerworbenen privaten Eigentums
wieder voll zur Geltung zu bringen und damit eine
sichere Grundlage für einen freien Austausch wirtschaftlicher
 Kräfte und ‚für die Bereitstellung privaten
 Kapitals, vor allem zugunsten der weniger
antwickelten Länder der Welt zu schaffen,

HABEN DIE NACHSTEHENDE

KONVENTION ZUM

GEGENSEITIGEN SCHUTZ VON VERMÖGENS-RECHTEN
 IM AUSLAND

ABGESCHLOSSEN.
            
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