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Kinderschutzgesetz.
1. daß der angefochtene Bescheid durch Nichtanwendung
oder unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts, insbesondere
auch der von den Behörden innerhalb ihrer
Zuständigkeit erlassenen Verordnungen den Kläger in
seinen Rechten verletze;
2. daß die tatsächlichen Voraussetzungen nicht vorhanden
seien, welche die Polizeibehörde zum Erlasse der Verfügung
berechtigt haben würden.
Die Prüfung der Gesetzmäßigkeit der angefochtenen
polizeilichen Verfügung erstreckt sich auch auf diejenigen
Eälle, in welchen bisher nach § 2 des Gesetzes v. 11. Mai 1842
(G.S. S. 192) der ordentliche Rechtsweg zulässig war. Die
Entscheidung ist endgültig, unbeschadet aller privatrechtlichen
Verhältnisse.“
§ 128: „An Stelle der Beschwerde in allen Fällen des
§ 127 findet die Klage statt, und zwar:
a) gegen die Verfügungen der Ortspolizeibehörden auf dem
Lande oder einer zu einem Landkreise gehörigen Stadt,
deren Einwohnerzahl bis zu 10000 Einwohnern beträgt,
bei dem Kreisausschusse;
b) gegen die Verfügungen des Landrats oder der Ortspolizeihehörden
eines Stadtkreises oder einer zu einem
Landkreise gehörigen Stadt mit mehr als 10 000 Einwohnern
bei dem Bezirksausschüsse.
Die Klage kann nur auf die gleichen Behauptungen gestützt
werden, wie die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte
(§ 127 Abs. 3 und 4).“
§ 21.
Aufsicht.
Insoweit nicht durch Bundesratsbeschluß oder durch die Landesregierungen
die Aufsicht anderweitig geregelt ist, finden die Bestimmungen
des § 139 b der Gewerbeordnung Anwendung.
In Privatwohnungen, in denen ausschließlich eigene Kinder
beschäftigt werden, dürfen Revisionen während der Nachtzeit nur