Full text: Richtsätze der Landesfinanzämter für die Einkommensteuerveranlagung der nichtbuchführenden Handwerker im Frühjahr 1927

Schornsteinfeger 
12. Landesfinanzamt Nürnberg (Bezirk der Hwk. Bayreuth, Coburg, Nürnberg, Regensburg), 
a) Vom Landesfinanzamt aufgestellt: 
Richtsatz in % 
f. d. Reingewinn 
65 etwa bis zu 5000 AM Roheinnahme 
55 »” 2» 9 9000 “97 ” 
45 »» 2» 12000 9 ” 
40 mehr als 12000 ,, 
auf dem Lande ein Abschlag von 5%. Der Verband der Kaminkehrer-Innungen Bayerns hat 
mit dem L.F. A. München "eine Vereinbarung dahin getroffen, daß die reinen sachlichen 
Betriebsausgaben bei Kaminkehrern in der Stadt mit 25% des Umsatzes und bei Kaminkehrern 
auf dem Lande mit 30% abgegolten sind. Daneben sind die nachgewiesenen Löhne für Gehilfen 
und etwaige sonstige Ausgaben gesondert in Abzug zu bringen. Diese Vereinbarung erkennt der 
Verband auch für ganz Bayern an. 
b) Vom Handwerk aufgestellt: 0.0.0000 60% 
13. Landesfinanzamt Schleswig-Holstein (Bezirk der Hwk. Altona, F lensburg). 
55—60 9/4 
14. Landesfinanzamt Stuttgart (Bez. d. Hwk. Heilbronn, Reutlingen, Sigmaringen, Stuttgart, Ulm). 
Richtsatz für den 
Nettogewinn in % 
40—65 . 
(Vgl. auch das am Schluß des Heftes wiedergegebene „Merkblatt der Arbeitsgemeinschaft 
les Württ. Handwerks“ und die beiden Erlasse des Präsidenten des Landesfinanzamtes Stuttgart — 
| Nr. 20716/27 vom 14. 4. 1927 und I Nr. 21812/27 vom 6. 5. 1927). 
15. Landesfinanzamt Würzburg (Bezirk. der Hwk. Kaiserslautern, Würzburg). 
a) Landesfinanzamt : 
Reingewinn in % 
vom Umsatz. 
50—65 
9) Handwerkskammer Kaiserslautern: 
Alleinmeister Meister zuzügl. nachst. Gesellenzahl 
359% 
1 2 
32 0/n 27 0/ 
16. Landesausschuß des sächsischen Handwerks und Verband der Schornsteinfeger-Innungen 
Sachsens. 
In keinem anderen Gewerbe sind die Verhältnisse so gleich in den einzelnen Betrieben 
gelagert, wie bei diesem Gewerbe, bei dem die einzelnen Betriebe nicht nur gleiche Gewinnsätze, 
sondern in der Regel auch gleiche Gewinne und Umsätze aufweisen. Diese Gleichheit und starke 
Ähnlichkeit in den Verhältnissen der einzelnen Betriebe wird dadurch hervorgerufen, daß den 
einzelnen Meistern behördlicherseits Kehrbezirke zugeteilt werden, deren Größe sich nach den zu 
vereinnahmenden Kehrlöhnen richtet. Dazu kommt. daß die Kehrlöhne selbst auch hehördlicher- 
seits geregelt werden. 
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