Full text: Versand- und Zollvorschriften im Verkehr mit dem Ausland [Im Aufl. d. Bergischen Industrie u. Handelskammer zu Reimacheid zusgest u. bearb von d. Zollauskunftstelle d. Handelskammer]

Dänemark 
Island 
Die Angabe fol folgendermaßen Lauten: 
„Fabrikeret i..... (Landets Navn)“ („SHergeftellt in 
‚00.0... (Name des Landes)“. Verlegung Diejer Mar- 
eng bnsjceLEten wird mit Gelbitrafe Di8 zu 1000 Kronen 
eleat. 
Diefelbe Beftimmung gilt bei der Einfuhr von auslän- 
dijchen Staubjaugern, nur daß in diefem Falle kein Etikett 
berwandt merden darf, fondern daß die Kennzeidhnung in 
denfelben Ausmaken auf einem Metalfchild anzubringen 
it. Das auf dem Staubfauger hHaktbar befejtiat ift. 
Für die Kennzeichnung von emaillierten Kachelöfen und 
‚Herden find dagegen Buchjtaben mit einer Höhe vom min- 
deftens 10 Millimeter und einer Lintenjtärke von mindeftens 
2 Millimeter auf einer fejtgekffebien Etikette zu verwenden. 
Sbenfo miüffen ausländifche MWexte, Hand-, Schmiede: 
und Steinhämmer, Sorfen, Mifigabeln, Spaten, Hüufel: 
eifen, Nübenhacden, Gartenrechen, Scharreifen und Hafen, 
Meißel aller Art, Steinbohrer, Brechitangen, Eggeneifen, 
Keile für Holz, Beton und Stein, Pflungfeche, Hädfel- 
mafdhinenmeffer, Kartoffelpflugeifen fowie Federachfen und 
itarre Wagenachfen mit dem Urfprungstiand bezeichnet mer- 
den entmweber durch deutlihe und augenfällige Stempelung 
in dem Metallteil des Gerätes oder Werkzeuge2 oder durch 
auaenfälliae Anbrinauna einer Stifette. 
Meffer auß Eifen und Stahl zum Gebrauch im Haushalt, 
wie Tajcdhen-, Brot-, Fruckt-, Käfe-, Deffert-, Stech-, Schläch: 
ter- und Bäcfermejjer dürfen nur dann verkauft oder im 
Rleinhandel feilgeboten werden, wenn fie mit Angabe des 
HerkunftZortes verfehen find. Die Angabe muß deutlich auf 
der Seite der Mefferklinge gejtenıpelt oder geäßt fein. Unter 
Gerftellungsort ijt das Land zu verjtehen, wo die Meifer- 
ffinge aeichmiedet morden ft. 
Scheuerpulver und pulverifierte Wafchmittel, die im 
Ausland hHergeftellt find und in Dänemark verkauft oder im 
RleinhHandel feilgehaklten merden, müffen mit der Angabe 
des HerftellungsorteS verfehen fein, Jofern nicht aus dem 
Text auf der Vorderfeite der Packung in deutlicher und 
augenfälliger Weife herboracht, wo die Ware hergeftellt {{t 
Unter Herfjtellungsort i{t Das Land zu verfiehen, in dem 
jomohl die Herftelung der Seifenmaffe alS auch die 
Mijchung des PulverS ftattgefunden. Die BezeichnungsS- 
pflicht Fällt nicht dadurch fort, Daß einer der Fabrifations:- 
Dporaänae in Dänemark vorgenomumen mird. 
Die angeordnete Angabe, die in deutlicher und augen: 
jälliger Weife fowie mit Buchjtaben von einer Mindejthöhe 
entfprechend einem Zehntel ber Länge der Packung au| 
der Borderfeite der Bacung, in der die Ware im Klein: 
handel verkauft wird, angebracht fein maß, hat folgender: 
maßen zu lauten: 
„Silvirket + (HGergeftellt in) ....... (LandetzZ Navn) 
(Name de Xande8). 
Ferner {ind folgende ausländifhe Waren mit Herkunft3- 
bezeichnung zu verfehen: Schuhmwaren, Ausländijche Grab- 
jteine, weiche verfauft oder zum Detailverfauf in Dänemart 
ausgeboten werden, Aus dem Ausland eingeführte Streid): 
hölzer, welde verfauft oder zum Detailverfauf in Dänemar! 
angeboten werden. Dachpappe, welche verkauft oder im 
Detnilverkauf angeboten wird. ESlektrifche Troudenelemente, 
welde verfauft oder im Detailverfauf feilgeboten werden. 
Alaviatur-Inftrumente, welche verkauft vder im Detailver- 
fauf feilgeboten werden. Fleifch und Schlachtereiabfälle. 
Auiter, Kedervich, Gier, Gonig, Margarine, 
Zollvorichriften. 
3Zollunrichrift: ür Muiter: , N 
“erenoeoben mit einem Gemigt von Dünen 200, Oreuem 
D cefiaten ohne H0 M s 
Barenbroben mit einem Gemidt von über 250 Gramm find 
Aollpflichtia 
30llpflidhtige Briefe: - 
SGeichtofiene Briefe, ebenfalls Wertbriefe mit zolpflichtigem 
Xnbalt find zuläfiiga. Sie mülen mit einem arünen Aol- 
jennzettel verfehen fein. Beim Fehlen diefes_ BZettel8 wird 
jer Empfänger mit einer empbfindliden Ordnungsitrafe 
befent. Wenn e8 fihH um SGegenitände handelt, die hohem ZoU 
unterliegen, fo wird die Senduna beichlaanahmt Dies Kind 
jolgende SGenenftände : 
Seide und Seidenwaren, Seidenipiben (VMlonden) Spiben, 
Bogenfanten (Feitonz) ulm. aqusländifhen Urfprungs; 
fünitlide Blumen, Blätter und fonitiae Pflanzenteile aus 
Kedern. Haaren, Seide oder Beug- („Nouveaute“) Waren; 
Schmucfedern jeder Art, Velawerk; ngefchliffene Eheliteine 
und Halbedeliteine, Schmuckfachen, Perlen aller Art, ver- 
arbeitete Korallen, Arbeiten aana oder teilmeife aus Sol, 
Silber, Platin, Elfenbein, Verlmutter, Bernitein, Schild» 
patt: @tegenitände in Verbindung mit Seide und Schmud- 
federn; Taldhenuhren und Ubhrieile; Spieltarten; Spirituofen 
und Liköre, Orirakte und Siienzen; Vanille, Vanikin, 
Safran und Muszüge aus dieflen Stoffen: Bigaretten ulw. 
Multer im Vormerkverfahren: 
Die Proben find bei der Einfuhr als Hir die Wiederausfuhr 
beitimmt au bezeichnen. Der Inhalt der Probefammluna Hit 
itet8. fomweit tunlidh. genauer zu bezeichnen durch Anaabe der 
Art, der Stüczahl. der Srfennungsmarfen uf. Cine nach 
den Umitänden mehr oder weniger fummarifdhe Spezififation 
it behufz Vorkeauna bei der Wiederausfuhr in die ZoNlauittung 
zufaunehmen oder derfelben beiaubheften. 
„Bei der Einfuhr fönnen außerdem von dem Deklaranten 
‘oldhe weiteren Makreneln verlanat werden, wie je in dem 
aorlienenden Nall als awedbienlih erfcheinen. (Weigert der 
Keifende KO, toldhen Forderungen nachaufommen, fo mirh ein 
Bermertf in die Zollquittung aufgenommen und der hinterleate 
Soll wird dann mur auf einen an daz Generaldirektorat fir 
5a3 Steuerwefen gerichteten Antran zurüdgegahlt werden.) 
Sämtliche eingeführten Waren find wieder aussuführen. 
Bei der Wiederausfuhr, melde innerhalb 6 Monaten nach der 
Einfuhr aelGeben muß, ilt eine Ichriftlide Verfiderung auf 
Treu und Glauben über bie Yentität der wieder ausgeführten 
Karen mit den veraollten abaugeben. 
Die Veraltuna it bei dem BZollamte innerhalb vier 
Wochen — 28 Tage — nach der Ausfuhr abzuheben, 
Xn iedem einzelnen Kalle iit eine Stempelmarfe 3u 
65 SHere abzugeben, welche der Brima-Ausfuhrangabe bei: 
aeheftet mirb 
Anmerkung: Gebrauch der deutiden Sprache: 
Deutiche SGeichäftsleute verfenden Drucfachen in fremden 
Sprachen, namentlich in Enaliich oder Franzöliich, nach 
Dänemark. In Dänemark veritehen fait alle SGeichäfts- 
leute Deutich; iedenfalls it Deutih diejenige fremde 
Sprache, die dort am meilten verbreitet it, au mehr 
als Enalith, und e8 Kent nicht im deutichen SInterelle, 
Siefen  Aultand durch. Verlendung andersiprachiger 
Drucfachen zuauniten anderer Sbrachen Au verändern. 
Ssland. 
Rechnungen: 
Sede Redhnung über in Island eingeführte Waren muß eine 
genaue Angabe über die Art der Verpackung, die Zahl der 
LBackjtücke fomwie ihre Zeichen und {Or Sewicht enthalten, 
Außerdem müffern alle in den Pacjtücken enthaltenen Waren 
jomwie deren Preis aufgeführt werden. Um Schuß der Rech 
nung ift vom Verkäufer eine Srflärung: abzugeben, in der 
bezeugt wird, daß die in der Rechnung aufgeführten Pack 
Hücke nur die angegebenen Waren enthalten und daß all 
Maren zum vollen Vreife in Rechnung aeftellt find. 
Berpadung: 
Die Berwendung bon Heu, Gras und Stroh zur Berpadung 
bon Waren in Paketen ijft wegen ver Gefahr der Cinfhlep- 
una der Mauk- und Klauenfeuche ftreng verboten. Zuwider. 
Handlungen ziehen hohe Seldfirafen, befonders im Wieder- 
Holunasfalle, nach ficdh; die betreffende Ware kann foagar be 
ichtaanahmt merden. 
x onfulate: . 
Reykjavik (GK), Eatifjord (VK), Iafjord (VE), Sigluf- 
jord (BR), Vejitmannaeyjar (VEN). 
m übrigen gelten die gleichen Borfchriften wie für 
Dänemark.
	        
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