Full text: Versand- und Zollvorschriften im Verkehr mit dem Ausland [Im Aufl. d. Bergischen Industrie u. Handelskammer zu Reimacheid zusgest u. bearb von d. Zollauskunftstelle d. Handelskammer]

Dereinigte Staaten don Amerika 
Verein. Staaten bon Almerifa. * 
Bertragsverhältni8: 
Gegenjeitige Meiftbegüinftigung. FreundjchaftS-, DHandel3- 
und Konfularvertrag vom 8. Dez. 1923. Dauer 10 Vahre; 
Kündigungsfrift 1 Nabhr. Am 14. Oft. 1925 in Rraft ae- 
treten. 
3öfle: 
Der Zolltarif zerfällt in eine Zoflijte und eine Freilifte. 
Die Zölle find überwiegend Wertzölle, Daneben beftehen 
Geivichta=. Mak- und Stückzölle. 
Deutfche Konfulate: 
Chicago (Illinois) (GK), New Orleans (Lowifiana) (K), 
Charlefton (Süd-Carolina) (K), Sakvefton (Texas) (K), 
Mobile (Alabana (K), Benfacola (Fforida) (K), San An- 
tonio (Texas) (K), Savannah (Georgia) (K), Newyork 
(Nemwyork) (GK), Baltimore (Maryland) (K), Bofton 
(Maffachufett2) (K), Cincinnati (K), Cleveland (Ohio) (K), 
Neivport NetvS-Nordfolt (Virginia) (V), San Francisco 
(Californien) (GK), 208 Angele3 (Californien) (K), Port- 
fand (Oregon) (K), Seattle (K), St. Zowiz (Miffourt) (K), 
Maihinaton (B, vbne Konfulat2abtla.), Denver (KK). 
SefchäftSfprache: 
hin 
Verfandvorfchriften. 
Begleitpapiere zu Boftfendungen: 
1 intern, Paketadreßkarte, 1 veutfche oder englifhe Zoll- 
inbaltserflärung, 1 Itatiitiicher Anmelnefichein. 
Boftparete: 
Briefe, Poftkarten und Schriftftücke jeder Art, die die Sigen: 
Kaft einer perfönlichen Mitteilung haben, dürfen in Loft 
balete nicht eingelegt werden. Die amerikantfche Poltver- 
waltung belegt die in den Boftpaketen vorgefundenen Briefe 
ulm. mit der doppelten Gebühr. 
— Bateten unter 100 Dollar Wert {ft eine HandelSfakturo 
beizufügen. Diefe HandelSfakturen unter 100 Dollar Wert 
miüffen alle Angaben enthalten, die für Konfulatsfalturen 
vorgefchrieben find. Die Fakturen mülfen vom Mbiender der 
Ware unter[Orieben Fein. 
Den Baketen über 100 Dollar Wert ijt ein Eremplar 
der KAonfulatzfaktura „Nuadruplicate“ beizufügen, und e8 
empfiehlt fich, da3 zweite Exemplar „Duplicate“ in allen 
Källen dem Empfänger direkt zuzuitellen. 
Die amerikanijchen Behörden verlangen nur eine einzige 
Sonfularfaktura für beliebig viele Poftpakete, Die gleid- 
zeitig von einem Abfender an einen Empfänger auf einem 
Schiffe erpediert werden. Um die ZoNabfertigung bet Der 
Ankunft zu befchleunigen und ingsbefonbere daS fofortige 
Auffinden der Pakete, denen die Konfularfaktura oder ein 
Anderes Dokument diefer Art beigefügt ift, zu ermöglichen, 
verlangt die amerifanifche Behörde, daß im Falle Der- 
Artiger Sammeljendungen alle Pakete desfelben Lofe3 mit 
einer befonderen Marke verfehen fein müffen, EmpfehlenS- 
wert ift e8 hierbei 3. B., einen Bruch zu wählen, Ddeffen 
3ähler eine Ordnungsnummer und defjen Nenner die Ges 
lamtzahl ber Lakete bilder, Tofern e3 fichH um 15 Bafete 
handelt, alfo etwa Nr. 1/15, 2/15, 3/15 uiw. 
8 ‚ Bei Poftpaketen, Poftfrachtftücken und eingefdhriebenen 
zeseten muß die äußere Hülle oder die Verpadung einen 
> Crmerf tragen, Der die Deffnung durch die ZoWlbehHörden 
der Vereinigten Staaten zum Zwecke der Unterfuchung des 
SNDaltS geftattet; ohne diefen. Vermerk merden die Pakete 
es. Stüde zurücgefandt oder Häufig au befhlagnahmt. 
R empfiehlt fich, auf die äußere Hülle ber Verbaduna den 
ermert zu jeßen: 
exar/Scals may be broken by U. S. A. Custom Service for 
badungSvorfchriften: 
Die BVerpacung mıutk den allgemeinen Anforderungen ent- 
"prechen, dabei aber fo befthaffen fein, daß die Prüfung des 
Indhalt2 durch die Zoll- ober Lojftbeamten Leicht vorgenommen 
merden tann. Alte durch Siegelabdrüce over Siegel- 
narfen verfehlojfjenen oder au Nur zZIugeklebhten Sen: 
ungen, fomwie RXijften, deren Deckel verlötet oder mit eifernen 
Bändern Dbefeftigt find, Dürfen nicht angenommen werden. 
än der Regel wird eine einfache Umflnlirung anzuwenden 
jein. Mit Schlöffern verjehene Kiften find nıtr zuläffig, 
menn die Schüffel beigefügt find. Kiften mit aufgenagel- 
tem oder aufgeführaubhtem Dedel, fowie Pakete mit zuagenäh: 
ter Umbülung find zugelaffen. € ift verboten, BPakete, 
welche die AnfchHriften verfchiebener Perfonen tragen, 3U 
ziner Sendung an den Empfänger zu vereinigen, Bei Zu: 
mwiderhandlungen wirz jedes einzelne Paket amerikanifcher: 
leit@& mit der tarifmäkßkiaen Sehühr beleat. 
deu: und Strohverpadung. 
In den Vereinigten Staaten von Amerika muß daS bei 
eingeführten Sendungen al8 VerpadungSmaterial verwen- 
bdete Heu oder Stroh von dem Empfänger der Ware ver- 
nicdhtet werden, wenn jolde Sendungen nicht von einem 
Beugnis begleitet find, daS Der zujtändige amerifanifche 
Konful beglawbigt hat. In Ddiefem Zeugnis ift zu be- 
Iceinigen, daß daS Heu oder Stroh Desinfiziert worden ift. 
Hieraus geht hervor, daß in den Vereinigten Staaten fein 
allgemeine Verbot für die Verwendung von Heu und 
Stroh bei der Verpadung befteht. 
Die vorjtehend erwähnten Erfchiverungen werben vers 
mieden, wenn zur Verpadung der Ware kein Heu oder 
Stroh, fondern Hokzwolle oder anderes geeignete3 Pad- 
material vbermendet wird. In diefem Sale muß auf der 
Aubenjeite der Kijte und auch in der Rechnung eine Ver: 
mert enthalten jein, daß zur Berbadung z. BD. nur Hola 
wolle beripenbdet iDorben iit. 
önfinhaltserfärungen: 
Beizufügen ijt eine Zollinhaltserklärung in deutfcher oder 
znglijcher Sprache. Der Inhalt der Sendungen muß in 
den Zollinhaktzertlärungen genau bezeichnet fein; auch 
ijt die Angabe des Wertes der einzelnen Gegenjtände und 
Karengattung erforderlich. Die Zölle werden in der Regel 
nad dem in den ZolinhHalktZerklärungen und in den Rech- 
nungen angegebenen Werte erhoben; daher hat die Angabe 
eines höheren al3 des wirklichen Werte3 erhöhte Zoll- 
gebühren zur Folge, Andererfeit3Z darf der Wert nicht unt:r 
Sem wirklichen Markt- oder Kaufpreis Des Palketinhalts 
angegeben werden; 3u niedrige Wertangabe kann Zoll- 
jtrafen, Befhkagnahme und Verhuit der Sendung nach jich 
zieben. 
ze onfulatsgebühren: 
Konfulat3jakturen 2% Dollar, jedes Weitere Cremplar 
1 Synllar Hir Menderungen 2% Dollar. 
eonfulatsfakturen: . 
Bei Ausitelung und Einfendung bon Kakturen find folgende 
Richtlinien zu befolgen: ; 
1. Da8 amerifanifhe Zoukamt verlangt eine beglaubigte 
Ronfulatzfaktura über jede Sendung, deren Wert 100 Dollar 
überfteigt. Die Faktura ft auf befonderen, vom Konfulat 
zu beziehenden Formularen auszuftellen, und zwar werden 
ir vom Importeur gekaufte Waren blaue (Nr. 138—140) 
ınd) für Konfignationsfendungen weiße (Nr. 139—140) 
Kormulare verwendet. (Sür zurückgefandte amerikanifche 
Maren beiteht ferner ein gelbes Formular, deffen Beglaubi: 
auug 1 Dollar Koftet) Fakturen müffen im allgemeinen 
5reifach, fönnen aber auch bierfach auSsgefertigt werden: 
ya8 Konfulat behält ftei8 zwei Erempflare. Für Sendungen 
ach den Philippinen find Kakturen in vierfacher Aus- 
ertigung erforderlich. Zormulare werden tojten1o8 gegen 
Finfendung der Bortogebühr vom Anuhulat geliefert, ; 
2. Zujtändig für die Ausftellung von Konfulatsfakturen 
ind der Käufer oder Verkäufer oder deren bebolmächsigte 
Agenten (bei Konfignationzfendungen der Fabrikant ober 
Eigentümer oder deren bevolmächtıgier Agent), Der Agent 
jann nur dann al? zeicnungsSberechtigt anerkannt merden 
nenn eine bealaubiate Vollmacht beim Konfulat hinterlegt 
‚5
	        
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