Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

IÖ2

Sülzer  zu  Werl  ihre  Rechte  vom  Regalherrn,  und  zwar  von  Kaiser
und  Reich  ab.  Dies  ergibt  sich  aus  der  Bestätigungsurkunde 1  Kaiser
Siegismunds  vom  Jahre  1432,  in  welcher  derselbe  sagt:
„So  ward  uns  vorgebracht,  unde  geleget,  unde  darzu  mit
wahrhafftigen  Kundschafften  unterwieset,  daß  die  Ehrsamen  Sültzer
wohnhaftig  in  der  Stadt  zu  Werll  —  .  .  von  Kayssern,  unde
Römischen  Königen  ....  mit  all  solcher  Sültze,  und  Saltzwerken
  in  derselbigen  Stadt  gelegen,  mit  allem  Eigenthumb  .  .  .
voreigendt,  frey  unde  ledig  gegeben  ....  befreyet,  begnadet,
confirmiret  und  bestätiget  sind,  solche  Brieffe  ....  verbrandt
....  sind 2 ,  wiewohl,  daß  sie  vor  und  nach  dem  Brand  solches
Saltzwerkes  friedlich,  ohne  unser  und  aller  Innsprache  besessen
haben,  unde  noch  besitzen,  jedoch  so  seyn  wir  angerufen  unde
gebetten,  daß  wir  an  darüber  uff  ein  neues  solche  Freyheit,  unde
Eigenthums  unser  Confirmation  geben  wollen“  u.  s.  w.
Auch  der  fernere  Umstand,  daß  den  Sälzern  zu  Werl  wie  den
Pfannherren  und  Choralisten  in  Lüneburg,  den  Kotbesitzern  in  Halle  a.  S. 8
und  den  Siedehausbesitzern  zu  Sülz  ihre  Güter  an  den  Salinen  durch
besondere  Privilegien  ihrer  betreffenden  Regalherren  noch  besonders  zu
erblichem  Besitze  überlassen  sind,  dürfte  dafür  sprechen,  daß  ihnen
solche  Rechte  nicht  als  Zubehörstücke  an  der  Erdoberfläche  zugestanden ­
  haben.  Wichtig  ist,  daß  eine  ganz  besondere  Erbfolge  in  jene
Salzgüter  stattgefunden  hat,  wodurch  gleichfalls  festgestellt  sein  dürfte,
daß  es  sich  bei  ihnen  nicht  um  bloße  Zubehörungen  zu  anderen  Vermögensgegenständen ­
  gehandelt  hat.  Es  ist  nämlich  z.  B.  für  die  Saline ­
  zu  Werl  durch  Richard  Schröder 4  erwiesen,  daß  das  Recht  eines
verstorbenen  Sülzers  am  Salzbrunnen  nicht  zu  seinem  Nachlasse  gehört, ­
  daß  eine  Erbfolge  in  dasselbe  nur  mittels  der  successio  ex  pacto
et  proidentia  majorum  stattgefunden  hat,  beruhend  auf  dem  Gesamteigentume
  und  der  gleichen  Berechtigung  sämtlicher  zur  Zeit  lebender
folgeberechtigtcr  Sülzerfamilien.  Dies  erklärt  sich  nur  durch  die  Annahme ­
  einer  Belehnung  zur  gesamten  Hand,  welche  Belehnung  ursprünglich ­
  von  dem  Kaiser,  später  von  dessen  Nachfolgern  im  Regalbesitze, ­
  für  Werl  den  Kölner  Erzbischöfen  erteilt  und  beziehungsweise
wiederholt  war.
1  v.  Kramer,  Wetzlarische  Nebenstunden  53.  Teil,  Ulm  1765,  S.  97  ff.
2  Das  Sälzer  Archiv  zu  Werl  wurde  im  14.  Jahrhundert  ein  Raub  der  Flammen.
3  S.  d.  Urkunden  p.  217  seq.  im  XII.  Bande  bei  Ludewig,  Reliquiae  manuscriptorum
  etc.  unter  den  Diplomata  Miscell.  rerum  hallensium  praecipue.
4  Zeitschrift  für  Rechtsgeschichte  Bd.  10  S.  260  ff.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.