Full text: Versand- und Zollvorschriften im Verkehr mit dem Ausland [Im Aufl. d. Bergischen Industrie u. Handelskammer zu Reimacheid zusgest u. bearb von d. Zollauskunftstelle d. Handelskammer]

Seite 23—26: Frankreich. 
Zu RKeparationslieferungen: 
Im „FJouınal yficiel“ Mr. 269 vom 14. November 1928 
it ein Dekret vom 5. 11. 98 veröffentlicht, monad Die aus 
Deutichland ftammenden und eingeführten Lieferungen, die 
aurch die Staatzverwaliungen oder auf deren Rechnung In 
Mustiüheung von Sachleiftungsverträgen, die vom HandelS- 
ninijter genehmigt worden jJind, bezogen werden, unter 
Zoflbejreiung zuzulajfen find. Auch Hier {ft der Genuß 
diejer Zollvergünftigung an Die VBorlegung einer Zu- 
(affungsse{heiniguug gebunden, die bon Der Sachlieierunas- 
4elle ausgegeben wird. 
Seite 27: Griechenland. 
Zu BertragsverhHälinis: 
Der Bertrag it am 6. Kovember 1928 endaültig in Kraft 
zetreten. 
Seite 35: Jugoflawien, 
Seite 74: Chile, 
serpadungSvorfAriften: 
Die Anwendung bon Stroh, Heu und fonftigen Pflanzen 
al8 Rackmaterial ift unterfagt. 
Die Anwendung von Strohhülfen für die Verpackung 
oon Flafchen ift verboten, eS jei Denn, daß Die Hüljen 
„orichriftsmäßig entfeimt find und darüber vom Sinführen- 
Jen eine von der Sanitätsbehörde Des AuZfuhHrlandes aus- 
juitellende entjprechende Befjcheiniaung voraeleat wird. Die 
Entteimung fann erfolgen: 
1. durch Dampf von 115 Grad, dem die Hüljen 
menigftenz 15 Minuten außgefeßt gemwefjen fein müfen; 
2. durch Formalingafe, Diefe Sntteimung muß In 
zefichloffenen Räumen bei einer Temperatur von nicht 
inter 20 Grad vorgenommen werden. Die zu verwendende 
Formalinlifung muß 37 GSewichtsprozente Zoruol ent- 
hHakten, und auf je 20 Kubikmeter gefchloffenen Raum find 
500 Kubikmeter Löfung zu benukgen. Der Entfeimungs- 
raum muß fo gefchloffen fein, Daß das {ich entwidelnde 
Bas nicht emtmeicdhen kann, und das zu entfeimende 
Material muß meniaitenz acdıt Stunden In dem Kaum 
verbleiben. 
Slachgaz fowie GSegenitände au3Z Glas, Kriftall, Bor- 
‚ellan und Steingut mit Stirohverpacdung werden zur Ein- 
uhr nur zugelaffen, wenn der GEinführende durch eine amt- 
äiche, von Dem zufjtändigen Oileniighen Konfulat 3u be- 
ylaubigende Befcheinigung nachweift, Daß das Padmaterial 
jach einer der oben erwähnten Methoden entfeimt {ft 
MS amtliche Be[cheinigungen gelten NUr die von Der 
Bflanzenpolizei oder dem Landwirtichaftsminifterium DeS 
Auasfuthriandes augSaeftellten. 
zu Urfprungszeugniffe: 
Der Abfjag „Eine Ausnahme hiervon bilden... . aUs- 
üellen.“ it zu {treichen, 
Seite 37: Lettland. 
zu Ur{prungszengniffe: 
BiZ zum 16. 1. 1929 Hit ein Urfprungszeuanig nicht 
erforderlich für: 
3. Milchkannen (Sinfuhrtarif Artikel 167, Bunkt 4b), 
gefüllt mit Milch oder Sahne, 
natürliche Mineralwäjfer, Die in den befonderen, vom 
HejundhHeitzdepartement im Einvernehmen mit dem 
Kinmanzminifter zufammengeftellten Verzeichnijffen ge 
zannt find (SinjuhHrzolltarif rtifel 32, Puntt 2), wenn 
50 au& einem der vertragichlieckenden Staaten itammen 
Seite 105: Philippinen, 
iriprungsSbezeichnung: 
Nach dem 1. Sanuar 1929 dürfen Waren, die nicht vor- 
Ichriftsmäßig mit dem Urtprunasland markiert find, nicht 
gelSicht werben. 
Seite 107: Siam. 
Alle bisherigen Angaben unter VBertragsverhältnig find 
‚u reichen und Dafür einaufeben: 
Seite 48: Saargebiet, 
Zu Frachtvorfchriften: 
Der Frachtbrief muß folgende Angaben enthalten: 
Daz- genaue Berzeihnis der durch Die Zoll- uf. Bes 
hHörden vorgejchriebenen Begleitpapiere, Die dem Fracdhtbrief 
geigefüigt oder als bei einer beitimmten Station hinterlegt 
dezeichnet find. 
RertragSverhältnis: 
FreundjHaft2-, HandelS- und Schiffahrisvertrag 3W0i- 
ichen dem Deutfdhen Reihe und Siam vom 7. April 1928. 
Hegenfeitige MNeijtbealnftigung, Sun Kraft feit dem 
34. Oftober 1928. 
Seite 65: Argentinien. 
Borcel- und Mufterfendung: 
Die erfte Zeile im Abfjag über BeglaubigungSgeblihren 
muß fauten: 
Die Konfulatagebithr für die Bealaubigung der Barcel- 
ichbeine beträgt:
	        
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