Schornsteinfeger
12. Landesfinanzamt Nürnberg (Bezirk der Hwk. Bayreuth, Coburg, Nürnberg, Regensburg),
a) Vom Landesfinanzamt aufgestellt:
Richtsatz in %
f. d. Reingewinn
65 etwa bis zu 5000 AM Roheinnahme
55 »” 2» 9 9000 “97 ”
45 »» 2» 12000 9 ”
40 mehr als 12000 ,,
auf dem Lande ein Abschlag von 5%. Der Verband der Kaminkehrer-Innungen Bayerns hat
mit dem L.F. A. München "eine Vereinbarung dahin getroffen, daß die reinen sachlichen
Betriebsausgaben bei Kaminkehrern in der Stadt mit 25% des Umsatzes und bei Kaminkehrern
auf dem Lande mit 30% abgegolten sind. Daneben sind die nachgewiesenen Löhne für Gehilfen
und etwaige sonstige Ausgaben gesondert in Abzug zu bringen. Diese Vereinbarung erkennt der
Verband auch für ganz Bayern an.
b) Vom Handwerk aufgestellt: 0.0.0000 60%
13. Landesfinanzamt Schleswig-Holstein (Bezirk der Hwk. Altona, F lensburg).
55—60 9/4
14. Landesfinanzamt Stuttgart (Bez. d. Hwk. Heilbronn, Reutlingen, Sigmaringen, Stuttgart, Ulm).
Richtsatz für den
Nettogewinn in %
40—65 .
(Vgl. auch das am Schluß des Heftes wiedergegebene „Merkblatt der Arbeitsgemeinschaft
les Württ. Handwerks“ und die beiden Erlasse des Präsidenten des Landesfinanzamtes Stuttgart —
| Nr. 20716/27 vom 14. 4. 1927 und I Nr. 21812/27 vom 6. 5. 1927).
15. Landesfinanzamt Würzburg (Bezirk. der Hwk. Kaiserslautern, Würzburg).
a) Landesfinanzamt :
Reingewinn in %
vom Umsatz.
50—65
9) Handwerkskammer Kaiserslautern:
Alleinmeister Meister zuzügl. nachst. Gesellenzahl
359%
1 2
32 0/n 27 0/
16. Landesausschuß des sächsischen Handwerks und Verband der Schornsteinfeger-Innungen
Sachsens.
In keinem anderen Gewerbe sind die Verhältnisse so gleich in den einzelnen Betrieben
gelagert, wie bei diesem Gewerbe, bei dem die einzelnen Betriebe nicht nur gleiche Gewinnsätze,
sondern in der Regel auch gleiche Gewinne und Umsätze aufweisen. Diese Gleichheit und starke
Ähnlichkeit in den Verhältnissen der einzelnen Betriebe wird dadurch hervorgerufen, daß den
einzelnen Meistern behördlicherseits Kehrbezirke zugeteilt werden, deren Größe sich nach den zu
vereinnahmenden Kehrlöhnen richtet. Dazu kommt. daß die Kehrlöhne selbst auch hehördlicher-
seits geregelt werden.
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