fullscreen: Grundzüge der Sozialpolitik

12. Kapitel. Die Arbeiterversicherung'. 
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erleichtern können, in den meisten anderen aber würde nur eine nutz 
lose und verbitternde langwierige Prozedur eintreten und eine schnelle 
Hilfe für den Arbeiter unmöglich machen. Es ist deshalb aus prak 
tischen Rücksichten — von gewissen Ausnahmen abgesehen — im 
allgemeinen vorzuziehen, auch die Frage der groben Fahrlässigkeit 
nicht erst aufzuwerfen. Die sozialpolitische Wirksamkeit der obliga 
torischen Arbeiterversicherung wird dadurch ohne Frage gesteigert. 
Die Ausschaltung zeitraubender und verbitternder gerichtlicher Proze 
duren ist in Deutschland und anderen Ländern mit Recht als ein 
wertvolles Mittel zur Erhöhung der Wirksamkeit und Bedeutung der 
Arbeiterversicherung erkannt und anerkannt worden; man hat solche 
Prozeduren deshalb möglichst ganz zu vermeiden und für die Fälle, 
in denen Entschädigungsstreitigkeiten unvermeidlich sind, deren 
schnellere sachliche Erledigung durch Schaffung besonderer Organe 
zu fördern gesucht. Das, was an versöhnender Wirkung auf diesem 
Wege erreicht werden kann, würde aber in Frage gestellt werden, 
wenn man der Fahrlässigkeit des Arbeiters oder des Arbeitgebers 
einen maßgebenden Einfluß einräumen wollte. 
Die Aufnahme des Grundsatzes der zwangsweisen Versicherung 
bedingt nicht ohne weiteres auch eine Zwangsorganisation. Man kann, 
wie Italien, auch bei obligatorischer Versicherung den Beteiligten 
die Auswahl des Versicherungsorganes, dem sie sich anschließen wollen, 
überlassen. Aber im allgemeinen ist es beim Ausbau der obligato 
rischen Arbeiterversicherung als zweckmäßiger erkannt worden, nicht 
nur den Grundsatz der Versicherungspflicht auszusprechen, sondern 
auch gesetzlich eine Versicherungsorganisation zu schaffen, der die 
Versicherungspflichtigen beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen 
angehören müssen. Das erklärt sich daraus, daß bei Organisations 
freiheit leicht die Verschiedenartigkeit der Interessen zu einer Zer 
splitterung führt, die für die Volkswirtschaft die toten Kosten steigert, 
und daß in der Organisation Lücken bleiben, die es einem Teil der 
Versicherungspflichtigen unmöglich machen, ein für sie geeignetes 
Versicherungsorgan zu finden. Je größer die Masse der Versiche 
rungspflichtigen ist, desto mehr können sich die Nachteile der Organi 
sationsfreiheit geltend machen. Ob sich im übrigen die Zwangsorga 
nisation mehr auf korporative — gebietsweise oder berufsweise 
gegliederte — Selbstverwaltungsorgane unter Staatsaufsicht oder aut 
staatliche Zentralanstalten stützen soll, ist eine Zweckmäßigkeitsfrage, 
die verschieden gelöst werden kann und gelöst worden ist, wie später 
noch gezeigt werden wird. 
Die Höhe der Versicherungsleistungen ist an sich unabhängig davon, 
ob sich die Versicherung auf Zwang stützt oder nicht. Im allgemeinen 
wird sowohl die private als auch die öffentlichrechtliche Versicherung 
van der Borght, Grundz. d. Sozialpolitik. 22
	        
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