§ 168. Kapitalzins.
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Eintreten durch Nöthigung zur Gcsetzumgehung; erschweren,
falls keine den Voraussetzungen der Taxe entsprechende Sicher
stellung dargeboten werden kann, durch Verwehrung des Ver
langens und Gewährens eines je nach den maßgebenden
Umständen ungleich hohen Zinsmaßes selbst die wirthschaftlich
vortheilhafte und deshalb gerechtfertigte Krcditbenutzung, indem
Viele es vorziehen, unter mißlichen Verhältnissen lieber gar nicht,
als gegen eine unzulängliche Verzinsung oder heimlich zu wucher-
gesetzlich gebrandmarkten Zinsen auszuleihen; beschränken somit
das Angebot an zum Ausleihen bereiten Kapitalien und die
möglichst ergiebige Nutzbarmachung dieser, wirken durch Aufhalten
der Angebotsvermehrung einer Erniedrigung des Zinsfußes
entgegen, und vertheuern in solchen Fällen, in denen ohne
mittelbare Umgehung oder unmittelbare Ueberschreitnng der Zins
taxe überhaupt kein Darlehn zu erhalten wäre, den Darlehnszins
durch Hinzufügung der aus einer gesetzwidrigen Handlung
entspringenden Gefahr, welche nun mittels einer weiteren
Risikoprämie vergütet iverden muß.
Zinsbeschränknngen beengen also den Verkehr in bedenklicher
Weise, schädigen wesentliche Interessen der Kapitalbedürftigen
statt selbige zu wahren, hemmen mindestens die Zinsausgleichung
und bei vereinzeltem Fortbestehen den Kapitalzufluß zu den
noch an Zinsschranken gebundenen Unternehmungen, und sind
daher im Ganzen jedenfalls um so nachtheiligcr, je unentbehr
licher die Kreditbenutzung und je ausgedehnter der Kapitalmarkt
geworden ist. Bei gleichzeitiger Fürsorge um Beschaffung von
Einrichtungen, welche die billigere Erlangung des in besonderen
Nothfällen gebrauchten Kredits thunlichst zu erleichtern geeignet
sind, lassen sich dieselben auch schließlich, nebst den behufs ihrer
Durchführung getroffenen Strafvorschriften, recht füglich durch
strenge gesetzliche Bestimmungen gegen die wahre Höhe des
Zinsfußes verschleiernde und letztere für den geschäftsnnknndigen
Schuldner schwer erkennbar machende Contraetsbedingungcn sowie
durch einfache Anwendung der Betrugsstrafen wirksamer ersetzen.