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III. Strafrecht.
müssen auch hier bezüglich der bürgerlichen Delikte die Grundsätze des bürger—
lichen Strafgesetzbuchs beobachtet werden. — Eine besondere Behandlung hat der Fall
erfahren, daß nur Arreststrafen zusammentreffen. Hier darf auch die Gesamtstrafe
nur in Arrest bestehen. Diese Vorschrift mag zweckmäßig sein, sofern die Arreststrafen
für militärische Vergehen eintreten, die nur nit Arrest bedroht sind. Im übrigen aber
widerstreitet sie dem Strafensysteme des Militärstrafgesetzbuchs. Dieses versteht unter
Freiheitsstrafe: Gefängnis, Festungshaft und Arrest (8 16). Wo daos Gesetz
„Freiheitsstrafe“ androht, gilt jede dieser Strafarten als wahlweise angedroht. Die
Freiheitsstrafe ist, wenn ihre Dauer mehr als sechs Wochen beträgt, Gefängnis oder
Festungshaft, bei kürzerer Dauer Arrest. Letzterer ist sonach der Ausläufer der Gefängnis⸗
und Festungshaftstrafen nach unten, und es wäre nur folgerichtig, wenn aus mehreren
Arreststrafen bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen die Gesamtstrafe in Gefängnis
oder Festungshaft —— —— weist das Militärstrafgesetzbuch insofern
auf, als es keine Bestimmung über das Geltungsverhältnis bder Arreststrafen zum
Gefängnis und zur Festungshaft enthält. Es regelt nur das Verhältnis der Arrestarten
zueinander, und auch dies nur für den Fall, daß eine Gesamtstrafe nur aus Arrest⸗
ttrafen zu bilden ist ( 54 Abs. 2).“ Der Entwurf hatte ein System militärischer
Strafarten vorgesehen, Ndes sich auch die Arreststrafen organisch einfügten. Als ver
Reichstag an die Stelle dieses Strafensyftems das des bürgerlichen Strafgesetzbuchs setzte,
die Arreststrafe aber bestehen ließ, standen die letzteren in Ermangelung einer dem 821
des bürgerlichen Strafgesetzbuchs entsprechenden Vorschrift unvermittelt neben den übrigen
Strafarten. Unter diesen Umständen ist jede Arrestart sowohl dem Gefängnis als auch
der Festungshaft als gleichwertig anzusehen. Eine Unterscheidung dahin, daß der strenge
und mittlere — sog. qualifizierte — Arrest dem Gefängnis, der gelinde und Stuben⸗
arrest aber der Festungshaft gleichzustellen sei, entbehrt der inneren Berechtigung. Denn
gegen Offiziere ist nur Stubenarrest und gegen Portepeeunteroffiziere nur gelinder Arrest
zulässig, auch wenn die Fortsetzung der Arreststrafe nach obenn Gefängnis besteht, wie
beim militärischen Diebstahl uͤnd der militärischen Unterschlagung (& 138). Es ann
deshalb keinem Zweifel unterliegen, daß aus einer aus 8138 verwirften Stubenarrest⸗ oder
gelinden Arreststrafe und einer Gefängnisstrafe auch eine in Gefängnis bestehende Gesamt⸗
trafe gebildet werden kann. Beim Zusammentreffen von Arrest mit Gefängnis oder
Festungshaft bestimmt sich somit die Einsatzstrafe lediglich nach der Dauer der zusammen⸗
reffenden Strafen. Bei gleicher Dauer steht die Wahl der Einsabstrafe in richterlichen
Ermessen.
D. die einzelnen militärischen Verbrechen und Vergehen.
Das Bedürfnis zur Aufstellung militärischer Verbrechen und Vergehen macht sich
geltend, teils um Rechtsgüter zu schühen, die dem gemeinen Strafrechte freind sind, teils
um Rechtsgütern, die zwar auch nach gemeinem Strafrechte geschützt sind, einen den
nilitärischen Rücksichten entsprechenden erhöhten Schutz angedeihen zu lassen (ygl. B.
Hiernach rechtfertigt sich eine systematische Ordnung der militärischen Verbrechen und Ver⸗
gehen nach folgenden Gesichtspunkten.
J. Strafbare Handlungen gegen die Grundlagen des Reiches, der Bundesstaaten
und der Kriegsmacht. Das Militärstrafrecht läßt die Bestimmuͤngen über den Hoch⸗
rrat unberührt. Er ist kein militärisches Verbrechen, auch wenn er von einer dem
Militärstrafgesetzbuch unterworfenen Person begangen wird. Dagegen wird der im
Felde begangene Landesverrat zum militärischen Verbrechen des Krieas—
verrats.
.lI. Schwächung der staatlichen Macht- und Kampfmittel. Dahin Gefährdung der
Kriegsmacht im Felde, insbesondere vorzeitige Kapitulation oder Waffenstreckung; un⸗
erlaubte Entfernung uͤnd Fahnenflucht: Selbstbeschädigung und Vorschützung von Ge—
brechen, Feigheit.