14. Titel: SGefellihaft. 55 705, 706.
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8 706.
Die Gejellichafter Haben in Ermangelung einer anderen Mereinbarung gleiche
Beiträge zu leiften.
Sind vertretbare oder verbrauchbare Sachen beizutragen; fo it im Zweifel
anzunehmen, daß fie gemeinfhaftliches Sigenthum der Sefellihafter werden follen.
Das Gleiche gilt von nicht vertretbaren und nicht verbrauchbaren Sachen, wenn
le nach einer Schäßung beizutragen find, die nicht bloß für die Gewinnvertheilung
beitimmt it.
Der Beitrag eines Gefjellfchafter8 kann auch in der Leiftung von Dienften
beftchen.
& I, 680 M6j. 1, 2, 681; Ik 683; IM, 693
S I. Die Beitragspflicht der Gefeljhnfter im allgemeinen ergibt fich bereit® aus
705; vol. Bem. IV und V hiezu.
a) Die Beiträge Können ber fhiedener Art fein: Sachleiftungen (3. 3. Grund-
itiicfe, Waren), Rechte (3. DB. Forderungen), Sandlungen, Dienkte und
Arbeitsleiftungen (un lebterer Hinficht f. im befonderen Abi. 3 und Bem. HN)
ınd zwar einmalige Beiträge vder wiederholte oder fortlaufende (MM. 1, 596).
ABS Beitrag dürfte e& auch genügen, wenn ein Sefellfchafter ih nur
zur fog. moralifcden Förderung der Gefellichaftszwecde hergibt, 3. DB. den
Hebrauch feine8 angefehenen Namen? zur Empfehlung geftattet; vgl. NOS.
Bd. 37 S. 61, und Knoke S. 29 (and. An]. anfheinend PB. 11, 417).
uch „Unterlaffungen“ fünnen einen Beitrag bilden, val. hiezu Lebh-
.nann, Die Unterlaflungspflicht S. 134. nn
„Dagegen wird der Anteil eines Gefellfihafter3 am Berlult
ir. fich allein nicht als Beitrag im Sinne der SS 705 ff. aufgeiaBE werden
Et ball. Warneyer Erg.-Bd. 1909 Nr. 403, 1. auch Dem. IV. 2, c
US n
M6f. 1 will in Nebereinftimmung mit den: früheren Rechte val. Windfheid-
Kipp 8 405; LM. IL I Dit. 17 88 175, 189, 259) lediglich eine NusS-
‚egung8regel dahin fchaffen, daß in Ermangelung einer anderen VBerein=
jarung gleiche Beiträge zu leiften find. Maßgebend bleibt aber bei diefer
Xrage immer in erjter Reihe der SGefellfihaftSvertrag, monadh die
Beiträge der verfchiedenen Sefjellichafter nach Art und Größe ungleich fein
%nnen. Nicht felten wird die Ungleichheit der Beiträge, objhon nicht aus-
Srücklich beftimmt, doch aus dem übrigen Inhalte des Vertrags als gewollt
zu betrachten und im Wege der Auslegung feftzuftellen fein (Me. II, 596).
Räht fich aus dem Gefelljchaftsvertrag Art und Höhe der Beiträge au
nicht durch Auslegung erkennen. fo kiegt eben noch fein gültiger Gefellidhafts-
sertrag vor.
+) Üeber Geltendmachung des Anfpruchs auf die Beiträge f. Bem. IV unten.
I. Die Beitragsleiftung im einzelnen.
„2. 4, Welche Gegenftände oder Leiftungen im einzelnen beizutragen find, ent-
!eidet der Vertrag. Hienacdh ift 3. B. auch auszulegen, inwieweit Erfindungen,
MM ein Gejellichafter nacht, der Gefellichaft zuzuführen find. Macht er Je auf Koften
der Gefellichaft und unter Verwendung derjenigen Tätigkeit, die er dem SGejchäfte zu
Didmen hat, jo wird anzunehmen fein, Daß er fe Der Getellichaft zuzuführen habe: val.
Staub 8, Hufl. Ann. 5 zu $ 111.
5 2, Die beizubringenden Sachen können entweder zum Eigentum der Gefellidhaft
Der nur zur Nırkung oder zum Gebrauch (quoad sortem oder quoad usum) geleiftet
Deren. (Wurdicheid-Kiyp S 405 Anm. 13 und HGB. Art. 91 &. &.) Ob das eine Dder
08 andere gewollt iit, it Tatfrage, je nach Maßgabe oder Auslegung des Gefellihaft-
SO Üeber das Nechtsverhältnis im Legteren Falle val. au Bem. IN, 4 zu 8 718.
3. Das eich ftellt ferner zur Erleichterung für die Ausleaung zivei Ansleaunags-
tegeln (val. Bd. I Beh. 7 zu 8 133) auf: re
a) Wenn vertretbare oder verbrauhbare Sachen (f. SS 91, 92; hier-
unter fallen inSbefjondere Geldleijtungen) beizutragen find, fo ift ım Zweifel
zen daß fie gemeinfchaftliches Eigentum der Setellichafter
merden follen.