Full text: Die Volkswirthschaftslehre

§ 168. Kapitalzins. 
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Eintreten durch Nöthigung zur Gcsetzumgehung; erschweren, 
falls keine den Voraussetzungen der Taxe entsprechende Sicher 
stellung dargeboten werden kann, durch Verwehrung des Ver 
langens und Gewährens eines je nach den maßgebenden 
Umständen ungleich hohen Zinsmaßes selbst die wirthschaftlich 
vortheilhafte und deshalb gerechtfertigte Krcditbenutzung, indem 
Viele es vorziehen, unter mißlichen Verhältnissen lieber gar nicht, 
als gegen eine unzulängliche Verzinsung oder heimlich zu wucher- 
gesetzlich gebrandmarkten Zinsen auszuleihen; beschränken somit 
das Angebot an zum Ausleihen bereiten Kapitalien und die 
möglichst ergiebige Nutzbarmachung dieser, wirken durch Aufhalten 
der Angebotsvermehrung einer Erniedrigung des Zinsfußes 
entgegen, und vertheuern in solchen Fällen, in denen ohne 
mittelbare Umgehung oder unmittelbare Ueberschreitnng der Zins 
taxe überhaupt kein Darlehn zu erhalten wäre, den Darlehnszins 
durch Hinzufügung der aus einer gesetzwidrigen Handlung 
entspringenden Gefahr, welche nun mittels einer weiteren 
Risikoprämie vergütet iverden muß. 
Zinsbeschränknngen beengen also den Verkehr in bedenklicher 
Weise, schädigen wesentliche Interessen der Kapitalbedürftigen 
statt selbige zu wahren, hemmen mindestens die Zinsausgleichung 
und bei vereinzeltem Fortbestehen den Kapitalzufluß zu den 
noch an Zinsschranken gebundenen Unternehmungen, und sind 
daher im Ganzen jedenfalls um so nachtheiligcr, je unentbehr 
licher die Kreditbenutzung und je ausgedehnter der Kapitalmarkt 
geworden ist. Bei gleichzeitiger Fürsorge um Beschaffung von 
Einrichtungen, welche die billigere Erlangung des in besonderen 
Nothfällen gebrauchten Kredits thunlichst zu erleichtern geeignet 
sind, lassen sich dieselben auch schließlich, nebst den behufs ihrer 
Durchführung getroffenen Strafvorschriften, recht füglich durch 
strenge gesetzliche Bestimmungen gegen die wahre Höhe des 
Zinsfußes verschleiernde und letztere für den geschäftsnnknndigen 
Schuldner schwer erkennbar machende Contraetsbedingungcn sowie 
durch einfache Anwendung der Betrugsstrafen wirksamer ersetzen.
	        
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