Full text: Versand- und Zollvorschriften im Verkehr mit dem Ausland [Im Aufl. d. Bergischen Industrie u. Handelskammer zu Reimacheid zusgest u. bearb von d. Zollauskunftstelle d. Handelskammer]

Litauen 
Oitauen. 
BertragSverhältnis: 
Handelsabiommen vom 1. Juni 1923. Deutfchland genießt 
die Meikbeaünftiaung. Sn Kraft feit 5. Mai 1926, 
3ölle: 
Die Zölle find Gemwicht83ölle, 
Deutfche Konfulate: 
Kowno (6). 
Sefhäftsiprache: 
Deutich, 
Berfandvorichriften. 
Begleitpapiere zu Bahnfendungen: 
L Ddeutfcher Fractbrief biS zur ojipreußifchen Umbehand- 
[ungSitation, 1 internationaler Frachtbrief für den Weiter- 
transport, 1 nachträglihe Berfügung für die Weiterfendung 
iS zur Beftimmungsitation, 1 arüner {tatiitifcher Anmelde- 
ichein, 1 Rechnung. 
Begleitpapiere zu Poftfendungen: 
| Auslandspaketadreife, 1 {tatijtijdher Anmeldefdhein, 2 Zoll- 
inhaltserflärungen in Ddeuticher, englifcher oder franzöfifcher 
Sprache, 1 Rechnung, 
SrachtvorfAriften: 
Der AMofender kann auch in der nachträglichen Verfügung 
beantragen, daß die Ausftellung des internationalen Fracht- 
3nxiefes durch die Deutihe Umbehanskungsitation in feinem 
Muftrage vorgenommen wird. Zrankatur DDer UYebertveifuaug 
xach Wahl des Verfender8. Yeilfrankatur {ft für einen De- 
itimmten Betrag oder bis zur Grenze Des VerfandlanDdes 
zuläfftg. Nachnahme ift zuläffig in Der Mährung des Ver- 
jandlandesS, jedoch feine Barvorfchliffe. Nachträgliche Huf- 
(age oder Henverung der Nachwahme, ferner Deklaration 
des Intereffes an der Lieferung ift wicht zuläffig. Der Ber- 
jender Hat den Transportweg vorzufchreiben. MAIS Um- 
behandlungSftation Lommt Königsberg Hauptbahnhof Mur 
’ebende Tiere und Silgut), Königsberg Oft (Fracdtgut) oder 
Injterburg in Frage. Da der Eingang von Sendumngen 
zur den Empfängern uitgeteilt wird, wenn Die Woreffe 
bekannt und die Benachrichtigung vom Abfender im Fracht- 
orief beantragt ift, fo empfiehlt e& fich, die AnfaOriften der 
Empfänger genau anzugeben und gleichzeitig inv Hradhtbrief 
vorzufchreiben, welche Art der Benachrichtigung (Dutch Die 
Poft fehriftkich oder telegraphifch, Durch Sernjprecher wDder 
durch befonderen Boten) gemwünfcht wird, 
Deutfh-Litawifche Srenzübergangsitationen: Eydtkuhnen 
—Birbaliz, Ziljit—-Pajegiat, LYitamifh-Iettifjhe Grenzüber- 
yang8jtationen: SFoniskiz-—Meitene,- AWbekiai—Sriva, Lete 
kfcheeitniiche Grenzüberganasitationen: VBalfa-—Balk. 
UrfprungsSzeugniffe: 
Nach Art. 17 des deutfch-Fitauifchen Handel8vertrages vom 
31. Mai 1923 behält fich jeder Der beiden vertragfliehenden 
Teile daZ Recht vor, Urfprungszeugniffe zu jJordern, wenn 
je nad dem Urfprung der Waren befondere Zöle fejtgefebt 
find, Die Regierungen behakten fih vor, die Einzelheiten 
über die Ausiielung der Urfprungszeugniffe im gegen- 
jeitigen Benehmen zu regeln. 
Zurzeit find bei Sendungen von Deutfehland uach 
Ritauen Urfprungszeugniffe nicht erforderlich, 
Kecdhnungen: 
3 find Rechnungen beizufügen. Hierin muß die Sendung 
zenaut nach Signatur, Nummer, Rollianzahl, Inhalt und 
Sewicht angegeben fein. €3 muß fi auS ihr für jedes 
nzelne Rolli das Brattio= und Nettogewicht ergeben. Sine 
Bealaubiaung der Rechnungen it jedoch nicht erforderlich, 
Z3olvorf. chriften. 
Muiter im Vormerkverfahren: 
für die an ih zollpflichtiaen Muiter wird im Falle des Nach- 
weifeß ber Identität bei der Ginfuhr und der binnen Yahres- 
*rift über dasielbe oder ein andere8 Aollamt erfolaten Wieder- 
ızu8fuhr deutfichen Kaufleuten auf rund des Handelsver- 
xanes Befreiung von Sin- und Ausfuhrabgaben zugeftanden. 
Die in Deutihland anaeleaten YWentitätsbezeihnungen werden 
im Litauen anerkannt, . 
Die Wiederausfuhr der Multer muß durch Hinterlegung 
7e8 ‚Hollbetranes oder Sicheritellung anderer Art aemwmährleiftet 
MeryDP1L 
Sollpflidtige Brieffendungen: 
Durch S& 143 des Kitautihen Zollgefeßes vom 1, April v. I. 
vird beitimmt. daR „aollpflichtige ®eaenftände in den aus 
jem Auslande. anfommenden VBrieffendungen“” auf dem Um- 
cOlaa näher bezeichnet fein müllen. Wird in Brieflendungen, 
ie diefen Vermerk nicht tragen, eine zollpflichtige Ware feitz 
zeitellt. fo. verfallen die Sendungen der Beichlaanahme und 
der Empfänger wird von dem Bollamt entiprechend vers 
tändiat. Gegen die Befchlaanahme kann der Empfänger nach 
5 63 des Bollgejeßes innerhalb von 14 Tagen vom BZeitpunfkt 
ver Bekanntgabe ab Befchwerde einlenen. In der aleichen 
Rrilt ann. auch der Wbiender Beichwerde Führen. Falls die 
Beichlannahme aufrechterhalten wird, folat ordnungsmäßige 
Beriteinerung. die eine Hälfte des erzielten Erlöfes fickt in 
ie Staatsfahie, die andere erhält als Prämie der Beamte, der 
ie  aollpflichtiaen Seaenitände ermittelt hatı GCine Vers 
flichtuna für das Rollamt, dem Abiender oder Empfänger 
äne Cntichäbiauna zu ocewähren. BGeiteht nicht. 
rucfachenfendungen : 
Die Einfuhr ausländiiher Druckfachen it nur über die Soll 
ämter MBWirballen, Kaunas, DPiemel, Bogegen, Mazeiki, 
Xantichti und Aeli aeftattet, während Drucfachen aus dem 
Yuslande über die übrigen Zollämter nicht nadh Litauen 
zereingelafien merder 
Berpadung: 
Die Berpadung muß befonder3 Haktbar fein. Bei Wert» 
valetem find fejte Holafijten oder Umhüllungen mit fiarker 
Yeinwand zu verwenden. Die Pakete find außerdem mit 
zutem Bindfaden zu verfhnüren, die Enden Der Schnüre 
Änd zu verfiegeln oder zu verbleien. 
3uflinhaktserflärung: 
NYede Spalte des VordrudZ muß ausgefüllt fein, DefonderS 
ijt die AnfoOrift des AbfenderS und Des Empfänger3 anzıt> 
geben. Ferner müffen Die GSegenftände genau (nach jeder 
Warengattung) bezeichnet werden; 3 genügt 3. DB. bei der 
Xnbhaltsangabe nicht „Schuhe aus Leder“, fondern 23 muß 
jeißen „Schuhe aus Kalb- (oder anderem) Leder“; bei 
Baummolle muß die Angabe, ob gefärbt oder ungefärbt, bei 
Tüchern die genaue Bezeichnung der Stoffe vorhanden fein. 
Weiter müffen das Rohgewicht, das Keingewicht oder ftatt 
deffen die Stüczahl der Gegenitände towie der Vreis 
angegeben werden.
	        
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