Full text: Deutsche Wirtschafts- und Finanzpolitik

V. Bank: und Kreditwesen. 
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Die Politik einer planmäßigen Einschränkung der 
Kredite durch die Reichsbank aus Gründen der Währungs- 
politik wird grundsätzlich gebilligt. An ihr ist so lange festzu- 
halten, als der Kapitalmarkt den Übergang zur freien Regelung 
der Kreditwirtschaft durch den Reichsbankdiskont noch nicht 
3rmöglicht. 
Die Krediteinschränkung darf jedoch nicht so starr sein, 
Jaß die natürliche Entwicklung der Wirtschaft beeinträchtigt 
wird. Wir halten daher eine elastische Anpassung an die 
Steigerung der Produktion und den Umfang des Waren: 
umsatzes für geboten. 
Während der Dauer der planmäßigen Einschränkung der 
Kredite kommt dem Reichsbankdiskont eine wesent: 
liche Bedeutung für das Ausmaß der Entwicklung der Kredit- 
'nanspruchnahme bei der Reichsbank nicht zu. Von weit- 
gehender Bedeutung ist seine Höhe aber für die Entwicklung 
ler innerdeutschen Kreditkosten und für die Bedingungen des 
Auslandes bei der Anlage von Geldern in Deutschland. 
Eine Herabsetzung des Reichsbankdiskontsatzes ist das 
her geboten, weil sie eine Verbilligung der Gütererzeugung 
und „Verteilung fördert. 
Um eine gesunde Entwicklung des Bankwesens zu ermög- 
lichen, sind die Sollzinsen aller öffentlichen und kommunalen 
Anstalten im Aufsichtswege und im Benehmen mit der 
Reichsbank zu regeln, und das Werben dieser Stellen um 
*remde Gelder unter Anbietung höherer Zinsen und sonstiger 
Vorteile ist zu verbieten. 
Die Kreditbanken müssen im Anschluß an die Herab- 
setzung des Reichsbankdiskontsatzes zu einer Verbilligung 
ihrer Sollzinssätze und darüber hinaus der Kreditprovisionen 
und sonstiger die Kreditinanspruchnahme belastenden Un: 
kostenkategorien schreiten. Sie werden dazu um so eher in 
der Lage sein, je schneller und gründlicher die Übersetzung 
des staatlichen, kommunalen und privaten Bankwesens bes 
seitigt wird. 
Die bestimmungswidrige Ausdehnung der bankmäßigen 
Tätigkeit der Sparkassen muß aufhören. 
Zu erstreben ist ferner die Ermäßigung der Zinsen für 
die Kredite der öffentlichen und privaten Ver- 
sicherungsunternehmungen.
	        
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