316 Buch 4. Kap. 1. Einkommenszweige.
Herzigkeit gegen die Armen willen jedes Zinsennehmen wenigstens
von Glaubensgenossen und verpönten es als Wucher. Die spätere
Zlnsgesetzgebung ging hiernach, um die Kapitalbediirftigen vor
rücksichtsloser Ausbeutung durch die Kapitalisten zu schützen,
dazu über, Zinsmaxima aufzustellen und mindestens das Nehmen
„übermäßiger" Zinsen als Wucher zu bestrafeil, bis endlich bei
gesteigertem Kreditverkehr die unabweisliche Nothwendigkeit, in
zunehmend zahlreicher werdenden Ausnahmefällen eine Ue'berschreitung
der Zinstaxen zu gestatten, mehr oder tveniger zu
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spätesten bei HhPothekardarlchcn zum völligen Durchbruche xu
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Mittels Zinstaxen kann, abgesehen von der nothwendig
bsetbenben und hier nicht tveiter in Betracht kommenden Feststellung
eines bestimmten Zinsfußes für gerichtliche Anrechnungen,
doch nur beabsichtigt werden, entlveder den Zins zu erniedrigen
oder ein Ueberschreiten des landesüblichen Zinsstandes zu
verhüten, oder mißbräuchlich gesteigerten Nothpreisen für Darlehnsgewährung
durch Ziehung einer, die durchschnittliche Zinshöhe
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Dieselben verfehlen jedoch in allen diesen Fällen ihren Zweck
weil überhaupt keine Taxe die Preise, am allerwenigsten die
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lüctl die mit dem Ausleihen verbundene Verlustgefahr in den
einzelnen Fällen der Kreditgewährung zu verschieden ist, und weil
selbst die weitest gezogene Schranke noch oft genug beengend
wirken muß, z. B. dann, wenn die drängende Bedürftigkeit des
Kapitalsuchenden, für welchen vielleicht ein augenblicklich verfügbarev
Geldkapital außergewöhnlich großen Gebrauchswerth haben
wurde, dem ungleich geringeren Drange der Kapitalisten, ihre
Kapitalien in gewagter Weise unterzubringen, gegenübersteht.
Außerdem macht sich, wie oben angedeutet wurde gegen
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umgehen durch Ausbedingung von Provisionen, Verpflichtung
auf Ehrenwort re. ; verhindern eben deshalb auch nicht leichtsinniges
Aufborgen, sondern überliefern Gelvogtes Unternehmende
und unwirthschaftliche Schuldenmacher erst recht den Netzen
durchtriebener Wucherer, deren Schlauheit sich vor Straffälligkeit
äu schützen weiß; machen nicht den verderblichen und gewerbsmäßig
betriebenen Wucher unmöglich, svnderu begünstigen dessen