Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

12.  Kapitel.  Die  Arbeiterversicherung.  339

bei  Bauten;  ferner  im  Handelsgewerbe  (mit  Ausnahme  der  Gehilfen
und  Lehrlinge  in  Apotheken),  im  Handwerk  und  in  sonstigen  stehenden
Gewerbebetrieben;  im  Geschäftsbetriebe  der  Anwälte,  Notare  und  Gerichtsvollzieher, ­
  der  Krankenkassen,  Berufsgenossenschaften  und  Versicherungsanstalten; ­
  in  Motorenbetrieben,  im  gesamten  Betriebe  der
Post-  und  Telegraphenverwaltungen,  in  den  Betrieben  der  Marine-  und
Heeresverwaltungen.  Handlungsgehilfen  und  -Lehrlinge,  die  im  Geschäftsbetriebe ­
  der  Anwälte,  Notare,  Gerichtsvollzieher,  Krankenkassen,
Berufsgenossenschaften  und  Versicherungsanstalten  beschäftigten  Personen, ­
  ferner  die  Betriebsbeamten,  Werkmeister  und  Techniker  unterliegen ­
  der  Versicherungspflicht  nur,  wenn  ihr  Arbeitsverdienst  6 2 /s  M.
täglich  oder  2000  M.  jährlich  nicht  übersteigt.  Es  handelt  sich  also
um  Arbeiter  und  niedere  Beamte  in  nicht  landwirtschaftlichen  Betrieben ­
  mit  gewissen,  hier  nicht  näher  zu  erläuternden  Ausnahmen.
Die  Versicherungspflicht  der  land-  und  forstwirtschaftlichen  Arbeiter
kann  durch  die  Landesgesetzgebung  oder,  soweit  diese  nicht  eingreift,
durch  Ortsstatut  oder  Kommunalverbandsstatut  ausgesprochen  werden.
Die  Ausschließung  der  land-  und  forstwirtschaftlichen  Arbeiter  und
Betriebsbeamten  vom  gesetzlichen  Versicherungszwang  findet  sich  auch
in  der  österreichischen,  ungarischen  und  luxemburgischen  Krankenversicherung. ­
  Diese  Erscheinung  trägt  dem  Umstande  Rechnung,  daß
im  allgemeinen  das  Bedürfnis  nach  einer  Krankenversicherung  bei
den  städtischen,  meist  in  größeren  Massen  vereinigten  Arbeitern
nötiger  und  wegen  der  weitaus  überwiegenden  Bedeutung  des  Geldlohnes ­
  und  der  besseren  Erreichbarkeit  ärztlicher  Hilfe  und  Arznei
auch  leichter  zu  verwirklichen  ist,  als  bei  den  ländlichen  Arbeitern.
Von  dem  Wege,  durch  Landesgesetz  die  land-  und  forstwirtschaftlichen
Arbeiter  usw.  der  Versicherungspflicht  zu  unterwerfen,  haben  verschiedene ­
  deutsche  Staaten  Gebrauch  gemacht,  z.  B.  Sachsen,  Baden,
Hessen,  Schwarzburg-Sondershausen.  In  Württemberg  besteht  nach
dem  Gesetz  vom  16.  Dezember  1888  eine  Krankenpflegeversicherung,
die  für  land-  und  forstwirtschaftliche  Arbeiter  und  Betriebsbeamte
obligatorisch  ist.  Ähnliche  Schwierigkeiten  wie  bei  den  ländlichen
Arbeitern  liegen  auch  bei  den  Hausindustriellen  vor,  soweit  sie  —
wie  es  überwiegend  der  Fall  ist  —  in  verkehrsentlegenen  ländlicheu
oder  Gebirgsgegenden  wohnen.  Vom  gesetzlichen  Versicherungszwang
sind  sie  deshalb  —  abgesehen  von  Luxemburg  —  ebenfalls  ausgeschlossen; ­
  sie  können  aber  in  Deutschland  durch  Orts-  oder  Kommunalverbandsstatut ­
  oder  durch  Bundesratsbeschluß  für  versicherungspflichtig ­
  erklärt  werden  und  haben  in  Österreich  und  Ungarn  die
gesetzliche  Beitrittsberechtigung.  Die  sonstigen  Einzelheiten  wegen
der  Verschiebungen,  die  der  Personenkreis  durch  die  Beitrittsberechtigung, ­
  in  Deutschland  auch  durch  Orts-  oder  Kommunalverbands-22*

            
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