Aufschrift und einen Plombenverschluß oder ein auf zwei
Schraubenköpfen des Deckels angebrachtes Siegel (Ab-
druck oder Marke) oder ein über Deckel und Wände ge-
klebtes Zeichen mit der Schutzmarke tragen.
Spinn- und Webstoffe: Gefirnißt oder gefettet, und
zwar Wolle, Haare, Kunstwolle, Baumwolle, Seide,
Flachs, Jute, Baumwollriemen, Weber-, Harnisch-
und Geschirrlitzen.
Beliebige Verpackung, nur gebrauchte Putzwolle und
nicht trockene Putzlappen (Putztücher) müssen in starke,
dichte, sicher verschlossene Behälter verpackt sein.
5, AUSZUG AUS DER ANLEITUNG FÜR DIE ZOLL-
ABFERTIGUNG.
Taraordnung 1. Begriffsbestimmungen:
81,
Unter Rohgewicht wird das Gewicht der Ware in völlig
verpacktem Zustande, mithin in ihrer gewöhnlichen Umschließung
für die Aufbewahrung und mit ihrer besonderen Umschließung
für den Versand verstanden.
Das Gewicht der für den Versand nötigen äußeren Um-
schließung wird Tara genannt. Ist die Umschließung für den
Versand und für die Aufbewahrung notwendig dieselbe, so ist
das Gewicht dieser Umschließung die Tara.
Das Reingewicht ist das Rohgewicht nach Abzug der Tara.
Das Eigengewicht ist das Gewicht der Ware nach Abzug des
Gewichtes aller Umschließungen.
8 2,
Zu den Umschließungen im Sinne dieser Bestimmungen ge-
hören außer den eigentlichen Umschließungen (s. $8 3 und 4,
sowie 7 und 8) auch diejenigen Verpackungsmittel (Stroh, Heu,
Moos, Papierspäne, Baumwolle, Watte, Werg, Hede, Sägespäne,
Hobelspäne, Sägemehl, Holzwolle, Kleie und dergl.), welche
innerhalb der äußeren oder inneren Umschließungen zur Sicherung
der Ware während des Versandes oder der Aufbewahrung, sowie
alle Gegenstände, welche bei der Aufmachung von Waren für
den Versand oder die Aufbewahrung als Einlagen oder dergl.
dienen.
Dagegen sind nicht als Umschließungen anzusehen die le-
diglich zur Verstauung der Waren in den Fahrzeugen dienenden
Gegenstände, z. B. Vorsatzbretter, sowie diejenigen Verpackungs-
219