Full text : Internationale Konvention zum gegenseitigen Schutz privater Vermögensrechte im Ausland

Artikel XIL

Die Hohen Vertragschließenden Parteien verpflichten sich,
3ie Bestimmungen dieser Konvention entsprechend anzuwenden,
wenn es sich um rechtswidrige Maßnahmen von Staaten gegen
Vermögensrechte und Interessen von Angehörigen der Hohen Verbragschließenden
 Parteien handelt, die nicht Partei dieser
Zonvention sind. ”

Artikel XIL1LI

Die Bestimmungen der Artikel*X und XI gelten entsprechend,
insbesondere verpflichten sich die Hohen Vertragschließenden
Parteien, den Anordnungen des Internationalen Gerichtshofes
Folge zu leisten, wenn das Internationale Gericht auf Anruf
siner der Hohen Vertragschließenden Parteien oder eines ihrer
Angehörigen feststell%, daß eine oder mehrere der Hohen Vertragschließenden
 Parteien ihren Verpflichtungen aus Artikel
XI und XII nicht nachgekommen sind,

Artikel XIV

Bestimmungen über das Inkrafttreten dieser Konvention.

Artikel_XV

Jeder selbständige Staat kann dieser Konvention durch ....«
........#‘° „...beitreten. Mit dem Beitritt tritt
er in die Rechte und Verpflichtungen aus dieser Konvention
ain.
            
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