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Jesterreich,
Durch dieselbe ist endlich ein allgemeiner Schutz für Frauen und
Kinder in industriellen Betrieben ausgesprochen, welcher. durch die
Gesetze von 1895—97 und eine Anzahl Verordnungen eine Ergänzung
fand. In der Hauptsache beziehen sich die Beschränkungen nur auf
grössere industrielle Unternehmungen ; nur in betreff der Reinlichkeit und
Lüftung der Räume erstrecken sich die Bestimmungen auch auf Werk-
stätten: Kinder unter 12 Jahren sind von dem Betriebe ausgeschlossen,
ebenso Frauen 4 Wochen nach der Niederkunft, schliesslich männliche
Personen unter 16 Jahren, weibliche unter 21 Jahren zur Nachtzeit
und unter der Erde, Durch Verordnung kann aber diese Beschränkung
für die erwähnten Personen bei solchen Unternehmungen wesentlich
verschärft werden, wo sich ein Bedürfnis dazu herausstellt. Durch die
Gesetze von 1895 und 96 ist ein genauer Inspektionsdienst zur Durch-
führung gebracht.
D. In Oesterreich sind von seiten der Regierung schon 1786
und 87, dann 1816 Verordnungen zum Schutze sowohl der Handwerks-
‚ehrlinge, wie der Fabrikskinder mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass
lieselben sowohl einer körperlichen, wie geistigen Verwahrlosung an-
heimgegeben seien, erlassen. Methodisch wurde aber erst in den
“ünfziger Jahren des letzten Jahrhunderts in betreff der Beschäftigung
von Kindern in den Bergwerken, dann in Fabriken vorgegangen. Für
die Handwerkslehrlinge gab die Gewerbeordnung vom 20. Dez. 1859
spezielle Bestimmungen, Die letzten beiden Dezennien haben dann
durch eine Reihe von Gesetzen 1883, 84, 85, 93, 95, 96 und 97 den
modernen Ansprüchen gemäss den Arbeiterschutz durchgeführt. Das
zegenwärtig bestehende Recht schliesst folgende Bestimmungen ein:
Nach der Gewerbeordnung vom 8. März 1885 sind Kinder unter 12
Jahren, Wöchnerinnen 4 Wochen nach ihrer Niederkunft, von der regel-
mässigen gewerblichen Beschäftigung ausgeschlossen. Kinder zwischen
12 und 14 Jahren dürfen täglich nicht mehr als 8 Stunden unter Be-
rücksichtigung der gesetzlichen Schulpflicht und der Ansprüche von
Gesundheit und körperlicher Entwicklung beschäftigt werden... Jugend-
liche Arbeiter sind von der Nachtarbeit ausgeschlossen. Verschärfungen
vestehen noch besonders für Fabrikbetrieb und Bergbau. Kinder unter
14 Jahren sind dort nicht zuzulassen, auch Frauen ist die Nachtarbeit
ıntersagt, wovon indessen für bestimmte Kategorien von Gewerben,
Ausnahmen zulässig sind, ebenso für jugendliche Arbeiter. Unter
Tage dürfen Frauen und jugendliche Arbeiter überhaupt nicht
Beschäftigung finden; und auch für die Tagarbeit sind besondere
Beschränkungen vorgesehen. Die Gewerbeordnung vom 8. März 1885
zestattet den Fabriken, ihre gewerblichen Hülfsarbeiter innerhalb 24
Stunden höchstens 11 Stunden eigentlicher Arbeitszeit zu beschäftigen.
Auch hier kann durch Verordnung einzelnen Gewerbszweigen eine Aus-
dehnung um eine Stunde eingeräumt werden. Ueberstunden sind ausser-
dem gegen blosse Anmeldung bei der Gewerbsbehörde bis zu 3 Tagen
m Monat gestattet, nach Gesetz von 1895 jährlich aber höchstens 15
Wochen. In Bergwerken ist durch Gesetz von 1884 die Schicht-
dauer auf 12 Stunden, die wirkliche Arbeitszeit auf 10 Stunden
im Maximum als Regel beschränkt. Die Sonntagsruhe ist genau ge-
regelt und durch Gesetz von 1895 noch weiter als bisher ausgedehnt.
Die angeführten Gesetze enthalten ferner eine Menge Verfügungen zur