der Dampfer dann einen Lade- bzw. Löschplatz hat oder nicht. und ungeachtet
etwaiger Platzgebräuche.
Beginn der Die Ladezeit beginnt indessen ohne Zustimmung des Befrachters nicht vor
Ladezeit
dem __ ———____ zu zählen,
Falls früher mit dem Laden oder Löschen begonnen wird, zählt die Zeit
vuthebung VOM Beginn der Arbeit.
da. 9. Der Befrachter hat das Recht, diesen Frachtvertrag aufzuheben, wenn der
Vertrages Dampfer nicht am _______ Iadefertig ist.
Falls der Dampfer in eine Position gerät, die es unmöglich macht, den Lade-
hafen vor dem Aufhebungszeitpunkt zu erreichen, kann die Reederei vom Befrachter
die unverzügliche Erklärung verlangen, ob der Frachtvertrag trotz der Verspätung
des Dampfers bestehen bleiben soll oder nicht. Wenn der Frachtvertrag bestehen
bleibt, ist ein neuer Aufhebungstag zwischen Befrachter und Reederei zu vereinbaren.
10. Für jeden Überliegetag sind dem Dampfer M. für die Tonne
von 1000 kg auf die Erzmenge, für welche ihm vertragsmäßig die Fracht zust@ht,
{ür jeden Tag, und zwar Tag für Tag, bar zu zahlen, für angebrochene Tage im
Verhältnis.
ee 11. Der Befrachter hat die Erlaubnis, auch nachts vor 6 Uhr vorm. und nach
6 Uhr nachm. sowie an Sonn- und Feiertagen zu laden und zu löschen; die dadurch
entstehenden Extrakosten einschließlich Überstunden der Schilfsleute gehen für
seine Rechnung. Die benutzte Zeit an Sonn- und Feiertagen zählt als halbe Liege-
zeit, vorausgesetzt, daß der Dampfer nicht bereits auf Liegegeld ist.
And. Ab-- 12. Die Ladung ist für Rechnung und Gefahr des Befrachters frei in die Räume
jahme der des Dampfers zu bringen. Für das Trimmen der Ladung zahlt der Dampfer die
Ladung orfsüblichen Kosten. Die Entlöschung geschieht: durch Befrachters Agenten oder
deren Beauftragten für Rechnung des Damplers. Der Dampfer zahlt Tür Löschen
M. 10,— je 1000 kg auf das Gewicht, wofür Fracht bezahlt wird. Wenn durch die
Zeschaffenheit des Dampfers bei der Entlöschung Mehrkosten gegenüber den orts-
üblichen normalen Löschkosten entstehen, hat die Reederei dem Befrachter diese
Mehrkosten zu bezahlen. Der Kapitän muß den Dampfer so weit nach dem ange-
wiesenen Lade- bzw. Löschplatz hinlegen, wie die Tiefe des Wassers es erlaubt.
Der Dampfer muß jedoch immer sicher und flott liegen, ausgenommen in denjenigen
Jäfen, wo es für Schiffe seiner Größe üblich ist, bei niedrigem Wasser in weichem
Boden zu liegen.
Winden
Pfandrecht
Große
Haveraf
Makler
183. Der Dampfer hat seine Winden mit Dampf und Bedienung sowie Ladebäume
einschließlich des Tauwerks zum Laden und Löschen, falls erforderlich, kostenfrei
zur Verfügung des Befrachters zu stellen... Windenleute sind von dem Befrachter
für seine Rechnung zu stellen. Erfolgt aber die.Entlöschung der Ladung ganz oder
teilweise durch Landkräne, werden Team Befrachter M; —,50 für .die Tonne auf die
ıhne Benutzung der Schiffswinden entlöschte Menge aus der Fracht vergütet,
14. Der Kapitän hat das Recht, sich zur Deckung. von Fracht, Fehlfracht, Liege-
geld, Große Haverei-Beiträgen usw. an die Ladung zu halten,
15. Große Haverei ist nach den York-Antwerpener Regeln mit den neuesten
Zusätzen und Abänderungen zu ordnen und in einem deutschen Hafen in Wahl der
Reederei aufzumachen. Für die Dispache ist bei deutschen Schiffen der in einem
deutschen Hafen festzustellende Schiffswert maßgebend,
16. Im Ladehafen ist der Dampfer abzufertigen durch den Makler des Befrachters
gegen Zahlung der ortsüblichen Gebühr.
Im Löschhafen ist der Dampfer abzufertigen durch den Makler der Reederei,
soweit nicht andere Vereinbarungen mit der Reederei getroffen werden.
Vertrags- 17. Im Falle der Nichterfüllung dieses Frachtvertrages ist seitens des schuldigen
verletzung Teiles dem vertragstreuen Teil der nachgewiesene Schaden zu ersetzen; die Ver-
gütung darf jedoch nicht den geschätzten Frachtbetrag überschreiten.
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