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ein Schutzmittel gegen die nachteiligen Folgen eines zufälligen
Geschehens hat nur die Verringerung der Befriedigungsmittel
berücksichtigt, die sie dann als vorhanden ansieht, „wenn ent
weder eine ungünstige Vermögensänderung dadurch bewirkt oder
eine günstige Vermögensänderung dadurch gehindert wird."
Wenn sie nun diese „Gefahr" als Möglichkeit eines Vermögens
schadens bezeichnet, so faßt sie diesen „Schaden" im weite
sten Sinne: als Vermögenseinbutze (Verlust eines Vermögens
wertes: Haus, Forderung), als Vermögensaufwand (Alimen
tation, Aussteuer, Haftpflichtleistung) und als Erwerbsentgang
(Vereitlung einer erhofften Vermögensoermehrung durch Hagel-
schlag, Brand, Schiffsuntergang); Verlust der Erwerbsfähigkeit
(durch Unfall, Krankheit, Alter); Vereitelung der Ansammlung
eines Subftistenzkapitals für die Hinterbliebenen durch vor
zeitigen Tod. OK)
Schon Büsch 67 ) hatte die Assekuranz bezeichnet als die
„Gewährleistung von Ersatzmitteln für zufälligen Verlust, der
nicht mit Gewitzheit, wohl aber mit Wahrscheinlichkeit voraus
bestimmt werden kann".
$ tarnet 68 ) haben den Versicherungsvorgang so be
schrieben: „Zweck und Aufgabe der eigentlichen Versicherung
ist es, die dem Vermögen der Einzelnen, welche von derartigen
für sie zufälligen Verlusten wirklich betroffen werden, verderb
lichen Folgen möglichst unschädlich zu machen. Das geschieht,
indem die Verluste auf eine zu diesem Zweck gebildete Ge
meinschaft Vieler Einzelner verteilt werden, welche denselben
ebenfalls ausgesetzt waren, aber tatsächlich nicht von ihnen
betroffen sind, so datz jedem Einzelnen an der Gemeinschaft
Beteiligten nur eine für sein Vermögen erträgliche Ausgabe
erwächst."
Adolph Wagners Definition lautet: „Versicherung
im wirtschaftlichen Sinn ist diejenige wirtschaftliche Einrichtung,
welche die nachteiligen Folgen (zukünftiger) einzelner, für den
m ) Ehrenberg, Verstcherungsrecht S. t ff.
67 ) Allgemeine Übersicht des Assekuranzwesens (Lamburg 1795) S.2.
ob) Das Versicherungswesen (Leipzig 1894) S. 2.