Object: Das Hotel- und Gastgewerbe

St. Germain auferlegten Verpflichtung, sondern auf 
Grund freier Entschließung und in der Überzeugung, 
laß Österreich als wichtiges Fin-, Aus- und Durchfuhr- 
land auch in beförderungsrechtlicher Beziehung den üb- 
igen Kulturstaaten nicht nachstehen dürfe. 
Für den innerösterreicischen Fisenbahnverkehr 
war bei Kriegsende die Eisenbahn-Verkehrsordnung 
vom II. November 19090 in Geltung. Sie wurde ebenso 
wie in den andern Nachfolgestaaten zunächst unverän- 
dert beibehalten. Es stellte sich aber immer mehr 
heraus, daß eine grundlegende Änderung der beför- 
derungsrechtlichen Vorschriften für den innerösterrei- 
hhischen Verkehr erwünscht sei. Diese Revision wurde 
durch die Festlegung eines neuen .internationalen Be- 
(örderungsrechtes zur unabweislichen Notwendigkeit. 
Gleichwie auf dem Gebiete des Fisenbahntarifwesens 
konnte jedoch mit den bezüglichen Reformarbeiten ernstlich 
erst nach Ordnung der wirtschaftlichen und valutarischen 
Verhältnisse und nach Wiedereintritt eines normalen 
Aisenbahnverkehres begonnen werden. Dazu kam, daß 
jei der Neuordnung des innerösterreichischen Beförde- 
ungsrechtes die bestehende weitgehende Rechtsgleichheit 
nit Deutschland aufrecht erhalten und womöglich nodı 
'ertieft werden sollte. Ungeachtet dieser Schwierigkeiten 
vurde die neue Österreichische Eisenbahn-Verkehrs- 
»rdnung so rechtzeitig fertiggestellt und vom Ööster- 
'‚eichischen Nationalrate und Bundesrate verabschiedet, 
laß sie gleichzeitig mit der neuen deutschen Eisenbahn- 
/erkehrsordnung und den neuen internationalen Überein- 
sommen am I. Oktober 1928 in Wirksamkeit getreten ist. 
Die Republik kann somit im zehnten Jahre ihres Be- 
tandes ein vollkommen geordnetes Eisenbahn- 
arifwesen verzeichnen und wird beim Eintritt in das 
zweite Dezennium ihres Bestandes auch über ein 
ı1eues, den modernsten Anforderungen ent- 
zsprechendes internationales und internes 
3isenbahnbeförderungsrecht verfügen, das sicher- 
ich nicht nur den österreichischen Eisenbahnen sondern 
auch der gesamten Volkswirtschaft Österreichs zum Nutzen 
gereichen und deren Fortentwicklung fördern wird. 
DIE STAATSFINANZIELLE UND VOLKSWIRTSCHAFTLICHE 
BEDEUTUNG DER BUNDESBAHNEN 
Von Generaldirektor Dr. Josef Maschat. 
Das alte Österreich hat den Betrieb seiner Bahnen 
Jurch staatliche Behörden besorgen lassen. Der Eisen- 
bahnbetrieb war ebenso wie etwa der Schutz der 
Rechtsordnung oder die politische Verwaltung eine 
staatliche Verwaltungsaufgabe. Für die Bedürfnisse 
des Eisenbahnbetriebes ist in gleicher Weise vorge- 
sorgt worden, wie für den Aufwand aller übrigen 
staatlichen Verwaltungszweige. Die Ausgaben sind im 
Staatsbudget unter Annahme einer durchschnittlichen 
Leistung mit einer bestimmten Summe veranschlagt 
worden. Die Betriebseinnahmen wurden zwar den 
Betriebsausgaben rechnerisch gegenübergestellt. Sie 
sind aber in den Staatskassen mit den aus Steuer- 
quellen geschöpften Einnahmen zu einem gemein- 
samen Fonds für die Bedeckung der gesamtstaatlichen 
Ausgaben zusammengeflossen. Ein Recht, außerge- 
wöhnliche, im Budget nicht vorgesehene Ausgaben 
üder einen durch ein plötzlich aufgetretenes Verkehrs- 
bedürfnis gebotenen Mehraufwand aus den eigenen 
Einnahmen zu decken, hatten die Staatsbahnen nicht. 
Sie durften auch für solche Zwecke keine frei verfüg- 
baren Reserven anlegen, sondern mußten in jedem 
änzelnen Falle die finanzbehördliche Ausgabenermäch- 
ügung erwirken. Die altösterreichischen Staatsbahnen 
hatten also auch dann nicht freie Hand, wenn die 
Produktivität einer Aufwendung außer Zweifel stand 
and die eigenen Einnahmen dafür volle Deckung ge- 
boten hätten. Diese mit dem FErwerbscharakter des 
Zisenbahnbetriebes im Widerspruch stehende geringe 
Änanzwirtschaftliche Beweglichkeit ist schon lange vor 
lem Kriege als schwerer Nachteil empfunden worden. 
%s war damals schon allen wirtschaftlich Denkenden 
<lar, daß der Betrieb der Bahnen nach den mit fest- 
stehenden Bedürfnissen rechnenden allgemeinen staat- 
ichen Verwaltungsgrundsätzen nicht rationell geführt 
verden kann. Aus diesem Grunde hat sich das Re- 
ormbedürfnis in Österreich schon zu einer Zeit ge- 
iußert, in der sich die Staatsbahnen noch im vollen 
inanziellen Gleichgewicht befunden haben. 
Auch über Richtung und Ziel der Reform waren 
‚ich fachliche und wirtschaftliche Kreise im wesent- 
‚ichen bereits einig geworden, bevor die katastrophalen 
;taatsfinanziellen und volkswirtschaftlichen Nach- 
virkungen des verlorenen Krieges zur Eile gedrängt 
ıatten. Der Staat sollte nach wie vor Eigentümer der 
3ahnen bleiben. und seine FEisenbahnpolitik nach 
sesamtwirtschaftlichen Bedürfnissen einrichten. Der 
Zetrieb sollte sich aber die im Erwerbsleben erprobten 
srundsätze der Geschäftsführung zu eigen machen 
and durch erweiterte Befugnisse in die Lage versetzt 
werden, sich den wechselnden Verkehrsbedürfnissen 
oder einer allfälligen Koniunktur rasch anpassen zu 
können. 
Autonomie des Betriebes und Kommer- 
zialisierung der Geschäftsführung bei unver- 
indertem Festhalten an dem in den meisten kontinen- 
:alen Staaten Europas seit Jahrzehnten eingewurzelten 
»taatsbahnsystem waren also die schon vor dem Zu- 
ammenbruch klargestellten Ziele einer Bundes- 
ahnreform. Der Boden war demnach genügend
	        
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