12. Kapitel. Die Arbeiterversicherung'.
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erleichtern können, in den meisten anderen aber würde nur eine nutz
lose und verbitternde langwierige Prozedur eintreten und eine schnelle
Hilfe für den Arbeiter unmöglich machen. Es ist deshalb aus prak
tischen Rücksichten — von gewissen Ausnahmen abgesehen — im
allgemeinen vorzuziehen, auch die Frage der groben Fahrlässigkeit
nicht erst aufzuwerfen. Die sozialpolitische Wirksamkeit der obliga
torischen Arbeiterversicherung wird dadurch ohne Frage gesteigert.
Die Ausschaltung zeitraubender und verbitternder gerichtlicher Proze
duren ist in Deutschland und anderen Ländern mit Recht als ein
wertvolles Mittel zur Erhöhung der Wirksamkeit und Bedeutung der
Arbeiterversicherung erkannt und anerkannt worden; man hat solche
Prozeduren deshalb möglichst ganz zu vermeiden und für die Fälle,
in denen Entschädigungsstreitigkeiten unvermeidlich sind, deren
schnellere sachliche Erledigung durch Schaffung besonderer Organe
zu fördern gesucht. Das, was an versöhnender Wirkung auf diesem
Wege erreicht werden kann, würde aber in Frage gestellt werden,
wenn man der Fahrlässigkeit des Arbeiters oder des Arbeitgebers
einen maßgebenden Einfluß einräumen wollte.
Die Aufnahme des Grundsatzes der zwangsweisen Versicherung
bedingt nicht ohne weiteres auch eine Zwangsorganisation. Man kann,
wie Italien, auch bei obligatorischer Versicherung den Beteiligten
die Auswahl des Versicherungsorganes, dem sie sich anschließen wollen,
überlassen. Aber im allgemeinen ist es beim Ausbau der obligato
rischen Arbeiterversicherung als zweckmäßiger erkannt worden, nicht
nur den Grundsatz der Versicherungspflicht auszusprechen, sondern
auch gesetzlich eine Versicherungsorganisation zu schaffen, der die
Versicherungspflichtigen beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen
angehören müssen. Das erklärt sich daraus, daß bei Organisations
freiheit leicht die Verschiedenartigkeit der Interessen zu einer Zer
splitterung führt, die für die Volkswirtschaft die toten Kosten steigert,
und daß in der Organisation Lücken bleiben, die es einem Teil der
Versicherungspflichtigen unmöglich machen, ein für sie geeignetes
Versicherungsorgan zu finden. Je größer die Masse der Versiche
rungspflichtigen ist, desto mehr können sich die Nachteile der Organi
sationsfreiheit geltend machen. Ob sich im übrigen die Zwangsorga
nisation mehr auf korporative — gebietsweise oder berufsweise
gegliederte — Selbstverwaltungsorgane unter Staatsaufsicht oder aut
staatliche Zentralanstalten stützen soll, ist eine Zweckmäßigkeitsfrage,
die verschieden gelöst werden kann und gelöst worden ist, wie später
noch gezeigt werden wird.
Die Höhe der Versicherungsleistungen ist an sich unabhängig davon,
ob sich die Versicherung auf Zwang stützt oder nicht. Im allgemeinen
wird sowohl die private als auch die öffentlichrechtliche Versicherung
van der Borght, Grundz. d. Sozialpolitik. 22