Sroßbritannien
Srobbritannien.
Vertragsverhültnis:
Meiftbegünftigung auf Grund des HandelS- und Schif-
fahrtabertrage® vom 2. Dezember 1924, Dauer 5 Jahre.
Kündiaunasfrift 1 Sahr.
Zölle: ;
Die Zölle find fait ausfhließlich Wertzölle,
Deutfche Konfulate:
London (B), Briftol (V), Cardiff (K), Slasgow (K),
Burytisland (V), Dundee (K), GrangemouthH (V), Leith
(K), Lerwid (V), MethHil (V), Liverpool (K), Hull (K),
Neiwcaftle on Tune (K), Plymouth (V), Kirkmal (V),
Qoweltojt (V), Kings Lynn (V), Bofjfton (VK), MiddleS-
brough (V), Dover (VK), Falmouth (VK), Yorwey (VK),
Mberdeen (K), Blyth (VK), Weit Hartlepvol (VK), Ben-
zance NO Bortland Sarbour (VK), Southampton (K),
Bradford (VK), Belfaft (VK).
SefchäftSfprache:
CGualitch.
VBerfandvorfchriften.
Benleitpapiere zu Boftfendungen:
1 AusiandSpaketkarte, 1 ftatiftifdher Anmeldefchein, ferner
eine, bei Leitung über Belgien 2 ZoninhHaktserkflärungen in
deuticher, enaliicher oder franzöfiicher Sbrache.
Bafete:
Die Beiflügung von Briefen ijt unzuläffig. Al3 folche werden
auch offene ober verfchloffene Drucfachen mit befonderer
Auffchrift angefehen. .
Den YBegleitpapieren zu jeder Sendung (nicht jedem Paket)
Ht eine Rechnung in englifcher Sprache und im englifcher
Währung offen beizufügen. Die Kechnung muß genaue
Angaben über die einzelne Warenagattung fomwie Reine
KewWicht und Mert enthalten.
Nrachtborfchriften und Begleitpapiere zu BahHnfendungen:
Sin direkter Verkehr ift möglich unter Benußung der Fähr-
bootitrede Beebrügge—Harmwicdh. Die Sendungen find zu
tichten an die Belgifh-CEnglifche Kährbootgefellfichaft in
Zeebrügge (Kährbahnghof). Beagleitpapiere und Grenzüiber-
gänge fiehe unter Belgien, Die Grenzübergangsftationen
find vom AWbfjender vorzufchreiben. Nadnahmen find ZU“
läffig bis zum Werte des Gutes, Barvorfchliffe biz 20 ME.
8 Deiteht fein Frankaturzwang. Die gefamte Fracht kann
dom Verfender bezahlt werden bi3 zur englifchen Beftim-
Mmungsitation. Die Zahlung hat hei der Societe Belgo-
Anglaise des Ferry-Bots Zeebrügge zu erfolgen. &3 ift eine
diesbezügliche Beftätigung zu geben und evtl, ein Aange-
Meffener Betrag al8 a conto-Zahlung auf die vorzukezaen-
den Frachten zu übermeifen.
Arfprungszeugniffe und Konfulatsfakturen:
Für die Ausfuhr nach England bedarf es feiner Urfprungs:
Zeuanife. Beiondere Aonfulatavorichriften beiteben mwicht.
3uldeMlarationen: . |
Die Zolpflichtigen find nicht gehalten, die amtlichen Fort-
Mulare zu benußen, fondern e3& werden auch folche anderer
Herkunft zugelaffen, vorausSgefeßt, daß der Text mit Dem-
lenigen der amtlichen Formulare genau übereinftimmt,
Die Zollbehörde rät ven Erporteuren davon ab, die
englifchen Formulare („Entry“), die in England unter-
zeichnet werden miffen, felbit auszufüllen, da dies Sache
der Ymporteure bezw. der von ihnen mit der Beforgung
ber Zollformalitäten beauftragten Spediteure („formarding
Agent8“) ijt, die hierfür befonder8 eingerichtet find. Diele
Agenten füllen die Formulare an Hand der Fakturen au8,
die de8halb alle nötigen Angaben über Sewicht, Wert ufM.
der zollpflichtigen Waren nthakten müffen. €3 wird den
Crporteuren dringend empfohlen, ihre Angaben in den
Takturen möglichjt Mar und deutlich zu madden und fich in8-
befondere keiner Abkürzungen zu bedienen.
Zullfakturen:;
1. Bei der Einfuhr von „zokkfreien Gütern“ wer.
den die DekMarationen der Spediteure über Gewicht, Wert,
Urfprungsiand und deral., die für die z0oWoechHörblichen Ein-
‘Orliften benötigt werden, anjtandSloS akzeptiert und Die
3ollbehörde verlangt feine Beibringung von Abfender-Wal-
hırem. Schweizer oder ifchechoflomwakijche Siüter, die über
Ainen deutihen Hafen in England eintreffen, benötigen fein
IrfivrunagsSzeuani3 fir die Aolbehürde.
2, Für Güter, die in England Son derz5llem unter.
fjegen, {ft eine Nechnung in zweifacher Ausjertigung not-
wendig. Diefe Rechnung muß folgende. Anaaben enthalten:
1. Marke und Nummer
2, Bezeichnung der Berpacdung
3, Bezeichnung der Waren in Gemäßheit mit der englifchen
Importlifte
4. Brutto-Gewicht ;
5. Netto-Gemwicht
6. Anzahl, Befdhreibung und Einzel-NMettogetvicht in
Bfunden und Unzen jeder feparaten Sinheit, Die in
'edem Packjtück enthalten ift.
Nenn Güter 3. B. innerhalb einer Kijte eine Sonder-
"Schachtel Berbadung auftweifen, fo it die Anzahl,
Beichreibung und Dda3Z Nettogewicht eineZ jeden
Mrtifel8, fomwie da3 Total-Nettogewicht eine8 jeden
Zonder-PackjtickeS erforderlich.
Nenn eine Kijfte eine Anzahl aleicher Einheiten oder
Zonderbackitücke (3, B. Schachteln) enthält, fo {ft natr
»ie Gefamt-Anzahl und daz Gefamt-NMetitoaewicdht an-
jugeben,
Bei Gütern, beftebend au3 armen oder Geweben, her-
zeftellt au3Z Seide oder Kunitfeide, bermifcht unterein-
einander oder mit anderen Materiakien, ift her Prozent-
faß des Gewichts, der Seide oder RMunitfeide zu dem
Nettogemwicht des Sarne3 oder he8 Gemebr3z anzugeben.
3. Warenfendungen, die in Enaland einem Wert-oder
YnduitrielhugG-Z ok unterliegen, {ft eine NMechnung
in dreifacher Ausfertigung mit nachfolgenden Anaaben
heizufügen:
1. Marte und Nummer
2. Bezeichnutatg der Berpackhung
3 Bezeichnung der Güter in Gemäßbeit mit der enalifhen
Smportkifjte.
4. Brutto-Gemwicht
5. Netto-Gemwicht
6. Wert
7. Prozentfaß des Wertes der Seide ober Kumftfaide
weicher in jedem Artikel oder Packjtüick enthalten {ft.
8. Zebarater Wert der Spiben und der Stidereien
9, Wert der anderen etwa verwendeten Materialien —
L0 Ob der WMert Fracht, Berficherung und VBerbacdungs-
Epften -einfOlte Rt.
Die Kakturierung aller erportierten bdeutichen Waren
mird in Bid. Sterling verlanat und find nur in Pfbd, Ster-
(ing ausgeftellte Fakturren qiltig. Süter, weiche gewöhnlich
in Bid. Sterling fakturiert werden, dürfen nur in Mus.
tahmzfällen in Mark berechnet merden, menn ren enalifchen
Bollbehörden der Beweiz erbracht mird, Daß Die betreffen-
ben Waren tatfächlih auf Grund des Markiverte3 zur
Yır8fuhr aelanat firıp.
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Befondere Borfchriften:
Bollpfkichtine Güter follten nicht mit zollfreien Oritern zu
atnent Backjtück over zu einer Sendung vereint werden, um
Verzögerungen zu vermeiden,
Die Bezeichnung „Manıufakturmaren“ genligt nicht für
die Verzolung, fondern eS muß angegeben merben, ob Der
eingeführte Artikel aus Baummolle, au Wolle, as Seide
„der einem Mifdhitoff und welchen Hefteht. Bei Seiden-
maren, Die auch Kıunftfeide enthalten, muß das Nettogeivicht
5e8 Seiden- oder Kunftfeidenanteils und der Prozentgehakt
der beiden Stoffz angegeben werben. Die Borfchnift bezieht
ch au auf Spiben,
Sendungen, für weiche der Empfänger nicht fofort bei
Ankunft der Güter die zur Zonabfertigung Nöfige Faktıra
beibringen fann, Mmerden in ber Auskieferung an die
Smbfänger verzögert.