schaftlichen, gesellschaftlichen oder überhaupt thatsächlichen Veränderung
bestehen, die der Erklärende als den Erfolg seiner
Leistung beabsichtigt. Es kann sich erstrecken auf die Veränderung
der rechtlichen Verhältnisse, auf Entstehung oder Unterzang
von Rechten und Pflichten, die sich in Gemässheit der
Rechtsordnung an die Erklärung selbst oder an die zukünftige
Handlung des Erklärenden oder des Vertragsgegners knüpfen,
and die der Erklärende ebenfalls „will“.!) Bei den Willenserklärungen,
aus denen sich ein gegenseitiger Vertrag zusammensetzt,
wird das künftige Geschehen, das jeder der Kontrahenten „will“,
mit in erster Linie eine Handlung des Gegenparts sein. Der Verkäufer
erklärt nicht nur, er wolle, dass die von ihm zu tradirende
Sache in das Vermögen des Käufers übergehe, sondern auch er
„wolle“, dass eben dafür der Käufer ihm den Kaufpreis gewähre.
[mmer aber und bei jeder Willenserklärung eines Paciscenten
handelt es sich nicht nur um Erklärung eines „Sich Verhaltenwollens‘,
sondern zu gleicher Zeit um Erklärung des. Wollens
irgend welcher Ereignisse, die nicht in der durch eigene Willensaktion
unmittelbar zu verursachenden Handlung des Erklärenden
bestehen.
Ich habe bisher absichtlich nur Beispiele gewählt, bei denen
88 sich auf Seiten des Erklärenden um ein Versprechen, also
um Erklärung eines Willens im Sinne der durch zukünftige eigene
That zu verwirklichenden „Absicht“ handelt. Nun ist aber bekanntlich
ein Vertrag nicht nur gegenseitiges Versprechen. Um
das Beispiel der Schenkung beizubehalten, der Schenker kann
die Leistung, statt sie für die Zukunft zuzusagen, sofort vollziehen.
Er übergiebt z. B. die zu schenkende Sache gleich zu
Kigenthum. Hier wird nicht das Wollen einer zukünftigen Handlung
erklärt, sondern die gewollte Handlung sogleich bewirkt.
Die „Leistung‘“ besteht schon in und mit der Willenserklärung.
Beim Versprechen fallen „Erklärungswille‘“ und erklärter Wille,
3oweit dieser letztere Wollen der eigenen Handlung ist, ausanander,
hier fallen sie zusammen. Der Wille zur Erklärung ist
zugleich Wille zur Leistung. Erklärungswille und „Thunwollen“
sind nicht geschieden, Erklärung und Handlung sind eins. Aber
1) Die bekannte Streitfrage, ob das Rechtsgeschäft nur Wollen des
„Wirthschaftlichen Erfolges“ oder gleichzeitig Wollen der „Rechtswirkung“
arfordere, kann ich hier bei Seite lassen.