Object: Grundzüge der Sozialpolitik

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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik. 
schob zwischen die Sachverständigen aus dem Kreise der Unternehmer 
und dem der Arbeiter die Sachverständigen aus dem Kreise der Chefs 
d’ateliers, d. h. die als Zwischenpersonen fungierenden, vom Unter 
nehmer bezahlten, aber selbst wieder Lohnarbeiter beschäftigenden 
Werkstättenleiter. Die Chefs d’ateliers wählten aus dem von den ein 
zelnen Gruppen der Wahlberechtigtigten aufgestellten Listen Sach 
verständige für Unternehmer und Arbeiter, die Unternehmer und Ar 
beiter ihrerseits wählten je die Hälfte der Sachverständigen für die 
Chefs d’ateliers. Das Gesetz vom 1. Juni 1853 schrieb u. a. ein höheres 
Alter für das Wahlrecht vor und bestimmte, daß der Vorsitzende vom 
Kaiser ernannt wurde. Durch das Gesetz vom 7. Februar. 1880 wurde 
die Wahl des Vorsitzenden durch das Gericht selbst vorgesehen. Den 
Teilnehmern der Firmeninhaber wurde 1883 das kollektive Wahlrecht 
verliehen usw. Neuere, seit Jahren im Gange befindliche Bestre 
bungen bezwecken u. a. Herabsetzung des Alters für das aktive Wahl 
recht von 25 auf 21 und für das passive Wahlrecht von 30 auf 
25 Jahre, das Wahlrecht der Frauen und die Fortdauer des Wahl 
rechts in den ersten 10 Jahren nach Aufgabe des Berufs, die End 
gültigkeit der Entscheidung bei Streitgegenständen bis zu 2000 Frs., 
die Zurechnung der Werkführer und Atelierchefs zur Gruppe der 
Arbeitgeber usw. Während die Deputiertenkammer derartigen Wün 
schen entgegenkommen will, kann sich der Senat nicht dafür erwärmen. 
An diesem Gegensätze ist bisher die Umgestaltung gescheitert. Die 
von der Deputiertenkammer befürworteten Reformen treffen im wesent 
lichen zusammen mit der Stellungnahme des Kongresses der Arbeiter 
beisitzer der conseils de prud’hommes vom 14.—16. Juli 1899 in Paris. 
Auf Algier wurde die Einrichtung durch Gesetz vom 21. April 1881 
ausgedehnt. 
Die conseils de prud’hommes wurden auch im linksrheinischen 
Teil der Rheinprovinz und in Belgien eingeführt. Bereits 1808 wurden 
in Aachen, 1811 in Köln und Krefeld, 1809 und 1810 in Brügge und 
Gent derartige Fachgerichte begründet. In Belgien blieb die franzö 
sische Gesetzgebung in Kraft, wurde aber in verschiedenen Einzel 
heiten geändert (Gesetze vom 8. April 1842, 7. Februar 1859, 31. Juli 
1889). Im ganzen darf die belgische Einrichtung als eine Nachbildung 
des französischen Vorbildes angesehen werden. • 
In Deutschland blieben in der Rheinprovinz nicht nur die in der 
französischen Zeit entstandenen Gewerbegerichte und die für sie gel 
tenden Grundsätze in Kraft, mit wenigen Änderungen aus den Jahren 1830 
und 1833, sondern fanden seit Mitte der 30er Jahrein verschiedenen— 
auch rechtsrheinischen — Gebieten Nachfolge. So entstanden Gewerbe 
gerichte 1835 in M.-Gladbach, 1840 in Elberfeld, Barmen, Solingen, 
Lennep, Remscheid, 1843 in Burscheid, 1844 in Düsseldorf, 1857 in
	        
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