34
III. Strafrecht.
Ihrem raumlichen und persönlichen Umfange nach ist die Gerichtsbarkeit des Reichs
und die der Bundesstaaten dem Grundsatze nach schrankenlos. Sie ist räumlich schranken⸗
los, d. h. sie ergreift ohne weiteres auch ausländische Vorfälle und ist keineswegs auf
inländische Vorgänge beschränkt. Sie ist persönlich schrankenlos, d. h. ihr unterliegt —
abgesehen von der Konsulargerichtsbarkeit, die sich nur auf die in dem'beir. Konsular⸗
gerichtsbezirk wohnenden oder sich aufhaltenden Deutschen und Schutzgenossen erstreckt —
zrundsätzlich jedermann, der nicht eximiert, „gerichtsfrei“ ist. Eximsert aber sind von
der ordentlichen Strafgerichtsbackeit, und zwar
— von aller deutschen ordentlichen Strafgerichtsbarkeit:
u) die fremdländischen Exterritorialen, insoweit sie dem Deutschen Reiche gegenüber
exterritorial sind, (Fß 18 Abs. 1, 198, 21 G. V. G.) (was hier von Missionen
gesagt ist, ist analog auf die übrigen Exterritorialen auszudehnen);
»ie Landesherren und die Mitglieder der landesherrlichen Familien, sowie der
fürstlichen Familie Hohenzollern und der vormaligen Herrscherhäuser von Hannover,
Kurhessen und Nassau, — insoweit sie auf Grunde des 8 5 E. G. V.G. durch
hausverfassung oder Landesrecht von der Gerichtsbarkeit befreit sind (reichsrecht⸗
ich sind diese Persönlichkeiten aur von einzelnen das Verfahren betreffenden
Sätzen eximiert, oben F 4)).
Nach Art. 81 R.Verf. dürfen die Mitglieder des Reichstags während der
Sitzungsperiode desselben nur mit Genehmigung des Reichstages zuͤr Unter—
suchung gezogen oder verhaftet werden, außer wenn sie bei Ausübung der
Tat oder im Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen werden; und es ist
jedes Strafverfahren gegen sie auf Verlangen des Reichstages für die Dauer
der Sitzungsperiode aufzuheben. Ob auch den Mitgliedern der einzelstaatlichen
gesetzgebenden Körperschaften Immunität zusteht, richtet sich nach Landesrecht
zufolge Z8 6 E.St. P. O.; räumt letzteres Immunität ein, so muß in dubio darin
eine Befreiung von aller deutschen Gerichtsbarkeit, nicht bloß der des betreffen⸗
den Bundesstaates, erblickt werden, was freilich nicht allseitig zugegeben wird.
Von der Gerichtsbarkeit nur des einen oder anderen Bundesstaates
ind exemt:
1) diejenigen fremdländischen Exterritorialen, die diese Eigenschaft nicht gegenüber
dem Reiche, sondern nur gegenüber einem der Bundesftaaten haben (8 18
Abs. 2 Satz 1G.V. G.);
die nichtpreußischen Mitglieder des Bundesrats (sie sind befreit von der preußischen
Gerichtsbarkeit), (K 18 Abs. 2 Satz 2 G. V. G.).
Zu den im vorstehenden 1 und 2 aufgeführten Eximierten treten noch hinzu die
Personen, die unter Sonderstrafgerichte gestellt sind; sind diese auch nicht von „der
Strafgerichtsbarkeit“ befreit, so sind sie doch eremt von der ordentlichen Strafaerichts-
barkeit; vgl. oben 85 1II 2. —
II. Mit der Zivilgerichtsbarkeit teilt die ordentliche Strafgerichtsbarkeit die sog.
zefetzlihen Garantren, die alle Willkür fernhalten und eine strenge Durchsetzung des
Rechts gewährleisten sollen:
1. Die Gerichte sind bei Ausübung der richterlichen Gewalt unabhängig, nur dem
Gesetz unterworfen, S 1 G. V. G., also an Weisungen höherer Organe in Ansehung des
Inhalts der Rechtsprechung nicht gebunden.
2. Nur die im Gesetz vorgesehenen Gerichte sind zur Ausübung der Gerichtsbarkeit
berufen. Unstatthaft ist Kabinettoͤjustiz, unstatthaft sind Ausnahmegerichte, das sind solche,
die praeter oder contra legem konstituiert sind, die also die gesetzlichen Gerichte ver⸗
drängen sollen, 8 16 G. V. G. Etwas ganz anderes sind die Sondergerichte, sie sind ja
m Geset vorgesehen (so z. B. die ordentlichen und außerordemlichen Riltaͤrgerichte, die
omit erllarlicherweise von 8 16 Satz 1 G. V.G. nicht berührt werden, das. 8 16
Sakß 33