Full text : Die Volkswirthschaftslehre

§  167.  168.  Kapitalzins.

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Unter  sonst  gleichen  Umständen  können  die  Kapitalien  dann,
wenn  die  Zinshöhe  gleichmäßig  niedrig  ist,  in  verstärkterem
Maße  zur  Giitererzeugung  benutzt  werden,  als  dann,  wenn  jene
hoch  ist.  Außerdem  vermindern  sich  ersteren  Falls  verhältnißmäßig
  die  antheiligen  Produetionskosten  der  Güter.  Dazu
konlmt,  daß  die  Kapitalbesitzer  alsdann  emsiger  um  möglichste
Nutzbarmachung  ihrer  Kapitalien  bemüht  zu  sein  pflegen,  weniger
leicht  und  früh  sich  zum  miihelosen  Leben  von  bloßen  Zinsen
entschließen,  wogegen  allerdings  ein  hoher  Zinsstand  an  und
für  sich  stärker  zur  anfänglichen  Aufsparung  von  Kapitalien
anreizt.

§  168.
Das  Eintreten  eines  in  volkswirthschaftlicher  Beziehung
günstigen  Zinsstandes  kann  nun  durch  Hinwirkung  auf  Entlvickelung
  der  ihn  bedingenden  Verhältnisse  und  insbesondere
durch  Hinwegräumung  entgegenstehender  Hindernisse  zwar
einigermaßen  befördert,  nicht  aber  auch  durch  solche  Bestimmungen, ­
  welche  die  Höhe  des  Zinsfußes  regeln  wollen,
durch  Zinstaxen  und  Wuchergesetze,  künstlich  herbeigeführt ­
  werden.
Diese  verfehlen  vielmehr  ihren  Zweck  gänzlich,  sind  leicht
zu  umgehen,  verhindern  weder  leichtsinniges  Aufborgen  noch
den  wirklichen  Wucher,  erschweren  bedingungsweise  selbst  die
wirthschaftlich  Vortheilhafte  Kreditbenutzung  und  vertheuern
zugleich  den  Darlehnszins.
Als  förderlich  erweist  sich  hierbei  namentlich  Alles,  was
mittelbar  die  Zunahme  des  allgemeinen  Wohlstandes  und
unmittelbarer  die  Aufsparung,  Conccntrirung  und  Flüssigmachung
von  Kapitalien  zu  begünstigen  vermag,  z.  B.  bessere  Ausbildung
der  Kreditförderungsmittel  k.
Gegenteilig  wirken  gesetzliche  Zinsbeschränkungen  durch  Zinstaxen
  und  Wuchergesctze  zumal  in  sehr  vorgeschrittener  Zeit.
Diese  sind  auf  den  mittleren  und  niederen  Kulturstufen  entstanden,
haben  sich  lange  erhalten  und  währenddem  den  Uebergang  von
gänzlichen  Zinsverboten  zur  schließlichen  Zinsfreiheit  vermittelt.
In  früherer  Zeit,  wo  Darlehen  meist  nur  in  Nothfällen
gesucht  werden,  mißbilligten  viele  Religionen  schon  um  der  Barm-
            
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