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Abschnitt VI 
Provinzialhilfskassen 
Artikel 55. 
Altbesitz von Markanleihen. 
(1) Die von der Posener Provinzialhilfskasse und 
von der Posener Kriegshilfskasse vor dem 10. Januar 
1920 erworbenen, auf Grundstücken im Deutschen 
Reiche eingetragenen Hypotheken und sonstigen 
Rechte sowie die vor diesenı Tage erworbenen per- 
sönlichen Forderungen dieser Hilfskassen gegen 
Schuldner, die am Tage des Inkrafttretens dieses Ab- 
kommens im Deutschen Reiche ihren Wohnsitz (Sitz) 
haben, gehen, soweit sie nicht bereits zurückgezahlt 
oder erloschen sind, mit dem Tage des Inkrafttretens 
dieses Abkommens von Rechts wegen auf eine deutsche 
öffentlich-rechtliche Stelle über, die von der deutschen 
Regierung beim Austausch der Ratifikationsurkunden 
bezeichnet wird. Zur Wirksamkeit des Rechtsüber- 
gangs bedarf es weder der Aushändigung der Hypo- 
theken- oder Grundschuldbriefe nvclı der Eintragung 
im Grundbuch noch einer sonstigen Rechtshandlung. 
(5) Markanleihen, die gemäß Absatz 1 auf die dort 
bezeichnete Ööffentlich-rechtliche Stelle übergegangen 
sind, gelten als von dieser vor dem 1, Juli 1920 er- 
worben. 
b) Auszug aus dem Schlußprotokoll vom 5. Juli 1928, 
Bei der Unterzeichnung des deutsch-polnischen Auf- 
wertungsabkommens haben die Bevollmächtigten der 
beiden vertragschließenden Staaten folgendes verein- 
bart: 
83. 
Altbesitz von Markanleihen. 
Die deutsche Regierung wird den Grundsatz des 
Artikel 55 Absatz 5 auch auf Markanleihen der an- 
deren öffentlich-rechtlichen Körperschaften anwenden, 
deren Gebiet (Geschäftsbezirk) durch die Grenzziehung 
durehschnitten worden ist und über deren Vermögen 
eine Auseinandersetzung stattgefunden hat. Hat eine 
Auseinandersetzung über das Vermögen einer solchen 
Körperschaft noch nicht stattgefunden, so werden die 
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