il) Urheberrechte, Patente, Markenrechte, Warenzeichen,
Handelsnamen, Ausstattungsschutz, ferner sonstige Imma-
terialgüterrechte, soweit diese einen wirtschaftlichen
VYert haben;
3) Sffentlich-rechtliche Konzessionen auf wirtschaftlichen
zebieten, die dem Inhaber eine länger dauernde Rechts-
sosition verleihen,
Artikel IV
1) Jede der Hohen Vertragschließenden Parteien garantiert
den Angehörigen jeder der anderen Hohen Veriragschließenden
Parteien unter dem Vorbehalt des Art, V Freiheit bei dem
Erwerb, der Verwaltung und Nutzung von Vermögen, Rechten
ınd Interessen,
2)
Beschränkungen dieser Freiheit dürfen nicht eingreifender
sein als sie gegenüber Tnländern gelten.
3) Diese Freiheit darf insbesondere nicht durch Gesetz, Ver-
5ränung, Verwaltungsmaßnahme oder auf andere Weise, weder
ınmittelbar noch mittelbar, eingeschränkt werden, soweit
lamit herbeigeführt werden können:
a) Beschränkung der wirtschaftlichen Betätigung von
Ausländern, insbesondere von ausländischen Anteils-
inhabern und von Verwaltungspersonen juristischer Perso-
nen und sonstiger Personenvereinigungen;
o) unangemessene Erhebung von Steuern, Zöllen und Gebühren;
3) unangemessener Ausschluß oder unangemessene Beschränkung
von staatlichen Leistungen oder Genehmigungen, wie Öffent-
lichen Diensten, Zuteilung von Energie, Rohstoffen, Kapi-
talien, Erteilung von Import-, Export- oder Devisen-
lizenzen und Sffentlichen Aufträgen: