deutschen Werke den Einkauf. Es gehören ihr zwar nicht alle sächsischen,
ost- und mitteldeutschen Werke an, jedoch stellen die ihr angeschlossenen
Werke den bei weitem größten Anteil am Bezug der östlichen
Werke dar. Für Gußbruch besteht die Gußbruch-Einkaufs-G.
m. b. H., Düsseldorf, beim Verein Deutscher Eisengießereien (Gießereiverband),
der in einer Reihe von Städten Einkaufsstellen unterhält.
Die Eisengießereien bedienen sich der Gußbrucheinkaufsstellen nur
zum Teil.
Der so zusammengeschlossenen Nachfrage steht in beiden Gebieten
eine Organisation von Handelsfirmen, im Osten als Partner eines Vertragsverhältnisses,
gegenüber. Im Osten sind die Vertragshändler verpflichtet,
allen in gewissen Gebieten aufkommenden. Schrott den Vertragswerken
zuzuführen. Die Vertragshandelsfirmen. beziehen nicht die
gesamte von ihnen umgesetzte Menge unmittelbar vom ersten Schrottabgeber,
sondern zum Teil von einer großen Anzahl mittlerer und
kleinerer Händler. Für ihre Einkaufsbemühungen erhalten sie eine
Provision. Damit ergibt sich für sie bei allen Geschäften, die im
Rahmen des Vertragsverhältnisses getätigt werden, der Wegfall der
Natürlichen Gewinn- und Verlustrisiken, die sonst die Unternehmertätigkeit
des Händlers kennzeichnen. Das Verhältnis wurde von den Abnehmern
damit begründet, daß es zweckmäßig sei, nur mit einer geringen
Zahl leistungsfähiger Kontrahenten Abschlüsse zu tätigen.
Die bisherigen Erfolge der Organisationen wurden von den Sachverständigen
je nach der Interessenlage völlig verschieden beurteilt.
Die von den Vertretern des freien Schrotthandels vorgetragene Auffassung
führt eine Notlage des freien Handels nicht so sehr auf das
Bestehen der Einkaufsorganisationen als auf Nachteile zurück, die der
freie Handel gegenüber den Vertragshändlern habe. Da die Vertragshändler
gegen Provision für die östliche Einkaufsorganisation den Einkauf
tätigen, könnten sie bei ihren Käufen den Verkäufern Preise bis zur
vollen Höhe des Richtpreises einräumen, während die freien Händler sich
Eine gewisse Gewinnmarge sichern müßten, also nicht ganz die Richt-Preise
der Werke als ihre Einkaufspreise betrachten könnten. Obwohl
Sle das volle Risiko der freien Handelstätigkeit zu tragen hätten, von
dem der Vertragshändler unbelastet sei, erwachse noch ihrer Einkaufs-Möglichkeit
eine Benachteiligung, die ihren Umsatz zugunsten des Vertragshandels
zu mindern geeignet sei. Hierbei ist aber auch auf eine
weitere Folge dieser Verhältnisse hinzuweisen. Der Umstand, daß dem
Vertragshandel die Provision zugesichert ist und ihm erlaubt, den vollen
Richtpreis dem Verkäufer einzuräumen, gibt ihm auch die Möglichkeit,
diesen vollen Richtpreis dem freien Händler zu zahlen, der für seine
Ware bei der Veräußerung an den Vertragshandel die gleichen Preise
erlöst, wie bei der Veräußerung unmittelbar an das Werk. Da. anderer-Seits
dem freien. Händler aus dem unmittelbaren Abschluß mit dem Werk
keine. Vorteile erwachsen, so bleibt der freie Handel darauf beschränkt,
Nur mittelbarer .Belieferer der Werke zu sein, während er sich zugleich
beim Einkauf in Konkurrenz zu dem Handel erster Hand: befindet, sofern
hier nicht innerhalb des Handels Verständigungen getroffen werden.
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