thumbs: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

14. Titel: SGefellihaft. 55 705, 706. 
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8 706. 
Die Gejellichafter Haben in Ermangelung einer anderen Mereinbarung gleiche 
Beiträge zu leiften. 
Sind vertretbare oder verbrauchbare Sachen beizutragen; fo it im Zweifel 
anzunehmen, daß fie gemeinfhaftliches Sigenthum der Sefellihafter werden follen. 
Das Gleiche gilt von nicht vertretbaren und nicht verbrauchbaren Sachen, wenn 
le nach einer Schäßung beizutragen find, die nicht bloß für die Gewinnvertheilung 
beitimmt it. 
Der Beitrag eines Gefjellfchafter8 kann auch in der Leiftung von Dienften 
beftchen. 
& I, 680 M6j. 1, 2, 681; Ik 683; IM, 693 
S I. Die Beitragspflicht der Gefeljhnfter im allgemeinen ergibt fich bereit® aus 
705; vol. Bem. IV und V hiezu. 
a) Die Beiträge Können ber fhiedener Art fein: Sachleiftungen (3. 3. Grund- 
itiicfe, Waren), Rechte (3. DB. Forderungen), Sandlungen, Dienkte und 
Arbeitsleiftungen (un lebterer Hinficht f. im befonderen Abi. 3 und Bem. HN) 
ınd zwar einmalige Beiträge vder wiederholte oder fortlaufende (MM. 1, 596). 
ABS Beitrag dürfte e& auch genügen, wenn ein Sefellfchafter ih nur 
zur fog. moralifcden Förderung der Gefellichaftszwecde hergibt, 3. DB. den 
Hebrauch feine8 angefehenen Namen? zur Empfehlung geftattet; vgl. NOS. 
Bd. 37 S. 61, und Knoke S. 29 (and. An]. anfheinend PB. 11, 417). 
uch „Unterlaffungen“ fünnen einen Beitrag bilden, val. hiezu Lebh- 
.nann, Die Unterlaflungspflicht S. 134. nn 
„Dagegen wird der Anteil eines Gefellfihafter3 am Berlult 
ir. fich allein nicht als Beitrag im Sinne der SS 705 ff. aufgeiaBE werden 
Et ball. Warneyer Erg.-Bd. 1909 Nr. 403, 1. auch Dem. IV. 2, c 
US n 
M6f. 1 will in Nebereinftimmung mit den: früheren Rechte val. Windfheid- 
Kipp 8 405; LM. IL I Dit. 17 88 175, 189, 259) lediglich eine NusS- 
‚egung8regel dahin fchaffen, daß in Ermangelung einer anderen VBerein= 
jarung gleiche Beiträge zu leiften find. Maßgebend bleibt aber bei diefer 
Xrage immer in erjter Reihe der SGefellfihaftSvertrag, monadh die 
Beiträge der verfchiedenen Sefjellichafter nach Art und Größe ungleich fein 
%nnen. Nicht felten wird die Ungleichheit der Beiträge, objhon nicht aus- 
Srücklich beftimmt, doch aus dem übrigen Inhalte des Vertrags als gewollt 
zu betrachten und im Wege der Auslegung feftzuftellen fein (Me. II, 596). 
Räht fich aus dem Gefelljchaftsvertrag Art und Höhe der Beiträge au 
nicht durch Auslegung erkennen. fo kiegt eben noch fein gültiger Gefellidhafts- 
sertrag vor. 
+) Üeber Geltendmachung des Anfpruchs auf die Beiträge f. Bem. IV unten. 
I. Die Beitragsleiftung im einzelnen. 
„2. 4, Welche Gegenftände oder Leiftungen im einzelnen beizutragen find, ent- 
!eidet der Vertrag. Hienacdh ift 3. B. auch auszulegen, inwieweit Erfindungen, 
MM ein Gejellichafter nacht, der Gefellichaft zuzuführen find. Macht er Je auf Koften 
der Gefellichaft und unter Verwendung derjenigen Tätigkeit, die er dem SGejchäfte zu 
Didmen hat, jo wird anzunehmen fein, Daß er fe Der Getellichaft zuzuführen habe: val. 
Staub 8, Hufl. Ann. 5 zu $ 111. 
5 2, Die beizubringenden Sachen können entweder zum Eigentum der Gefellidhaft 
Der nur zur Nırkung oder zum Gebrauch (quoad sortem oder quoad usum) geleiftet 
Deren. (Wurdicheid-Kiyp S 405 Anm. 13 und HGB. Art. 91 &. &.) Ob das eine Dder 
08 andere gewollt iit, it Tatfrage, je nach Maßgabe oder Auslegung des Gefellihaft- 
SO Üeber das Nechtsverhältnis im Legteren Falle val. au Bem. IN, 4 zu 8 718. 
3. Das eich ftellt ferner zur Erleichterung für die Ausleaung zivei Ansleaunags- 
tegeln (val. Bd. I Beh. 7 zu 8 133) auf: re 
a) Wenn vertretbare oder verbrauhbare Sachen (f. SS 91, 92; hier- 
unter fallen inSbefjondere Geldleijtungen) beizutragen find, fo ift ım Zweifel 
zen daß fie gemeinfchaftliches Eigentum der Setellichafter 
merden follen.
	        
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