Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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In Hamburg ist das Börsengebäude an den Werktagen von morgens 
8 bis abends 10, an den Sonn- und Festtagen von morgens 8 bis nach 
mittags 3 Uhr geöffnet. Während früher der Zutritt zu den dem allge 
meinen Geschäftsverkehr dienenden Räumen allen anständigen männlichen 
Personen freistand, darf seit dem 1. Dezember 1921 das Hamburger Bör 
sengebäude nur noch von denen betreten werden, die eine von der Handels 
kammer ausgestellte Zulassungskarte vorweisen; diese wird grundsätzlich 
nur, gegen Zahlung einer Gebühr, an eingetragene Firmen und deren 
Angestellte ausgehändigt. Wer die Wertpapierbörse besuchen will, muß 
noch eine weitere Karte lösen, deren Ertrag dem Verein der Mitglieder 
der Fondsbörse zufließt. Die Fondsbörse findet werktäglich zwischen 13V- 
und 15, Sonnabends von 13—14 Uhr statt. 
An der Hamburger Börse gibt es keine beeidigten Makler, sondern nur 
für die Notierung in Pflicht genommene Vermittler, deren Tätigkeit nicht 
auf die Gruppe von Papieren, die sie zu notieren haben, beschränkt ist. 
Die amtliche Feststellung der Kurse erfolgt durch ein Mitglied des Börsen 
vorstandes auf Grund der von den Maklern ermittelten Geschäfte und 
der Anmeldungen von den in das Firmenregister der Fondsbörse ein 
getragenen Firmen. Die Anmeldezettel über die Geschäfte, die von diesen 
Firmen in der offiziellen Börsenzeit zustande gekommen sind oder abzu 
schließen versucht wurden, sind in die im Börsengebäude hierfür bestimmten 
Kästen zu legen. 
iv. Zulassung von Wertpapieren rum Dörsenhanbel 
1. Zulassungsstelle. ZulassungSanlrag 
Eine amtliche Kursfeststellung ss. S. 464 ff.) und eine Veröffent 
lichung der Börsenpreise darf nur für solche Wertpapiere erfolgen, die 
ausdrücklich zum Börsenhandel zugelassen sind. Es wird damit be 
zweckt, Emissionen von der Börse fernzuhalten, die offenbar unsolide sind 
und daher eine Übervorteilung des Publikums bedeuten, oder allge 
meine Interessen gefährden. Die Zulassung von Wertpapieren 
geschieht sBörsengesetz § 36) an jeder Börse durch eine Kommission, „die 
Zulassungsstelle". Um die Gefahr einer Beeinflussung auszu 
schalten, besteht die Vorschrift, daß von den Mitgliedern mindestens die 
Hälfte aus Personen bestehen muß, die sich n i ch t berufsmäßig am Handel
	        
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