Die Geltung des Gefjekes ift allerdings auf die Bewäf-
jerungs- und Entwäljerunasanlagen eingejchränkt; es
find dies aber immerhin die wichtigften und ficherften
Meliorationen. Das Gejeß geht in der Bevorzugung des
Meliorationskredits gegenüber den früheren CLalten
außerordentlich weit; denn die älteren Gläubiger können
dabei zu Se&aden kommen, und zwar dann, wenn entweder
die Melioration den Bodenwert nicht jo erhöht, wie es vor-
ausgejehen wurde, oder wenn bei einer Erekution der
Erlös nicht zur Deckung aller älteren Schulden ausreicht.
Yan ijt überdies in ÖOfterreich nicht dabei ftehen-
geblieben, durch die befprochenen Normen die rechtlichen
Dorausjegungen dafür zu (Hhaffen;, daß Genoffenjchaften
und einzelne Drivate Meliorationskredit erlanaen können;
vielmehr haben der Staat und die Länder jelbjt die Finan-
zierung von Bodenverbefjerungen in gewifjem Umfang in
die Hand genommen oder fich doch an der Finanzierung
beteiligt, indem fie unter bejftimmten Dorausfegungen
Darlehen oder Subventionen für Meliorationen von
öffentlidjem . Interejje gewähren. Es wurde zu diejem
Swece im Jahre 1884 ein eigener taatlidher Melkio-
rationsfonds errichtet und alljährliqh in fteigender Höhe
dotiert; er hat die Bejtimmung, an Unternehmungen zum
Schuße des Grundeigentums gegen Wajjerverheerung, für
Entwäljerungen und Bewäfjerungen nichtrückzahlbare
Subventionen, unverzinslide oder niedrig verzinsliche
Darlehen zu gewähren; jedoch nur, falls aud) das Kron-
(and jiqh in aleidher Weije daran beteiligt oder die Melio-
ration vom Cande, von Bezirken oder Gemeinden aus-
geführt wird.
4. Auch hinjichtliqh der Befeitigung der den Melio-
rationen entgegenjtehenden Privatrechte ijt die Öfter-
reichijdje Gejeggebung ziemliqh weit gegangen.
‚Die Wafjerrechtsgejege enthalten die Derpflichtung des
Grundbefikers, fih die Errichtung einer Wajjerleitungs-
jervitut gegen angemejjene Entjhädigung gefallen zu
lafjen, wenn das zur nußbringenden Derwendung des
MWajjers oder zur Befeitigaung jeiner fhädlidhen Wirkung
notwendig ijt.
Ferner können nad) dem Wildbadqverbauungsgejeß
vom Jahre 1884 innerhalb. des Arbeitsjeldes alle Bauten
und Dorkehrunaen anaeordnet werden, die zur Sicherung
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