Zugoflawien
3Zollvorfehriften. ”
Zullvorfcdhriften für Muiter;
Untr Multer werden nach der jugoflawifdhen Zollordnung
fleine Menaen oder Veile eines Seagenitandes veritanden. Die
an und für fih nicht mehr verwendet werden fönuen ober
feinen einenen Verfaufswert befiben. Dieie Multer Kind bom
all hefreit.
Muflter mit Wert können bei der Einfuhr nah Iunao-
MNawoien auf Qofuna abaefertiat werden. : Der Deklarant if
verpflichtet. in der _ Deklaration alle Multer genau zu Dver-
zeichnen oder dem Bollamte ein Verzeichuts aller Mufter vor
zulegen, indem er jeden einzelnen Segenftand Inowie Die
Kennaseichen. weldie zur Ndentifiaierung dienen können, bes
zeichnet. Sierauf beriieht das Bollanıt nach Mönlichkzit jeden
Seaeultand mit dem Hollzeidhen (Stempel, Sienel oder
Ylomben ufw.).
Nm Falle das Anbringen der, Zollgeihen auf die bvor-
itebend angeführte Weite nicht mönlich iit, d. h. wenn die
Natur der Kollis dies nicht auläßt, dann kann ausnahmSweife
geftattet werden, dak jeder Gegenitand derart genau bes
TOrieben, werde. daß er nach der Beicdhreibung leicht wieder:
erfannt werden fann. Waren, die auch auf diefe Art nicht
gefennzeichnet werden können, müllen verzollt merden
Bei der MWiederausfuhr nimmt das Austrittözollamt ‚auf
Srund der Deklaration und deren Beilagen eine genaue
Mebifton vor, wobei die Mücdzgahlung der Zölle nur für jene
Senenitände erfolgen kann, bealialich deren Identität feinerlei
Aweifel heiteht und deren Bahl mit dem Vergeichnis überein:
immt. Tragen die Multerfkartons und Tafeln keine oder be-
YIchädiate Rolgeichen an fi. io unterliegen die Multer der
Sinfubrveraollung. Eine Rüceritattung des Sinfuhraolles
fommt nur dann in Frame, menn bei der Sinhibhr von Muitern
oder Kommifionsware die evtl, Wiederausfuhr angemeldet
wird. In diefem Falle wird in den Bollpapieren ein Vermerk
angebradht und der Boll als Depot behandelt. It der Boll
Doch obne Vorbehalt erleat worden. fo wird er nicht zurüd-
allen Leaitimationsaften bealeitet waren, erforderte aroBen
Beitverluft und viele Schwierigkeiten. Somit empfiehlt e4
Ho mit Nüciicht auf diefe Beitimmungen, feine Warenmufter
ber Bolt zu fenden. fondern joldhe felbit mitzuführen oder per
Bahn zu Tbedieren.
Zuilbehandlung von Reparationslieferungen,
Die Frage über die Zolbehandlung von Heparations-
Keferungen läßt fich gemwerell nicht beantmorten. Befondere
Beitimmungen über die Verzolung von MeparationsSkiefe:
rungen beftehen nit.
Hall8 Ddeutfhe Firmen KeparationSkieferungen zu Über:
wehnten gebenfen, wird entjdhteden von verzollter LZieferunc
abgeraten, da in Der ANustegunmg der Zolltarife felbit bei Den
2pflbehörden oft. Meinunasverfchiedenbheiten beftehen.
Mufter im Neifeverkehr:
Die von Sandlungsreifenden aus den Vertransitaaten nach
Augoflamwien mitgeführten Wareumulter werden, chenfo mie
andere Warenfendungen aus bielen Ländern, nach dem
Ninimalzolltarif verzollt. Während nun au diefem Zwed bei
der Verfendung mit der Bahn oder der Boft ein Urfprungs-
Aertififat beizubringen ijt, wird Ddiefer Nachweis hei Waren»
Muitern, die Kih im Berlonengebäd foldher Handlungsreifender
befinden, nicht verlangt € genügt die Vorweilung der von
einem MWertransitaat ausgeftellten Legitimationsfarte für
Handlunasreifende. In den Sinfuhrbeklarationen, die von
den Handelsreifenden auszufertigen find, it auf Zahl und
Datum der Ausitelung diefer Leaitimationsfarte Beaua zu
ehimen.
3ollpflichti endungen:; | 5 ;
era Sen einichl. Wertbriefe mit solpflidhtigem Inhal
find zuläflie.
erfand bon Muijtern der HandelSreifenden;
MulterfoNektionen, die von HGandelsreijenden nach Iugo-
Nawien aefandt werden, follen nie ver Poft, fondern per Bahn
Sefürbert oder {elbit mitneführt werden. Speziell bei Sold-
und Silbermwaren Hit bei der Ginfuhr in Iugoflawien der
betreffende Bollpreis fautionsweife zu erlegen und wird bei
der Musfuhr wieder zurüceritattet; dies zwar nur, wenn ein
diesbezünlicher Vermerk bei der HZolleingahlung gemacht und
auf den Zoldokumenten vorgemerft wurde, UNe Bahnzoll-
Amter find ermächtigt, Mufternepäd bedingungstweife au Ders
Aollen unter. Vorbehalt der Wiederausfuhr. Die Loftsollämter
dagenen beliben diefes Recht nicht und Können Toldden Sen:
dungen nur gegen Cntrichtung des Zolles die Einfuhr geftatten,
Ohne irgend welden Vorbehalt befreffend der Wiederausfuhr
Machen 21 fönnen
Schweizer-Reifende der Ubhren- und Bijouteriebrandghe
hatten in der MM Beit aroke Schwierigkeiten mit Muilter-
(olleftionen. die fie per Bolt nach Yunoflawien befördert hatten,
Namentlich an die Adrefle von Spebitionsfirmen im Lande,
mit der WMbiicht die Waren noch nach anderen Sändern weiter
zu Senden. Bei der Ausfuhr beitand aber feine Möglichkeit
mehr, den bezahlten Boll zurüczuerhalten, fondern es durften
l9gar die Uhren nicht mehr ausgeführt werden mit Nückficht
7! bas iugoflawifche Musfuhrverbot von Cbelmetallgenen-
tänden. Die Sreilaffuna der Warenmulter, Die amwmar bon