Object: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

3. Ludwig Laß, Arbeiterversicherungsrechi. 791 
wird verkündet und je eine Ausfertigung den Beteiligten zugestellt. Die mündliche Ver⸗ 
handlung ist öffentlich, das Verfahren beruht auf dem Grundsatze der Erforschung 
alerieller Wahrheit von Amts wegen, der Prozeßbetrieb liegt nach Einlegung der Be— 
rufung in den Händen des Gerichts, die Entscheidung erfolgt nach freiem Ermessen 
des Gerichts. Das Gericht ist indessen, abgesehen von der Kostenfrage, an die Anträge 
der Parteien gebunden (G.u. V. G. 88 76-79, L. U. V.G. 88 82-885, B. U. V. G. 8 37, 
S. U.V. G. 88 80 -883). 
Im wesentlichen dieselben Vorschriften gelten für die Fälle, in welchen das Schieds⸗ 
gericht auf Antrag erstinstanzlich entscheidet (bei Veränderung der Verhaltnisse nach Ab⸗ 
lauf des Zeitraums von 5 Jahren). 
3. In dritter und letzter Instanz entscheiden die mit sieben Mitgliedern? be⸗ 
setzten Rekurssenate des Reichs-Versicherungsamts (bezw. die Landes⸗ 
Versicherungsämter). Gegen die Entscheidungen der Schiedsgerichte findet das Rechtsmittel 
des Rekurses statt, aber nicht aligemein, sondern nur in den wichtigeren Fällen. 
Die Nachprüfung der Sache erfolgt nicht nur nach ihrer rechtlichen Seite (wie bei der 
Revision), sondern auch nach ihrer rotsachlichen Seite hin. Es können neue Angriffs- 
und Verteidigungsmittel geltend gemacht, auch neue Bereisaufnahmen auf Antrag und 
von Amts wegen vorgenommen werden. 
Das Verfahren gründet sich in der Hauptsache auf die kaiserliche Verordnung, 
betr. den Geschäftsgang und das Verfahren des Reichs-Versicherungsamts, vom 19. Oktober 
1900, und ist ähnlich gestaltet wie das Verfahren vor den Schiedsgerichten für Arbeiter⸗ 
oersicherung (Rekursfrist von inem Monat, Schriftenwechsel der Parteien, mündliche Ver⸗ 
handlung in öffentlicher Sitzung, Offizialverfahren, Enljcheidung nach freiem Ermessen, 
G. uU. V. G. 88 80 ff., u VG. 8 86ff., B. U. V. G. 8 37, S. ü. V. G. 88 84 ff.). 
Will ein Senat in einer grundsätzlichen Rechtsfrage von einer früheren Ent— 
scheidung des Reichs⸗ Versicherungsamts abweichen, so ist die Sache zur Entscheidung an 
den aus elf Mitgliedern bestehenden Erweiterten Senat“ zu verweisen (H.G. 8 17). 
Ein besonderes abgekürztes Verfahren ist vorgesehen, wenn ein zweifellos 
entschädigungspflichtiger Unfall vorliegt und es sich nur um die Entscheidung der Frage 
handelt, welche von mehreren Berufsgenossenschaften haftet (G.n.V.6. 8 72 Abs. 2, 
L. U. V. 6. 8 79 Abs. 2, B.V. G. 8 37 Abs. 1). 
Auch ist eine Verteilung der Entschädigung für einen Unfall unter 
mehrere Berufsgenossenschaften dann zulässig, wenn die unfallbringende Tätig⸗ 
keit mehreren, zu verschiedenen Berufsgenossenschaften gehörenden Betrieben zu gute ge⸗ 
kommen ist (G.U. V. G. 8 88, — g 37 Abs. 1)8. 
Rechtskräftige Bescheide und Entscheidungen der Schiedsgerichte und des Reichs⸗ 
Versicherungsamts (der Andes-⸗Versicherungsämter) können im Wege der Wiederaufnahme 
des Verfahrens in den engen Grenzen der Zivilprozeßordnung (3. P.O. 88 578 591) 
angegriffen werden (G.u.V. G. 8 84. 6v80. B. UV. G. 837 Abs. 1. 
S.AV.G. 8 88). 
III. Endlich ist noch zu erwähnen, daß eine geordnete Verwaltung auf dem Gebiete 
der Unfallversicherung durch Str afvorschriften mancherlei Art (kriminelle, 
Ordnunas- und Exekutionsstrafen) sichergestellt worden ist*. 
Zu vergl. oben 8 18 Ziff. 18. 
Einfachere Sachen — wie verspätete und unzulässige Rekurse — werden in der Besetzung von 
nur 8 Mitgliedern erledigt. 
— s Ruͤheres über das Verteilungsv erfahren veragl. R.E. 1938 u. 1960, A.N. 1902, 
S. 469 u. 649. 
2 Zu vergl. Näheres Dr. Laß, Strafrecht der Berufsgenossenschaften nach den Unfallversiche— 
rungsgesehen von z0. Funi 1900. Berlin I. Guttentag) 1901.
	        
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