10. J. Kohler, Zivilprozeß⸗ und Konkursrecht. 117
Aufrechnungserklärung der Partei eine neue wirksame Wandlung in der Rechtslage, —
sie ist eine Rechtshandlung. Sie folgt, in die Form der Klage oder Einrede gebracht,
den Regeln derselben und kann wie diese zurückgenommen und wirkunaslos werden.
o) Talsächliche, nichtjuristische Rrozeßhandlungen.
8 59. So weit die Rechtshandlungen der Parteien; zu ihnen können noch tat—
sächliche Handlungen der Parteien hinzutreten. Es sind das solche, welche einen Einfluß
auf das Schicksal des Prozesses ausüben können, aber ohne daß sie die rechtliche Lage
verschieben. Dahin gehören die Rechtsausführungen: eine Rechtsdarstellung kann ganz
entscheidend sein und das Gericht bestimmen; allein sie ändert an der Lage des Prozesses
—D
aus kennt, oder ob es von anderer Seite her seine Belehrung erwirbt. Auch wenn sich
der Richter z. B. zufällig aus einem Aufsatze über die Rechtsfrage unterrichtete, wäre
es dasselbe; denn der Richter würde diese neue Erkenntnis ganz ebenso verwerten, wie
wenn fie von der Partei beigebracht, worden wäre. (Vgl. aber noch 8 293 8. P. O.).
Auch diese tatsächlichen Handlungen werden in ihrer Form durch die P. O. be—
stimmt (8 137 3. P. .). Einer weiteren Darlegung bedürfen sie vom prozessualischen
Standpunkte nicht.
3. Prozeßhandlungen des Gerichts.
1. Allgemeines.
8 60. Die Tätigkeit des Gerichts ist ebenfalls teilweise eine tatsächliche, teilweise
eine rechtliche. Tatsächlich ist 3. B. die ganze Prüfung der Rechtssätze durch den
Richter; denn ob sie geschieht oder nicht geschieht, — die Rechtshandlung des Urteils besteht
zu Recht; tatsächlich ist die Anspannung der Geisteskraäfte, um nichts zu übersehen und
uͤm das Mitgeteilte richtig zu gruppieren und unter die richtigen juristischen Gesichts—
punkte zu bringen: daß der Richter diese Tätigkeiten richtig vollzieht, ist natürlich eine
Tebensfrage der Justiz; allein, für die Rechtsbeständigkeit des Urteils ist es ohne Be—
deutung, ob der Richter eine solche geistige Tätigkeit richtig oder unrichtig vornimmt:
das Unteil hat in beiden Fällen denselben rechtlichen Charakter, es hat dieselbe rechtliche
Vedemung, auch wenn der Richter bei der Verhandlung innerlich geschlafen hat oder geistes-
abwesend war. Rechtshandlung aber ist vor allem die Beschlußtätigkeit: der Richler be—
chließt: der Beschluß ist Verordnung, oder Entscheidung. Der Richter ver—
Adnet, de h. er bestimmt den Fortgang des Prozesses, und er tut dies auch ohne Antrag
der Parteien; er kut dies auch, wenn alle Teile übereinstimmen: die Verordnung is
huher keine Entscheidung. Entscheidung dagegen lliegt vor, wenn eine Verschiedenheit
entweder zwischen den Anträgen beider Parteien oder zwischen Richter und Parteien ob—
waltet: möglicherweise beschließt der Richter im Widerspruch mit den übereinstimmenden
Anträgen beider Parteien. J
Die Verordnungen des Gerichts heißen Verfügungen oder Beschlüsse, Ver—
fügungen dann, wenn sie von dem Vorsitzenden oder beauftragten Richter eines Mehrheits⸗
gerichts ausgehen (& 829 ef. 226 83. P.0.) Die Entscheidungen haben dieselbe Benennung,
safere sie mihe als rteile gelten; diese aber können bei einem Mehrheitsgericht niemaus
vom beauftragten Richter, sondern stets nur von der Kammer oder dem Senate ausgehen;
fie können immer nur ergehen im Anschluß an eine mündliche Verhandlung; in den Füllen
also, wo ohne mündliche Verhandlung erkannt wird, können niemals Urteile, sondern
nur Beschlüsse erfolgen.
Vane in der mündlichen Verhandlung werden verkündet und entstehen
mit der Verkunbung durch den Vorfsitzenden; die Beschlüsse im schriftlichen Verfahren
werden zugestellt und entstehen mit der Zustellung (68 186, 829 3.P. O.).
Die eile werden stets auf Grund mündlicher Verhandlung verkündet; die
Verkündung erfolgt durch den Norsitenden (8 136). Sie soll regelmäßig geschehen durch