Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Der Völkerbundsgerichtshos. 
nicht unwesentlichen Abänderungen, von denen die Beseitigung bzw. 
die Einschränkung des Obligatoriums besonders wichtig ist, am 
13. Dezember 1920 in der Vollversammlung des Völkerbundes in 
Genf angenommen worden ist. In einem gleichzeitig gefaßten Be- 
schluß wird festgestellt, daß mit der Ratifikation durch die Mehrzahl der 
Völkerbundsmitglieder der Gerichtshof ins Leben tritt. 
II. a) Der internationale Gerichtshof (Cour Permanente de Justice 
Internationale) soll nicht den Haager Schiedsgerichtshof ersetzen, dem 
ebenso, wie ad hoc einberufenen Schiedsgerichten die Parteien auch 
fernerhin ihre Sachen anvertrauen können. 
b) Organisation. 
Der internationale Gerichtshof besteht aus, ohne Rücksicht auf ihre 
Nationalität, gewählten unabhängigen Richtern, die neben höchstem 
moralischem Ansehen in ihrer Heimat entweder höchstrichterliche Funk 
tionen ausüben, oder anerkannte Völkerrechtsautoritäten sind. 
Er setzt sich zusammen aus 15 Mitgliedern, 11 Haupt- und 4 Hilfs 
richtern, die in einem sehr geschickt erdachten Verfahren von Voll 
versammlung und Völkerbundsrat in getrennten Sitzungen gewählt 
werden. Zunächst hat der Generalsekretär des Völkerbundes die in der 
Liste des Haager Schiedsgerichtshofes verzeichneten Personen auf 
zufordern, nach nationalen Gruppen geeignete Persönlichkeiten zu 
präsentieren. Genauer besagt das, daß aus der Haager Liste stehende 
Vertreter eines jeden Staates sich auf höchstens vier Personen zu ei 
nigen haben, von denen höchstens zwei ihre Nationalität besitzen dürfen, 
die dem Generalsekretär mitzuteilen sind. Die sämtlichen Listen werden 
von diesem zusammengestellt und vereinigt. Aus ihnen wählen in ge 
trennten Wahlen Vollversammlung und Rat die erforderliche Zahl 
von Richtern und Hilfsrichtern. Gewählt ist jeweils, wer in jeder Wahl 
körperschaft mehr als die Hälfte der Stimmen vereinigt; dabei ist da 
rauf Rücksicht zu nehmen, daß die großen Zivilisationsformen und die 
Hauptvölkerrechtssysteme bei der Wahl zum Ausdruck kommen. Es 
muß also z. B. ein Vertreter der japanischen Zivilisation ebenso in dem 
Gericht vertreten sein, wie neben Vertretern der kontinentalen Rechts 
anschauung solche der anglo-amerikanischen. Sind nach dem dritten 
Wahlgang noch Richtersitze vakant, so kann eine Vermittlungskommission 
aus je drei Mitgliedern von Vollversammlung und Rat eingesetzt wer 
den, die mit Einstimmigkeit auch andere, als auf der Präsentationsliste 
stehende Personen, sofern sie nur den allgemeinen, für Völkerbunds-
	        
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