thumbs: Die Rohstoffversorgung der deutschen eisenerzeugenden Industrie

der Dampfer dann einen Lade- bzw. Löschplatz hat oder nicht. und ungeachtet 
etwaiger Platzgebräuche. 
Beginn der Die Ladezeit beginnt indessen ohne Zustimmung des Befrachters nicht vor 
Ladezeit 
dem __ ———____ zu zählen, 
Falls früher mit dem Laden oder Löschen begonnen wird, zählt die Zeit 
vuthebung VOM Beginn der Arbeit. 
da. 9. Der Befrachter hat das Recht, diesen Frachtvertrag aufzuheben, wenn der 
Vertrages Dampfer nicht am _______ Iadefertig ist. 
Falls der Dampfer in eine Position gerät, die es unmöglich macht, den Lade- 
hafen vor dem Aufhebungszeitpunkt zu erreichen, kann die Reederei vom Befrachter 
die unverzügliche Erklärung verlangen, ob der Frachtvertrag trotz der Verspätung 
des Dampfers bestehen bleiben soll oder nicht. Wenn der Frachtvertrag bestehen 
bleibt, ist ein neuer Aufhebungstag zwischen Befrachter und Reederei zu vereinbaren. 
10. Für jeden Überliegetag sind dem Dampfer M. für die Tonne 
von 1000 kg auf die Erzmenge, für welche ihm vertragsmäßig die Fracht zust@ht, 
{ür jeden Tag, und zwar Tag für Tag, bar zu zahlen, für angebrochene Tage im 
Verhältnis. 
ee 11. Der Befrachter hat die Erlaubnis, auch nachts vor 6 Uhr vorm. und nach 
6 Uhr nachm. sowie an Sonn- und Feiertagen zu laden und zu löschen; die dadurch 
entstehenden Extrakosten einschließlich Überstunden der Schilfsleute gehen für 
seine Rechnung. Die benutzte Zeit an Sonn- und Feiertagen zählt als halbe Liege- 
zeit, vorausgesetzt, daß der Dampfer nicht bereits auf Liegegeld ist. 
And. Ab-- 12. Die Ladung ist für Rechnung und Gefahr des Befrachters frei in die Räume 
jahme der des Dampfers zu bringen. Für das Trimmen der Ladung zahlt der Dampfer die 
Ladung orfsüblichen Kosten. Die Entlöschung geschieht: durch Befrachters Agenten oder 
deren Beauftragten für Rechnung des Damplers. Der Dampfer zahlt Tür Löschen 
M. 10,— je 1000 kg auf das Gewicht, wofür Fracht bezahlt wird. Wenn durch die 
Zeschaffenheit des Dampfers bei der Entlöschung Mehrkosten gegenüber den orts- 
üblichen normalen Löschkosten entstehen, hat die Reederei dem Befrachter diese 
Mehrkosten zu bezahlen. Der Kapitän muß den Dampfer so weit nach dem ange- 
wiesenen Lade- bzw. Löschplatz hinlegen, wie die Tiefe des Wassers es erlaubt. 
Der Dampfer muß jedoch immer sicher und flott liegen, ausgenommen in denjenigen 
Jäfen, wo es für Schiffe seiner Größe üblich ist, bei niedrigem Wasser in weichem 
Boden zu liegen. 
Winden 
Pfandrecht 
Große 
Haveraf 
Makler 
183. Der Dampfer hat seine Winden mit Dampf und Bedienung sowie Ladebäume 
einschließlich des Tauwerks zum Laden und Löschen, falls erforderlich, kostenfrei 
zur Verfügung des Befrachters zu stellen... Windenleute sind von dem Befrachter 
für seine Rechnung zu stellen. Erfolgt aber die.Entlöschung der Ladung ganz oder 
teilweise durch Landkräne, werden Team Befrachter M; —,50 für .die Tonne auf die 
ıhne Benutzung der Schiffswinden entlöschte Menge aus der Fracht vergütet, 
14. Der Kapitän hat das Recht, sich zur Deckung. von Fracht, Fehlfracht, Liege- 
geld, Große Haverei-Beiträgen usw. an die Ladung zu halten, 
15. Große Haverei ist nach den York-Antwerpener Regeln mit den neuesten 
Zusätzen und Abänderungen zu ordnen und in einem deutschen Hafen in Wahl der 
Reederei aufzumachen. Für die Dispache ist bei deutschen Schiffen der in einem 
deutschen Hafen festzustellende Schiffswert maßgebend, 
16. Im Ladehafen ist der Dampfer abzufertigen durch den Makler des Befrachters 
gegen Zahlung der ortsüblichen Gebühr. 
Im Löschhafen ist der Dampfer abzufertigen durch den Makler der Reederei, 
soweit nicht andere Vereinbarungen mit der Reederei getroffen werden. 
Vertrags- 17. Im Falle der Nichterfüllung dieses Frachtvertrages ist seitens des schuldigen 
verletzung Teiles dem vertragstreuen Teil der nachgewiesene Schaden zu ersetzen; die Ver- 
gütung darf jedoch nicht den geschätzten Frachtbetrag überschreiten. 
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