OÖaiti.
Bertragsverhältnis:
Segenfeitge Meiftbegiüngtigung feit 1. 10. 27.
Notenwechfel vom 28. Sunmt 1927.
Deutfche Konfulate:
Bort au Prince (K).
Sefchäfts{prache:
ranzöfiich.
DBerfandvorfchriften.
ZollinHaltserflärungen: ,
&8 ift eine, bei Leitung über Frankreich 3 ZoWinhalt8-
erfärungen im franzöfticher Sprache notwmendia.
Urt prungsseugniffe: . . .
Urfprungszeugnifje find erforderlich für Waren Deutfiher
Herkunft, wenn Zolbehandlung nach Mahaabe Des Meilt-
beaiünitiaumnasabiommens beanfvrucht Wird.
Ronfulatsfakturen:
Bei der Aufitellung von Konkulatstakturen {ft folgendes zu
beachten:
Hür jede nach Haiti beftimmte Ware muß eine Redhnung
(SFattura) vorhanden fein. Diefe muß in vierfacher Aus:
fertiqung in framzöfifcher Sprache auSgeftellt und durch den
Haitifchen Konful des Verfchiffungshafen8 ober, fall® dort
fein Konful feinen Sig hat, durch einen bereidigten Beamten
beglaubigt fein. Die. Kechnung muß die Zeichen, Gegen-
zeichen und Nummern Der Packjtücke, deren Zahl, genauen
Snhalt, Preis der Waren, die Schiffsfracht, die fonftigen
Roften fowie die Angabe des VBerfhiffungshafen3 enthalten
und muß eine mörtliche Wiedergabe der Bücher des VBer-
jender3 fein. Außer dem Bruttogewicht muß daS Rein-
gewicht der Ware und Da3Z Gewicht der Verpadung getrennt
gegeben fein. Zu dem KHeingewicht der Ware {ft auch das
Gewicht der unmittelbaren UmfHLiehunmg zu rechnen. Stim-
Mmex die Aıurgaben der Faktırra mit demw Dei der Verzollung
feftgeftellten Gewichten nicht überein, dann. wird als Strafe
der Doppelte Zoll erhoben. Jede dem Konful zur Beglauz
bigung vorgelegte Rechnung muß am Schlujfe Folgende von
dem Kommijfionär oder einer anderen gehörig ermächtiaten
Berfon unterzeichnete Erklärung enthalten:
‚Sch beftätige, daß diefe Rechnung getreu und wahr-
heitögemäß auggejteltt ift, daß fie in jeder Hinficht im Sin-
fange mit meinen Büchern jteht, Daß meder die HandelS-
übliche Benennung, noch das Gewicht, die Art, die Menge
der angegebenen GVeagenftände, noch deren Wert Falich om-
Gegeben fin
Haiti
3Zollvorfehriften.
zoffuorfehriften für Muiter: |
Multer Kind in Gaiti nur dann aullirei, wenn fie feinen Wert
Saben. Wertmuiter unterliegen denfelben Zöllen wie die‘ ent-
{bredhenden Waren. Sine Veraütunag des Aolles findet hei der
NMiederausahurbhr nicht fItatt
Aoflvorfchriften:
Konfulatsfaftura und Ladelhein dürfen nicht fpäter am
Beitimmungsorte eintreffen. als da3 Schiff mit der Ware;
fonit entiteben für den Empfänger Unkoiten, Die Ware muß
{väteltens innerhalb fünf Zanen nach Ankunft des Schiffee
unter Beifügung der Dokumente (Konfulatsfaktura und Lades
fchein) deklariert werden. Tonft wirb fe mit einer Strafe von
20 Bros, des Bolles beleat.
Hat der Empfänger die Ware Ichon vor SGintreffen der
Dokumente deflariert und ftimmt die DYeklaration nicht mit
den Dokumenten überein oder war fie fonitwie mangelhaft,
ann wird eine weitere Strafe von 20 Prosa, des Holles der
ahne die aeforderten Sinzelheiten deklarierten Ware erhoben
Bor den Strafen kann id der Empfänger Ihüßen indem
zr eine Broforma-Deklaration abaibt, In diefem Falle muß
er jedoch eine Kaution von 10 Proz, des Wertes der Ware
itellen und eine eidesitattlihe Berficherung abaeben, .
Die Ware wird dann an Hand der Broforma-Deklaration
axbaefertiat; die Kaution wird aurüdaeneben, wenn bie
Roniulatstaktura und endalltige Deklaration innerhalb drei
Monaten nachnereicht wird,
Der Sendung darf keinerlei Reflamematerial beigefügt
merden. fonit mird her dobbelte Roll erhoben.
: . . . hiat werben
nuffementer müffen Tonne benlaubie
„Order “-VBerkadungen find ageftattet.
. über 10 Dollar
ee nen mit einem engen von über
Ht eine Ronfulata&iattura erforderlich.
Markierun hans
CruNgSvOrfehriften: . , fr
Die Marfesume der Kolli Hat jtet8 mit dem Anfanasbuch
Haben der EmpfanasStirma zu erfolaen.
onfulntsgebühren: N
Ronfulatsjatturen 2 DoMar, Zollfakturen 4 Prosent, Kom
Noffemente 8/9 Schillina.
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