Object : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

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Kinderschutzgesetz.

1.  daß  der  angefochtene  Bescheid  durch  Nichtanwendung
oder  unrichtige  Anwendung  des  bestehenden  Rechts,  insbesondere ­
  auch  der  von  den  Behörden  innerhalb  ihrer
Zuständigkeit  erlassenen  Verordnungen  den  Kläger  in
seinen  Rechten  verletze;
2.  daß  die  tatsächlichen  Voraussetzungen  nicht  vorhanden
seien,  welche  die  Polizeibehörde  zum  Erlasse  der  Verfügung ­
  berechtigt  haben  würden.
Die  Prüfung  der  Gesetzmäßigkeit  der  angefochtenen
polizeilichen  Verfügung  erstreckt  sich  auch  auf  diejenigen
Eälle,  in  welchen  bisher  nach  §  2  des  Gesetzes  v.  11.  Mai  1842
(G.S.  S.  192)  der  ordentliche  Rechtsweg  zulässig  war.  Die
Entscheidung  ist  endgültig,  unbeschadet  aller  privatrechtlichen
Verhältnisse.“
§  128:  „An  Stelle  der  Beschwerde  in  allen  Fällen  des
§  127  findet  die  Klage  statt,  und  zwar:
a)  gegen  die  Verfügungen  der  Ortspolizeibehörden  auf  dem
Lande  oder  einer  zu  einem  Landkreise  gehörigen  Stadt,
deren  Einwohnerzahl  bis  zu  10000  Einwohnern  beträgt,
bei  dem  Kreisausschusse;
b)  gegen  die  Verfügungen  des  Landrats  oder  der  Ortspolizeihehörden
  eines  Stadtkreises  oder  einer  zu  einem
Landkreise  gehörigen  Stadt  mit  mehr  als  10  000  Einwohnern ­
  bei  dem  Bezirksausschüsse.
Die  Klage  kann  nur  auf  die  gleichen  Behauptungen  gestützt ­
  werden,  wie  die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte ­
  (§  127  Abs.  3  und  4).“
§  21.
Aufsicht.
Insoweit  nicht  durch  Bundesratsbeschluß  oder  durch  die  Landesregierungen ­
  die  Aufsicht  anderweitig  geregelt  ist,  finden  die  Bestimmungen ­
  des  §  139  b  der  Gewerbeordnung  Anwendung.
In  Privatwohnungen,  in  denen  ausschließlich  eigene  Kinder
beschäftigt  werden,  dürfen  Revisionen  während  der  Nachtzeit  nur
            
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