Artikel I
Die Hohen Vertragschließenden Parteien verpflichten sich,
äem Vermögen, den Rechten und Interessen der Angehörigen
jeder der anderen Hohen Vertragschließenden Parteien gemäß
len Bestimmungen dieser Konvention vollen Schutz zu gewähren.
Artikel II
Angehörige eines Staates im Sinne dieser Konvention sind:
a) Natürliche Personen, welche die Staatsangehörigkeit des
betreffenden Staates besitzen; bei mehrfacher Staats-
angehörigkeit zählen sämtliche Staatsangehörigkeiten;
juristische Personen und sonstige von der Rechtsoräünung
anerkannte Personenvereinigungen, die entweder nach dem
Recht des betreffenden Staates oder eines seiner Teil-
gebiete gegründet worden sind, oder die in dem Gebiet
Aes betreffenden Staates ihren Sitz haben;
j
3)
juristische Personen und sonstige von der Rechtsoräünung
anerkannte Personenvereinigungen, an denen Angehörige des
betreffenden Staates eine überwiegende Beteiligung inne-
haben oder die unter deren Kontrolle stehen,
Artikel_IIT
Inter dem Schutz dieser Konvention stehen alle Vermögens-
rechte, insbesondere, aber nicht ausschließlich:
3) Bigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen und
ähnliche dingliche Rechte, wie Hypotheken, Pfandrechte,
Nießbrauch einschließlich von Treuhandrechten;
b) Anteilsrechte an juristischen Personen und Personen-
vereinigungen;
1») auf Geld oder Warenlieferungen gerichtete Forderungen;