Landesfinanzamt Darmstadt.
Anlage zu I 17532 vom 4, 5. 1927,
Richtsätze
für die Veranlagung nichtbuchführender Gewerbetreibender zur Einkommensteuer für den
Steuerabschnitt 1926.
Anmerkungen.
Rohgewinn ist der Betrag, um den der Umsatzerlös aus Waren die Summe der Einkaufs-
kosten der betreffenden Waren, Warenteile un] Warenzutaten (Rohstoffe) übersteigt.
Reingewinn ist der Gewinn im Sinne des Einkommensteuergesetzes.
Rohgewinn und Reingewinn sind in % des Umsatzes’ ausgedrückt. ;
Die angegebenen Kalkulationssätze können nur bei Handwerksbetrieben Anwendung finden,
die höchstens bis zu 6 Gehilfen beschäftigen. Der Meisterlohn entspricht dem Spitzenlohn eines
Gesellen. Die Höhe des Spitzenlohnes in 1926 ist jeweils in der Bemerkungsspalte angegeben.
- Soweit bei Reingewinn- und Kalkulationssätzen von Handwerksbetrieben nach der Zahl
der Gehilfen unterschieden wird, bleiben Lehrlinge unberücksichtigt.
Bei Aufstellung der Reingewinn- und der Kalkulationssätze ist unterstellt, daß der Gewerbe-
betrieb in fremden Räumen ausgeübt wird und demgemäß Miete zu zahlen ist, daß dagegen das
für den Betrieb erforderliche Betriebskapital vorhanden ist.
Der Präsident des Landesfinanzamtes. Hannover, den 9. März 1927,
G. Nr. Iı 1800
[a E. 1513.
Betrifft: Anhaltspunkte für die Einkommensteuerveranlagung der nichtbuchführenden
Kleingewerbetreibenden und Handwerker.
A. pP- ,
B. Handwerker.
L Allgemeines.
In der Aufstellung folgen dann teils Merkblätter, teils Richtlinien für die Veranlagung der
meisten Handwerksbetriebe. Die Merkblätter betreffen Handwerksbetriebe (Bäcker und Fleischer),
9ei denen der Einkaufspreis des im Betriebe verwandten Materials für die Preisstellung und
somit für die Gewinnermittlung die ausschlaggebende ‘Rolle spielt. Die Richtlinien haben dagegen
antsprechend der jeweiligen Kalkulation als Ausgangspunkt die geleistete Arbeitszeit.
Ich weise darauf hin, daß die Merkblätter und Richtlinien unter Verarbeitung der von den
Finanzämtern gemachten Vorschläge im Einverständnis mit. den Fachverbänden aufgestellt sind.
Wo die Aufstellungen zu Bedenken Anlaß geben, ist dieses in den Erläuterungen zum Ausdruck
vebracht und in den Richtlinien mit x vermerkt. .
Die Richtlinien sollen dadurch, daß sie, der Kalkulationsart der einzelnen Handwerker
folgen, dem Veranlagungsbeamten eine gewisse Sachkunde für die Gewinnermittlung geben. Sie
sollen ihm zeigen, welche Punkte hinsichtlich der Höhe des Umsatzes und des Einkommens eine
ausschlaggebende Rolle spielen, und wie sich diese einzelnen Punkte wieder zueinander verhalten.
Es soll insbesondere dem vorgebeugt werden, daß der Gewinn, wie hisher häufig geschehen ist,
in ein festes Verhältnis gesetzt wird zum Umsatz, dessen richtige Ermittlung ja auch bei nichtbuch-
führenden Handwerkern an sich schwierig ist. Wie aus der Aufstellung ohne weiteres zu ersehen
ist, bestehen zudem zwischen den in den Richtlinien‘ nach der Kalkulation gleichzeitig errech-
neten Umsatz und Einkommen in den verschiedenen Betriebsgrößen so erhebliche Unterschiede,
daß brauchbare Nettogewinnrahmensätze kaum aufzustellen sind.
Die durch die Richtlinien vermittelte Sachkunde soll es insbesondere den Beamten ermög-
lichen, die bei den Pflichtigen eines Bezirks allgemein und weiter bei jedem einzelnen
Pflichtigen besonders gelagerten Verhältnisse zutreffender auszuwerten, da anhand der Aufstellung
leicht festzustellen ist, welcher Punkt durch die vorliegenden persönlichen oder wirtschaftlichen
Verhältnisse eine Abänderung erheischt, mag es nun die eingesetzte Arbeitszeit, die Höhe des
Unkosten- und Gewinnaufschlages oder des Materialverbrauches sein.