Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

Bischen Staatsschuldbuch eingetragenen Schuldbuch- 
forderungen der Markanleihen des Reichs zu gewähren- 
den Schuldbuchforderungen der Anleiheablösungsschuld 
in ein neues Reichssechuldbuch ein. 
Schuldenverwaltungen der Länder. 
Die Schuldenverwaltungen der Länder haben über 
die bei ihnen geführten Reichsschuldbuchkonten jedes 
Gläubigers eine Bescheinigung auszufertigen, die in 
diese Bescheinigung aufgenommenen Konten zu löschen 
und die gelöschten Konten der Reichsschuldenverwal- 
tung mittels Übersendung dieser Bescheinigung zu 
überweisen. In der Bescheinigung ist der Gesamt- 
betrag der Markanleihen der für denselben Gläubiger 
eingetragenen Konten unter Hervorhebung des bei der 
Zusammenrechnung verbleibenden, durch 500 nicht teil- 
baren Restbetrags anzugeben. In den Bescheinigungen 
sind ferner die in bezug auf die Markanleihen be- 
stehenden Beschränkungen, die gemäß $ 7 des Gesetzes 
auf die Anleiheablösungsschuld übergehen, sowie die 
Eintragungen einer zweiten Person oder einer Voll- 
macht zu vermerken. 
8 19. 
8 20. 
Vereinigung der Schuldbuchforderungen, 
Die’ Reichsschuldenverwaltung vereinigt die ihr 
überwiesenen und die von ihr selbst verwalteten Schuld- 
buchforderungen desselben Gläubigers und trägt die 
auf diese Schuldbuchforderungen zu gewährende An- 
leiheablösungsschuld in das neue Reichsschuldbuch ein. 
Ersatzurkunden für Spitzenbeträge. 
Auch nach der Überweisung einer Schuldbuchforde- 
rung kann für einen durch 500 nicht teilbaren Rest- 
betrag innerhalb der für die Anmeldung zum Um- 
tausch bestimmten Fristen Ausreichung von Schuldver- 
schreibungen oder Ersatzurkunden verlangt werden. 
Wird der Antrag an eine Landesschuldenverwaltung 
gerichtet, so ist er von dieser an die Reichsschuldenver- 
waltung weiterzugeben. 
8 91. 
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