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Tätigkeit der Anmeldungsstelle; Eintragung in das
Reichsschuldbuch; keine Schuldverschreibungen bei
erhöhter Vorzugsrente. .
Die Anmeldungsstelle übersendet die bei ihr ange-
meldeten Schuldurkunden nebst Zins- und Erneuerungs-
scheinen an die Reichsschuldenverwaltung. Die An-
meldungen bleiben bei der Anmeldungsstelle.
Sofern der Anmeldende gleichzeitig mit der Anmel-
dung zum Umtausch die Eintragung der ihm zu ge-
währenden Anleiheablösungsschuld in das Reichsschuld-
buch beantragt, erfolgt die Eintragung in das Reichs-
schuldbuch auf Grund einer Bescheinigung einer An-
leihealtbesitzstelle, des Reichskommissars für die Ab-
lösung der Reichsanleihen alten Besitzes oder einer An-
meldungsstelle, aus der sich die Ablieferung eines ent-
sprechenden Betrags der Markanleihen ergibt. Auf die
Eintragung und die eingetragenen Forderungen finden
die Vorschriften des Reichsschuldbuchgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 1910
(Reichsgesetzbl. S. 840) Anwendung. Von der Ein-
tragung hat die Reichsschuldenverwaltung der An-
meldungsstelle und diese der Vermittlungsstelle Kennt-
nis zu geben.
Soweit gleichzeitig mit der Anmeldung ein Antrag
auf Gewährung einer Vorzugsrente unter Verzicht auf
das Auslosungsrecht gestellt wird ($ 20 Abs. 2 des Ge-
setzes), unterbleibt die Ausstellung von Schuldver-
schreibungen der Anleiheablösungsschuld, soweit die
Vorzugsrente gewährt wird. Die Reichsschuldenver-
Waltung gibt der Anmeldungsstelle und diese der Ver-
mittlungsstelle von der Gewährung der Vorzugsrente
and dem Verzichte Kenntnis.
8 14.
Ausreichung von Schuldverschreibungen der Anleihe-
ablösungsschuld.
Die Reichsschuldenverwaltung übermittelt der An-
meldungsstelle die für die angemeldeten Schuldurkun-
den zu gewährenden Schuldverschreibungen der An-
leiheablösungsschuld; die Anmeldungsstelle leitet diese
Schuldverschreibungen an die Vermittlungsstelle zur
Aushändigung an den Anmeldenden.
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