thumbs: Völkerrecht und Landesrecht

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nicht weniger wichtig und nothwendig. Ich wähle als Beispiel 
die Schenkung, und zwar den Schenkungsvertrag, durch den eine 
Leistung schenkweise versprochen wird. Welchen Inhalt hat der 
Wille des Schenkers, den er durch die Schenkungserklärung an 
den Tag legt? Dieser Wille geht einmal auf eine eigene und 
zwar hier zukünftige Handlung des Erklärenden, nämlich die ver- 
sprochene Leistung; die Willenserklärung ist Kundgabe eines 
Willens, der — immer Ernstlichkeit des Versprechens voraus- 
gesetzt — nach der Vorstellung des Erklärenden in Zukunft durch 
seine eigene That verwirklicht werden wird. Die Willenserklä- 
rung ist Erklärung eines „Vorhabens“, eines „Thunwollens“, 
allgemeiner ausgedrückt, eines „Sich Verhaltenwollens‘“.!) 
Aber der Schenker erklärt nicht bloss diesen Willen. Er giebt 
jem Erklärungsempfänger gleichzeitig zu verstehen, er „wolle“ 
oder „wünsche“, dass sich als Folge seiner eigenen zukünftigen 
That eine Veränderung der Aussenwelt vollziehe, nämlich der 
Uebergang des zu schenkenden Vermögensstücks aus seinem in 
les Beschenkten Vermögen. Die Willenserklärung ist insoweit 
Erklärung des Wollens eines Ereignisses, eines Erfolgs, sie ist Er- 
zlärung eines „Geschehenwissenwollens‘“.?) Das Geschehen, 
las der Erklärende zu wollen erklärt, kann je nach Lage der Sache 
and je nach dem Maasse des Vorstellungskreises des Erklärenden 
3infach oder kommplieirt sein.?) Es kann lediglich in der wirth- 
4. Aufl. Leipzig 1883, S. 495; Ehrenzweig, Rechtsgrund der Vertragsver- 
bindlichkeit. Wien 1889, S. 18 ff.; Bekker, System des heutigen Pandekten- 
rechts. II. Weimar 1889. S. 12f.; Frank, Vorstellung und Wille in der 
modernen. Doluslehre. Zeitschr. f. d. ges. Strafrechtswiss. X, S. 199f.; kür- 
zer Bünger ebenda VI. S. 309; ferner Träger, Wille, Determinismus, Strafe. 
Berlin 1895. S. 27. Nebenher auch Regelsberger, Pandekten I. S. 557 
Note 3. Andeutungen bei Bruns, Kleinere Schriften. Il. Weimar 1882. 
3. 476f. — Anderseits werden oft die verschiedenen Arten des Willens 
höchst unkritisch zusammengeworfen, vergl. z. B. Schalla, a. O0. 8. 11f., 
ler zwar ganz richtig den Willen zur Willenserklärung (voluntas) und die 
durch die Erklärung mitgetheilte „,Willensbestimmung‘“ (consilium) scheidet, 
indess dieses consilium als „Beschluss, dass etwas geschehen solle“, be- 
zeichnet und darunter sowohl den Willen, einem Andern eine Sache zu geben, 
wie den Willen, „eine Sache haben zu wollen“, begreift. 
1) Diese Ausdrücke sind besser als „Absicht“, „Entschluss“ oder „Be- 
schluss“. 
2) Dies ist nicht hübscher, aber klarer gesagt als „Wunsch“ oder „Streben‘‘. 
3) S. dazu besönders Leonhard a. a. 0.
	        
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