Dänemark
Island
Die Angabe fol folgendermaßen Lauten:
„Fabrikeret i..... (Landets Navn)“ („SHergeftellt in
‚00.0... (Name des Landes)“. Verlegung Diejer Mar-
eng bnsjceLEten wird mit Gelbitrafe Di8 zu 1000 Kronen
eleat.
Diefelbe Beftimmung gilt bei der Einfuhr von auslän-
dijchen Staubjaugern, nur daß in diefem Falle kein Etikett
berwandt merden darf, fondern daß die Kennzeidhnung in
denfelben Ausmaken auf einem Metalfchild anzubringen
it. Das auf dem Staubfauger hHaktbar befejtiat ift.
Für die Kennzeichnung von emaillierten Kachelöfen und
‚Herden find dagegen Buchjtaben mit einer Höhe vom min-
deftens 10 Millimeter und einer Lintenjtärke von mindeftens
2 Millimeter auf einer fejtgekffebien Etikette zu verwenden.
Sbenfo miüffen ausländifche MWexte, Hand-, Schmiede:
und Steinhämmer, Sorfen, Mifigabeln, Spaten, Hüufel:
eifen, Nübenhacden, Gartenrechen, Scharreifen und Hafen,
Meißel aller Art, Steinbohrer, Brechitangen, Eggeneifen,
Keile für Holz, Beton und Stein, Pflungfeche, Hädfel-
mafdhinenmeffer, Kartoffelpflugeifen fowie Federachfen und
itarre Wagenachfen mit dem Urfprungstiand bezeichnet mer-
den entmweber durch deutlihe und augenfällige Stempelung
in dem Metallteil des Gerätes oder Werkzeuge2 oder durch
auaenfälliae Anbrinauna einer Stifette.
Meffer auß Eifen und Stahl zum Gebrauch im Haushalt,
wie Tajcdhen-, Brot-, Fruckt-, Käfe-, Deffert-, Stech-, Schläch:
ter- und Bäcfermejjer dürfen nur dann verkauft oder im
Rleinhandel feilgeboten werden, wenn fie mit Angabe des
HerkunftZortes verfehen find. Die Angabe muß deutlich auf
der Seite der Mefferklinge gejtenıpelt oder geäßt fein. Unter
Gerftellungsort ijt das Land zu verjtehen, wo die Meifer-
ffinge aeichmiedet morden ft.
Scheuerpulver und pulverifierte Wafchmittel, die im
Ausland hHergeftellt find und in Dänemark verkauft oder im
RleinhHandel feilgehaklten merden, müffen mit der Angabe
des HerftellungsorteS verfehen fein, Jofern nicht aus dem
Text auf der Vorderfeite der Packung in deutlicher und
augenfälliger Weife herboracht, wo die Ware hergeftellt {{t
Unter Herfjtellungsort i{t Das Land zu verfiehen, in dem
jomohl die Herftelung der Seifenmaffe alS auch die
Mijchung des PulverS ftattgefunden. Die BezeichnungsS-
pflicht Fällt nicht dadurch fort, Daß einer der Fabrifations:-
Dporaänae in Dänemark vorgenomumen mird.
Die angeordnete Angabe, die in deutlicher und augen:
jälliger Weife fowie mit Buchjtaben von einer Mindejthöhe
entfprechend einem Zehntel ber Länge der Packung au|
der Borderfeite der Bacung, in der die Ware im Klein:
handel verkauft wird, angebracht fein maß, hat folgender:
maßen zu lauten:
„Silvirket + (HGergeftellt in) ....... (LandetzZ Navn)
(Name de Xande8).
Ferner {ind folgende ausländifhe Waren mit Herkunft3-
bezeichnung zu verfehen: Schuhmwaren, Ausländijche Grab-
jteine, weiche verfauft oder zum Detailverfauf in Dänemart
ausgeboten werden, Aus dem Ausland eingeführte Streid):
hölzer, welde verfauft oder zum Detailverfauf in Dänemar!
angeboten werden. Dachpappe, welche verkauft oder im
Detnilverkauf angeboten wird. ESlektrifche Troudenelemente,
welde verfauft oder im Detailverfauf feilgeboten werden.
Alaviatur-Inftrumente, welche verkauft vder im Detailver-
fauf feilgeboten werden. Fleifch und Schlachtereiabfälle.
Auiter, Kedervich, Gier, Gonig, Margarine,
Zollvorichriften.
3Zollunrichrift: ür Muiter: , N
“erenoeoben mit einem Gemigt von Dünen 200, Oreuem
D cefiaten ohne H0 M s
Barenbroben mit einem Gemidt von über 250 Gramm find
Aollpflichtia
30llpflidhtige Briefe: -
SGeichtofiene Briefe, ebenfalls Wertbriefe mit zolpflichtigem
Xnbalt find zuläfiiga. Sie mülen mit einem arünen Aol-
jennzettel verfehen fein. Beim Fehlen diefes_ BZettel8 wird
jer Empfänger mit einer empbfindliden Ordnungsitrafe
befent. Wenn e8 fihH um SGegenitände handelt, die hohem ZoU
unterliegen, fo wird die Senduna beichlaanahmt Dies Kind
jolgende SGenenftände :
Seide und Seidenwaren, Seidenipiben (VMlonden) Spiben,
Bogenfanten (Feitonz) ulm. aqusländifhen Urfprungs;
fünitlide Blumen, Blätter und fonitiae Pflanzenteile aus
Kedern. Haaren, Seide oder Beug- („Nouveaute“) Waren;
Schmucfedern jeder Art, Velawerk; ngefchliffene Eheliteine
und Halbedeliteine, Schmuckfachen, Perlen aller Art, ver-
arbeitete Korallen, Arbeiten aana oder teilmeife aus Sol,
Silber, Platin, Elfenbein, Verlmutter, Bernitein, Schild»
patt: @tegenitände in Verbindung mit Seide und Schmud-
federn; Taldhenuhren und Ubhrieile; Spieltarten; Spirituofen
und Liköre, Orirakte und Siienzen; Vanille, Vanikin,
Safran und Muszüge aus dieflen Stoffen: Bigaretten ulw.
Multer im Vormerkverfahren:
Die Proben find bei der Einfuhr als Hir die Wiederausfuhr
beitimmt au bezeichnen. Der Inhalt der Probefammluna Hit
itet8. fomweit tunlidh. genauer zu bezeichnen durch Anaabe der
Art, der Stüczahl. der Srfennungsmarfen uf. Cine nach
den Umitänden mehr oder weniger fummarifdhe Spezififation
it behufz Vorkeauna bei der Wiederausfuhr in die ZoNlauittung
zufaunehmen oder derfelben beiaubheften.
„Bei der Einfuhr fönnen außerdem von dem Deklaranten
‘oldhe weiteren Makreneln verlanat werden, wie je in dem
aorlienenden Nall als awedbienlih erfcheinen. (Weigert der
Keifende KO, toldhen Forderungen nachaufommen, fo mirh ein
Bermertf in die Zollquittung aufgenommen und der hinterleate
Soll wird dann mur auf einen an daz Generaldirektorat fir
5a3 Steuerwefen gerichteten Antran zurüdgegahlt werden.)
Sämtliche eingeführten Waren find wieder aussuführen.
Bei der Wiederausfuhr, melde innerhalb 6 Monaten nach der
Einfuhr aelGeben muß, ilt eine Ichriftlide Verfiderung auf
Treu und Glauben über bie Yentität der wieder ausgeführten
Karen mit den veraollten abaugeben.
Die Veraltuna it bei dem BZollamte innerhalb vier
Wochen — 28 Tage — nach der Ausfuhr abzuheben,
Xn iedem einzelnen Kalle iit eine Stempelmarfe 3u
65 SHere abzugeben, welche der Brima-Ausfuhrangabe bei:
aeheftet mirb
Anmerkung: Gebrauch der deutiden Sprache:
Deutiche SGeichäftsleute verfenden Drucfachen in fremden
Sprachen, namentlich in Enaliich oder Franzöliich, nach
Dänemark. In Dänemark veritehen fait alle SGeichäfts-
leute Deutich; iedenfalls it Deutih diejenige fremde
Sprache, die dort am meilten verbreitet it, au mehr
als Enalith, und e8 Kent nicht im deutichen SInterelle,
Siefen Aultand durch. Verlendung andersiprachiger
Drucfachen zuauniten anderer Sbrachen Au verändern.
Ssland.
Rechnungen:
Sede Redhnung über in Island eingeführte Waren muß eine
genaue Angabe über die Art der Verpackung, die Zahl der
LBackjtücke fomwie ihre Zeichen und {Or Sewicht enthalten,
Außerdem müffern alle in den Pacjtücken enthaltenen Waren
jomwie deren Preis aufgeführt werden. Um Schuß der Rech
nung ift vom Verkäufer eine Srflärung: abzugeben, in der
bezeugt wird, daß die in der Rechnung aufgeführten Pack
Hücke nur die angegebenen Waren enthalten und daß all
Maren zum vollen Vreife in Rechnung aeftellt find.
Berpadung:
Die Berwendung bon Heu, Gras und Stroh zur Berpadung
bon Waren in Paketen ijft wegen ver Gefahr der Cinfhlep-
una der Mauk- und Klauenfeuche ftreng verboten. Zuwider.
Handlungen ziehen hohe Seldfirafen, befonders im Wieder-
Holunasfalle, nach ficdh; die betreffende Ware kann foagar be
ichtaanahmt merden.
x onfulate: .
Reykjavik (GK), Eatifjord (VK), Iafjord (VE), Sigluf-
jord (BR), Vejitmannaeyjar (VEN).
m übrigen gelten die gleichen Borfchriften wie für
Dänemark.