Abschnitt VI
Provinzialhilfskassen
Artikel 55.
Altbesitz von Markanleihen.
(1) Die von der Posener Provinzialhilfskasse und
von der Posener Kriegshilfskasse vor dem 10. Januar
1920 erworbenen, auf Grundstücken im Deutschen
Reiche eingetragenen Hypotheken und sonstigen
Rechte sowie die vor diesenı Tage erworbenen per-
sönlichen Forderungen dieser Hilfskassen gegen
Schuldner, die am Tage des Inkrafttretens dieses Ab-
kommens im Deutschen Reiche ihren Wohnsitz (Sitz)
haben, gehen, soweit sie nicht bereits zurückgezahlt
oder erloschen sind, mit dem Tage des Inkrafttretens
dieses Abkommens von Rechts wegen auf eine deutsche
öffentlich-rechtliche Stelle über, die von der deutschen
Regierung beim Austausch der Ratifikationsurkunden
bezeichnet wird. Zur Wirksamkeit des Rechtsüber-
gangs bedarf es weder der Aushändigung der Hypo-
theken- oder Grundschuldbriefe nvclı der Eintragung
im Grundbuch noch einer sonstigen Rechtshandlung.
(5) Markanleihen, die gemäß Absatz 1 auf die dort
bezeichnete Ööffentlich-rechtliche Stelle übergegangen
sind, gelten als von dieser vor dem 1, Juli 1920 er-
worben.
b) Auszug aus dem Schlußprotokoll vom 5. Juli 1928,
Bei der Unterzeichnung des deutsch-polnischen Auf-
wertungsabkommens haben die Bevollmächtigten der
beiden vertragschließenden Staaten folgendes verein-
bart:
83.
Altbesitz von Markanleihen.
Die deutsche Regierung wird den Grundsatz des
Artikel 55 Absatz 5 auch auf Markanleihen der an-
deren öffentlich-rechtlichen Körperschaften anwenden,
deren Gebiet (Geschäftsbezirk) durch die Grenzziehung
durehschnitten worden ist und über deren Vermögen
eine Auseinandersetzung stattgefunden hat. Hat eine
Auseinandersetzung über das Vermögen einer solchen
Körperschaft noch nicht stattgefunden, so werden die
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