Object: Versicherung und Wirtschaft

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ein Schutzmittel gegen die nachteiligen Folgen eines zufälligen 
Geschehens hat nur die Verringerung der Befriedigungsmittel 
berücksichtigt, die sie dann als vorhanden ansieht, „wenn ent 
weder eine ungünstige Vermögensänderung dadurch bewirkt oder 
eine günstige Vermögensänderung dadurch gehindert wird." 
Wenn sie nun diese „Gefahr" als Möglichkeit eines Vermögens 
schadens bezeichnet, so faßt sie diesen „Schaden" im weite 
sten Sinne: als Vermögenseinbutze (Verlust eines Vermögens 
wertes: Haus, Forderung), als Vermögensaufwand (Alimen 
tation, Aussteuer, Haftpflichtleistung) und als Erwerbsentgang 
(Vereitlung einer erhofften Vermögensoermehrung durch Hagel- 
schlag, Brand, Schiffsuntergang); Verlust der Erwerbsfähigkeit 
(durch Unfall, Krankheit, Alter); Vereitelung der Ansammlung 
eines Subftistenzkapitals für die Hinterbliebenen durch vor 
zeitigen Tod. OK) 
Schon Büsch 67 ) hatte die Assekuranz bezeichnet als die 
„Gewährleistung von Ersatzmitteln für zufälligen Verlust, der 
nicht mit Gewitzheit, wohl aber mit Wahrscheinlichkeit voraus 
bestimmt werden kann". 
$ tarnet 68 ) haben den Versicherungsvorgang so be 
schrieben: „Zweck und Aufgabe der eigentlichen Versicherung 
ist es, die dem Vermögen der Einzelnen, welche von derartigen 
für sie zufälligen Verlusten wirklich betroffen werden, verderb 
lichen Folgen möglichst unschädlich zu machen. Das geschieht, 
indem die Verluste auf eine zu diesem Zweck gebildete Ge 
meinschaft Vieler Einzelner verteilt werden, welche denselben 
ebenfalls ausgesetzt waren, aber tatsächlich nicht von ihnen 
betroffen sind, so datz jedem Einzelnen an der Gemeinschaft 
Beteiligten nur eine für sein Vermögen erträgliche Ausgabe 
erwächst." 
Adolph Wagners Definition lautet: „Versicherung 
im wirtschaftlichen Sinn ist diejenige wirtschaftliche Einrichtung, 
welche die nachteiligen Folgen (zukünftiger) einzelner, für den 
m ) Ehrenberg, Verstcherungsrecht S. t ff. 
67 ) Allgemeine Übersicht des Assekuranzwesens (Lamburg 1795) S.2. 
ob) Das Versicherungswesen (Leipzig 1894) S. 2.
	        
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