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nicht geht im Erklärungswillen der erklärte Wille insoweit auf,
als er „Wollen eines Geschehens“ ist.!) Auch der Tradent „will“
nicht nur tradiren, sondern er will, dass der Empfänger die Sache
annehme und Eigenthümer werde. Sonach besteht — wenn wir
das Gesagte zusammenfassen — jeder Vertrag aus mehreren
Willenserklärungen, von denen jede die Erklärung sowohl eines
Wollens der eigenen Handlung, sei es der durch die Erklärung
selbst sehon verwirklichten oder einer zukünftig vorzunehmenden,
als auch die Erklärung eines Geschehenwollens bedeutet.
Wie steht es nun mit der „Willensübereinstimmung‘ der Ver-
iragsparteien? Ist wirklich der Wille beider auf das gleiche ge-
richtet? Nein und ja. Der Wille beider ist zweifellos ver-
schiedenen Inhalts, soweit ihr Vorhaben oder ihre Hand-
lungen selbst in Frage kommen. Der Käufer verspricht Geld
zu zahlen, der Verkäufer die Sache zu übergeben; der schenkende
Tradent übergiebt, der Beschenkte nimmt an. Daher besteht
nicht nur der Vertragsschluss, sondern nothwendig auch die Er-
füllung jedes Vertrags in Handlungen verschiedener Art,
1) Windscheid, Wille und Willenserklärung S. 7 £. sagt: „Die hinaus-
zesetzte, die der Aussenwelt hingegebene Willensbewegung ... . das ist die
Willenserklärung. Die Willenserklärung ist auch Mittheilung von einem
vorhandenen Willen, nur nicht von einem von der Willenserklärung
getrennten, sondern von einem in ihr enth altenen .... Willen. Sie ist
daher mehr als Mittheilung des Willens, sie ist der Ausdruck des Willens.
Sie is t der Wille in seiner sinnenfälligen Erscheinung. In der Willenserklärung
wird nicht bloss der auf Setzung der sinnlich wahrnehmbaren Zeichen ge-
richtete Wille verwirklicht, sondern zugleich der auf die Hervor-
bringung der rechtlichen Wirkungen gerichtete Wille. Zunächst
zwar wird der auf Setzen der sinnlich wahrnehmbaren Zeichen gerichtete
Wille verwirklicht; aber der diesen Willen Verwirklichende weiss, dass die
Rechtsordnung aus den von ihm gesetzten Zeichen bestimmte Folgen hervor-
gehen lässt, und deswegen verwirklicht er auch den auf diese Folgen gerich-
teten Willen“. — Hier sind zwei Fehler mit einander verbunden. Einmal
kann der auf die rechtlichen Wirkungen gerichtete Wille weder durch den
Erklärenden überhaupt, noch durch seine „Willens“-erklärung insbesondere
„verwirklicht“ werden. Die Erklärung dieses Willens ist gerade nur Mit-
‘heilung des Willens. Ferner passt der Satz, dass die Willenserklärung nicht
aur Mittheilung eines Willens, sondern zugleich Ausdruck des Willens sei,
zwar auf die Willenserklärungen der von mir soeben besprochenen Art, aber
nicht auf alle, nicht auf die Versprechen. Man sieht hier besonders klar,
wie nöthig eine scharfe Zergliederung des „Wollens“ ist. Vergl. auch Ehren-
zweig a. a. O0. S. 24, Note 9.