Full text: Die landwirtschaftliche Produktionspolitik in Österreich

Die Geltung des Gefjekes ift allerdings auf die Bewäf- 
jerungs- und Entwäljerunasanlagen eingejchränkt; es 
find dies aber immerhin die wichtigften und ficherften 
Meliorationen. Das Gejeß geht in der Bevorzugung des 
Meliorationskredits gegenüber den früheren CLalten 
außerordentlich weit; denn die älteren Gläubiger können 
dabei zu Se&aden kommen, und zwar dann, wenn entweder 
die Melioration den Bodenwert nicht jo erhöht, wie es vor- 
ausgejehen wurde, oder wenn bei einer Erekution der 
Erlös nicht zur Deckung aller älteren Schulden ausreicht. 
Yan ijt überdies in ÖOfterreich nicht dabei ftehen- 
geblieben, durch die befprochenen Normen die rechtlichen 
Dorausjegungen dafür zu (Hhaffen;, daß Genoffenjchaften 
und einzelne Drivate Meliorationskredit erlanaen können; 
vielmehr haben der Staat und die Länder jelbjt die Finan- 
zierung von Bodenverbefjerungen in gewifjem Umfang in 
die Hand genommen oder fich doch an der Finanzierung 
beteiligt, indem fie unter bejftimmten Dorausfegungen 
Darlehen oder Subventionen für Meliorationen von 
öffentlidjem . Interejje gewähren. Es wurde zu diejem 
Swece im Jahre 1884 ein eigener taatlidher Melkio- 
rationsfonds errichtet und alljährliqh in fteigender Höhe 
dotiert; er hat die Bejtimmung, an Unternehmungen zum 
Schuße des Grundeigentums gegen Wajjerverheerung, für 
Entwäljerungen und Bewäfjerungen nichtrückzahlbare 
Subventionen, unverzinslide oder niedrig verzinsliche 
Darlehen zu gewähren; jedoch nur, falls aud) das Kron- 
(and jiqh in aleidher Weije daran beteiligt oder die Melio- 
ration vom Cande, von Bezirken oder Gemeinden aus- 
geführt wird. 
4. Auch hinjichtliqh der Befeitigung der den Melio- 
rationen  entgegenjtehenden Privatrechte ijt die Öfter- 
reichijdje Gejeggebung ziemliqh weit gegangen. 
‚Die Wafjerrechtsgejege enthalten die Derpflichtung des 
Grundbefikers, fih die Errichtung einer Wajjerleitungs- 
jervitut gegen angemejjene Entjhädigung gefallen zu 
lafjen, wenn das zur nußbringenden Derwendung des 
MWajjers oder zur Befeitigaung jeiner fhädlidhen Wirkung 
notwendig ijt. 
Ferner können nad) dem Wildbadqverbauungsgejeß 
vom Jahre 1884 innerhalb. des Arbeitsjeldes alle Bauten 
und Dorkehrunaen anaeordnet werden, die zur Sicherung 
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