fullscreen : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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den  Schluß  zu,  daß  das  Recht,  Salz  aus  der  Quelle  zu  beziehen  und
zu  sieden,  nicht  aus  dem  Rechte  auf  die  Nutzung  der  Erdoberfläche,
sondern  aus  dem  Rechte  des  Salzregalinhabers  herzuleiten  ist.  Letzteres ­
  schließt  nicht  aus,  daß  die  den  Privaten  eingeräumten  Rechte  erblich ­
  sind,  und  daß  der  Regalherr  sein  Recht  beschränken  kann.  Die
Setzung  neuer  Pfannen  würde  den  alten  Pfannherren  den  Bezug  des
Salzes  und  dessen  Vertrieb  verkümmert  haben,  und  es  erscheint  billig,
daß  der  Regalherr  von  einer  solchen  Handlung  gegen  Entschädigung
Abstand  nahm.
Ergebnis  aus  den  in  §  22  aufgeführten  Urkunden.
§  23.  Die  eben  besprochenen  Urkunden  sind  von  Böhlau  aufgestellt, ­
  um  zu  beweisen,  daß  die  Salzbergwerke  nur  Zubehör  zur
Oberfläche  gewesen,  daß  ein  Salzregal  sich  zuerst  im  11.  Jahrhundert
gezeigt,  daß  aber  gleichwohl  bis  in  das  13.  Jahrhundert  neben  dem
Vorhandensein  des  Salzregals  noch  häufig  Fälle  vorgekommen  seien,
in  welchen  Salzwerke  nicht  dem  Regalherrn,  sondern  dem  Oberflächenbesitzer ­
  gehört  haben.  Die  Zugehörigkeit  der  Salinen  zur  Oberfläche
sollte  durch  zwei  Umstände  festgestellt  werden,  einmal  dadurch,  daß
solche  auch  von  Privatpersonen  besessen  wurden  und  sodann  dadurch,
daß  sie  als  Zubehör  zu  Städten  oder  Ortschaften  bezeichnet  sind.  Was
den  ersten  Umstand  anlangt,  so  wird  übersehen,  daß  man  zwischen
dem  Eigentum  an  dem  ganzen  Bergwerke  und  dem  Besitze  an  einzelnen ­
  Siedehäusern 1 ,  Pfannen,  Pfannstellen  unterscheiden  muß.  Der
Besitz  dieser  Gegenstände  durch  Privatpersonen  und  das  mit  diesem
Besitze  verbundene  ideelle  Anteilsrecht  an  der  Benutzung  eines  Salzbrunnens ­
  oder  einer  Solquelle  schließen  aber  das  Salzregal  nicht  aus.
Es  ist  ebenso  wahrscheinlich,  daß  diese  Privatpersonen  durch  Beleihung
von  dem  Salzregalherrn,  wie  daß  sie  etwa  infolge  eines  ideellen
Mitbenutzungsrechtes  an  der  Erdoberfläche  jenen  Besitz  erlangt  haben.
Die  Zahl  der  Salinen  in  Deutschland  ist  und  war  insbesondere
zu  Beginn  des  Mittelalters  eine  beschränkte.  Eine  Saline  hatte  eine
oder  einige  Solquellen  oder  Salzbrunnen,  dagegen  viele  Siedehäuser
und  noch  mehr  größere  und  kleinere  Salzpfannen,  patellae  und  sartagines.
  Wir  wissen  z.  B.,  daß  an  der  Saline  zu  Reichenhall  überaus
1  Die  Siedehäuser  werden  auch  als  Salinen  bezeichnet,  so  z.  B.  von  der
Urkunde  1  bei  Böhlau  vom  Jahre  740,  in  Pezii,  Thesaurus  tom.  III  p.  3  und  in
den  Monumentis  Boicis  tom.  VII  p.  8,  wo  fünf  Siedestellen  der  einen  Saline  zu
Hall  im  Inntale  als  „salinae  quedam  vel  quinque  loca  ad  confectionem  salis“  bezeichnet ­
  werden.
            
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