Full text: Internationale Konvention zum gegenseitigen Schutz privater Vermögensrechte im Ausland

Artikel I 
Die Hohen Vertragschließenden Parteien verpflichten sich, 
äem Vermögen, den Rechten und Interessen der Angehörigen 
jeder der anderen Hohen Vertragschließenden Parteien gemäß 
len Bestimmungen dieser Konvention vollen Schutz zu gewähren. 
Artikel II 
Angehörige eines Staates im Sinne dieser Konvention sind: 
a) Natürliche Personen, welche die Staatsangehörigkeit des 
betreffenden Staates besitzen; bei mehrfacher Staats- 
angehörigkeit zählen sämtliche Staatsangehörigkeiten; 
juristische Personen und sonstige von der Rechtsoräünung 
anerkannte Personenvereinigungen, die entweder nach dem 
Recht des betreffenden Staates oder eines seiner Teil- 
gebiete gegründet worden sind, oder die in dem Gebiet 
Aes betreffenden Staates ihren Sitz haben; 
j 
3) 
juristische Personen und sonstige von der Rechtsoräünung 
anerkannte Personenvereinigungen, an denen Angehörige des 
betreffenden Staates eine überwiegende Beteiligung inne- 
haben oder die unter deren Kontrolle stehen, 
Artikel_IIT 
Inter dem Schutz dieser Konvention stehen alle Vermögens- 
rechte, insbesondere, aber nicht ausschließlich: 
3) Bigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen und 
ähnliche dingliche Rechte, wie Hypotheken, Pfandrechte, 
Nießbrauch einschließlich von Treuhandrechten; 
b) Anteilsrechte an juristischen Personen und Personen- 
vereinigungen; 
1») auf Geld oder Warenlieferungen gerichtete Forderungen;
	        
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