J4, Titel; Gefelljehaft. S$ 706 1279
%in Kauf und keine datio in solutum), vgl. Anoke S. 30. Dies it felbft-
verftändlih auch dann anzunehmen, wenn der einzubringende Gegenftand
i8her im Miteigentum aller Gefellfchafter {tand (vgl. oben unter b)
. Da eine Veräußerung vorliegt, {vo kommen hier auch die VBorfhriften
des BOB. über die Folgen eines Mangel3 im Rechte oder eines
Mangels der Sache zur Antvendung (SS 445, 493). Insbefjondeve haftet
er Einbringer einer Zorderung für den Kechtsbeftand berfelben; nicht für
ae Sabhmgstähigfeit des Schuldner3 (& 437), aber für Fehler ift Gewähr
zu Teiften.
„Die übrigen Gefellichafter Können daher bei Mängeln Wandelung oder
Minderung (88 462, 463), unter Umftänden nach 8 463 auch Schadenserjaß
beanfpruchen, bei einer Gattungsfache Lieferung einer mangelireien Sache ($480).
Die Haftımg wegen Mängel wird dadurch, daß einer oder einzelne der ®e-
‘ellfchafter den Mangel fannten, nicht ausgefchloffen fein, da der Anfpruch
auf die Beitragsleiftung jedem Gejfellfchafter zuftcht, vgl. Anofe S. 51. Wan
delung und Minderung bieten aber hier injofern Schwierigkeiten, als
das Entgelt hier nicht eine einmalige und einheitliche Leiftung darftellt, viel=
mehr ein dauernde8 Verhältnis gefchaffen wird. Die Wandelung kann Des
9alb hier nicht darin beftehen, daß der GefellichaftSvertrag mit den betr.
Sefellfichafter aufgelütt wird; ebenfowenig kann eine Minderung dadurch ftatt=
haben, daß man — außer er würde natlirlich feine befondere Einwilligung
erflären — den Anteil des gewährpflihtigen Gefellichafters am Gewinne
herabießt. Der Wert der Gegenleiftung muß vielınehr auch hier in Geld
eranjchlagt werden. Die Wandelung wird daher dadırch zu vollziehen fein,
5aß die beanftandete Sache zurücdgenommen und die Gegenleitumng in Geld
zergütet wird; bei einer Minderung wird Zuzahlung eines ent{predhend be
vechneten Aufgelde3 auf die in Gejellfichaftsvermögen verbleibende Sache zu
»rfolgen haben. Der Maßitab für diefe Berechnung wird aus dem Werte
ur nehmen fein, den die fehlerhafte Sache bei Mangelfreiheit hätte. Bei
Einlage einer Gattungsfache wird die Forderung auf Lieferung einer anderen
nangelfreien Sache nach $ 480 einen pajfenden. Ausweg bilden. (So Düringer-
OO Aufl. Bd. 3 S. 167.) Kür die offene Handelsagefellichaft val. aucdh
5% .
Much die 83 932 ff. BOB. und 8 366 GOB. haben hieher Geltung;
daher gehen durch gutgläubigen CErwmerh frübheres Eigentum und frühere
dinglidhe Rechte an dem eingebrachten Gegenftand unter, Hier hindert aber
icon der böfe Glaube des Sinbringenden den autaläubigen Mechtserwerb:;
„ol. ROSE. Bd. 9 S. 143. . .
Bei der Einbringung zur bloßen Nußung kommen die Normen über
Sachmiete im allgemeinen zur Anwendung Hinfichtlih Mängel vol.
8 536); bei Leiftung von Dienften f. Abi. 3 mit Bem. IN.
Nach gleichen Gefichtapunkten bemißt {ich auch der Gefahrübergang. Bei
der Einbringung zu Eigentum geht demnac die Gefahr erft mit der Neber-
gabe der Sache über (der S 447, Uebergang der Zransportgefahr mit der
Abfendung, wird unter keinen Untitänden anzuwenden ein, Da er Den Intens
:ionen des GefellihaftsSvertragS direkt zuwiderläuft; vgl. Cofnd a. a. D.
S. 374). Bei der Einbringung zur bloßen Nußung bleibt die Gefahr heim
Sinbringenden, vol. hierüber S 732 Sag 2. ” . I N
, Eine Verpflidhtung zur Lieferung von Erfaßitücken heiteht an fich
nicht. Der betreffende SGejellfchafter verliert aber, wenn er nicht leiften
fann, den Anfpruch auf die Gegenleiftung (val. Windfcheid-CTipp $ 406 Ynm. 4).
Auch erhalten die anderen SGefellichafter für diefen Fall ein CündiaunasS-
vecht; 1. $ 723.
Zr Drt und Zeit der Beitragsleiftungen gelten, fofern der Vertrag keine
Befonderheiten aufftellt, die SS 269 ff.
Ueber Erhöhung der Beiträge und Dedung der VBerlufte 1. 8 707
mit Dem,
ic IV. 3ur Einforderung der Beiträge ift regelmäßig jeder einzelne Gefell»
(after Gehugt. €3 Kann jedoch die Leiftung nur an fämtlihe Gefellidhafter zu
Beumen gefordert werden. Näheres hierüber, fowie über die Sinrede des nicht erfüllten
exrtrags, Verzug, Unmöglichkeit der Leiltung f. $ 705 Bem. V und Knoke S. 33.
m Y. Die Beiträge de8 einzelnen SGefelfchafter8 find feine Einlage. Diele Beiträge
Teen, foweit fie zu Cigentum erfolgen, gemeinfdhaftlidhes Eigentum der Gefell-
after (Gefellichaftabermögen), 1. S 718 und Bem. Kur Kalle des Ausicheidens des einzelnen
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