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Der Völkerbundsgerichtshos.
nicht unwesentlichen Abänderungen, von denen die Beseitigung bzw.
die Einschränkung des Obligatoriums besonders wichtig ist, am
13. Dezember 1920 in der Vollversammlung des Völkerbundes in
Genf angenommen worden ist. In einem gleichzeitig gefaßten Be-
schluß wird festgestellt, daß mit der Ratifikation durch die Mehrzahl der
Völkerbundsmitglieder der Gerichtshof ins Leben tritt.
II. a) Der internationale Gerichtshof (Cour Permanente de Justice
Internationale) soll nicht den Haager Schiedsgerichtshof ersetzen, dem
ebenso, wie ad hoc einberufenen Schiedsgerichten die Parteien auch
fernerhin ihre Sachen anvertrauen können.
b) Organisation.
Der internationale Gerichtshof besteht aus, ohne Rücksicht auf ihre
Nationalität, gewählten unabhängigen Richtern, die neben höchstem
moralischem Ansehen in ihrer Heimat entweder höchstrichterliche Funk
tionen ausüben, oder anerkannte Völkerrechtsautoritäten sind.
Er setzt sich zusammen aus 15 Mitgliedern, 11 Haupt- und 4 Hilfs
richtern, die in einem sehr geschickt erdachten Verfahren von Voll
versammlung und Völkerbundsrat in getrennten Sitzungen gewählt
werden. Zunächst hat der Generalsekretär des Völkerbundes die in der
Liste des Haager Schiedsgerichtshofes verzeichneten Personen auf
zufordern, nach nationalen Gruppen geeignete Persönlichkeiten zu
präsentieren. Genauer besagt das, daß aus der Haager Liste stehende
Vertreter eines jeden Staates sich auf höchstens vier Personen zu ei
nigen haben, von denen höchstens zwei ihre Nationalität besitzen dürfen,
die dem Generalsekretär mitzuteilen sind. Die sämtlichen Listen werden
von diesem zusammengestellt und vereinigt. Aus ihnen wählen in ge
trennten Wahlen Vollversammlung und Rat die erforderliche Zahl
von Richtern und Hilfsrichtern. Gewählt ist jeweils, wer in jeder Wahl
körperschaft mehr als die Hälfte der Stimmen vereinigt; dabei ist da
rauf Rücksicht zu nehmen, daß die großen Zivilisationsformen und die
Hauptvölkerrechtssysteme bei der Wahl zum Ausdruck kommen. Es
muß also z. B. ein Vertreter der japanischen Zivilisation ebenso in dem
Gericht vertreten sein, wie neben Vertretern der kontinentalen Rechts
anschauung solche der anglo-amerikanischen. Sind nach dem dritten
Wahlgang noch Richtersitze vakant, so kann eine Vermittlungskommission
aus je drei Mitgliedern von Vollversammlung und Rat eingesetzt wer
den, die mit Einstimmigkeit auch andere, als auf der Präsentationsliste
stehende Personen, sofern sie nur den allgemeinen, für Völkerbunds-