V. Bank: und Kreditwesen.
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Die Politik einer planmäßigen Einschränkung der
Kredite durch die Reichsbank aus Gründen der Währungs-
politik wird grundsätzlich gebilligt. An ihr ist so lange festzu-
halten, als der Kapitalmarkt den Übergang zur freien Regelung
der Kreditwirtschaft durch den Reichsbankdiskont noch nicht
3rmöglicht.
Die Krediteinschränkung darf jedoch nicht so starr sein,
Jaß die natürliche Entwicklung der Wirtschaft beeinträchtigt
wird. Wir halten daher eine elastische Anpassung an die
Steigerung der Produktion und den Umfang des Waren:
umsatzes für geboten.
Während der Dauer der planmäßigen Einschränkung der
Kredite kommt dem Reichsbankdiskont eine wesent:
liche Bedeutung für das Ausmaß der Entwicklung der Kredit-
'nanspruchnahme bei der Reichsbank nicht zu. Von weit-
gehender Bedeutung ist seine Höhe aber für die Entwicklung
ler innerdeutschen Kreditkosten und für die Bedingungen des
Auslandes bei der Anlage von Geldern in Deutschland.
Eine Herabsetzung des Reichsbankdiskontsatzes ist das
her geboten, weil sie eine Verbilligung der Gütererzeugung
und „Verteilung fördert.
Um eine gesunde Entwicklung des Bankwesens zu ermög-
lichen, sind die Sollzinsen aller öffentlichen und kommunalen
Anstalten im Aufsichtswege und im Benehmen mit der
Reichsbank zu regeln, und das Werben dieser Stellen um
*remde Gelder unter Anbietung höherer Zinsen und sonstiger
Vorteile ist zu verbieten.
Die Kreditbanken müssen im Anschluß an die Herab-
setzung des Reichsbankdiskontsatzes zu einer Verbilligung
ihrer Sollzinssätze und darüber hinaus der Kreditprovisionen
und sonstiger die Kreditinanspruchnahme belastenden Un:
kostenkategorien schreiten. Sie werden dazu um so eher in
der Lage sein, je schneller und gründlicher die Übersetzung
des staatlichen, kommunalen und privaten Bankwesens bes
seitigt wird.
Die bestimmungswidrige Ausdehnung der bankmäßigen
Tätigkeit der Sparkassen muß aufhören.
Zu erstreben ist ferner die Ermäßigung der Zinsen für
die Kredite der öffentlichen und privaten Ver-
sicherungsunternehmungen.