Full text : Die Volkswirthschaftslehre

316  Buch  4.  Kap.  1.  Einkommenszweige.
Herzigkeit  gegen  die  Armen  willen  jedes  Zinsennehmen  wenigstens
von  Glaubensgenossen  und  verpönten  es  als  Wucher.  Die  spätere
Zlnsgesetzgebung  ging  hiernach,  um  die  Kapitalbediirftigen  vor
rücksichtsloser  Ausbeutung  durch  die  Kapitalisten  zu  schützen,
dazu  über,  Zinsmaxima  aufzustellen  und  mindestens  das  Nehmen
„übermäßiger"  Zinsen  als  Wucher  zu  bestrafeil,  bis  endlich  bei
gesteigertem  Kreditverkehr  die  unabweisliche  Nothwendigkeit,  in
zunehmend  zahlreicher  werdenden  Ausnahmefällen  eine  Ue'berschreitung
  der  Zinstaxen  zu  gestatten,  mehr  oder  tveniger  zu
un5cMrMtcr  ###6,  bic  iWeitg  am  aller*
spätesten  bei  HhPothekardarlchcn  zum  völligen  Durchbruche  xu
kommen  pflegt.  ö
Mittels  Zinstaxen  kann,  abgesehen  von  der  nothwendig
bsetbenben  und  hier  nicht  tveiter  in  Betracht  kommenden  Feststellung ­
  eines  bestimmten  Zinsfußes  für  gerichtliche  Anrechnungen,
doch  nur  beabsichtigt  werden,  entlveder  den  Zins  zu  erniedrigen
oder  ein  Ueberschreiten  des  landesüblichen  Zinsstandes  zu
verhüten,  oder  mißbräuchlich  gesteigerten  Nothpreisen  für  Darlehnsgewährung ­
  durch  Ziehung  einer,  die  durchschnittliche  Zinshöhe
mcit  üWeioei'ben,  W#e,t  9Ra%imaÏQren)e  bonuüeuqen
Dieselben  verfehlen  jedoch  in  allen  diesen  Fällen  ihren  Zweck
weil  überhaupt  keine  Taxe  die  Preise,  am  allerwenigsten  die
6#a,tfm,gm  be3  so  cm^fi^bíic^elt  ginfeö  reßeln  bermaq,
lüctl  die  mit  dem  Ausleihen  verbundene  Verlustgefahr  in  den
einzelnen  Fällen  der  Kreditgewährung  zu  verschieden  ist,  und  weil
selbst  die  weitest  gezogene  Schranke  noch  oft  genug  beengend
wirken  muß,  z.  B.  dann,  wenn  die  drängende  Bedürftigkeit  des
Kapitalsuchenden,  für  welchen  vielleicht  ein  augenblicklich  verfügbarev
  Geldkapital  außergewöhnlich  großen  Gebrauchswerth  haben
wurde,  dem  ungleich  geringeren  Drange  der  Kapitalisten,  ihre
Kapitalien  in  gewagter  Weise  unterzubringen,  gegenübersteht.
Außerdem  macht  sich,  wie  oben  angedeutet  wurde  gegen
3inêfaŗen  wtb  38u^^cr8efe^^e  Boigcnbcg  geltenb.  Sic  }mb\n
umgehen  durch  Ausbedingung  von  Provisionen,  Verpflichtung
auf  Ehrenwort  re.  ;  verhindern  eben  deshalb  auch  nicht  leichtsinniges
  Aufborgen,  sondern  überliefern  Gelvogtes  Unternehmende
und  unwirthschaftliche  Schuldenmacher  erst  recht  den  Netzen
durchtriebener  Wucherer,  deren  Schlauheit  sich  vor  Straffälligkeit
äu  schützen  weiß;  machen  nicht  den  verderblichen  und  gewerbsmäßig ­
  betriebenen  Wucher  unmöglich,  svnderu  begünstigen  dessen
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.