verständigen gemachten Angaben über das Preisverhältnis von Schrott
und Stabeisen zu verschiedenen Zeitpunkten.
[In der Nachkriegszeit haben eich die Preisunterschiede zwischen
den wichtigsten Schrottsorten, die sowohl als Folge von Angebot und
Nachfrage wie mit Rücksicht auf die technische Verwendbarkeit der
einzelnen Sorten schwanken, erhalten, aber ebensowenig wie in der Vor-
kriegszeit sind bestimmte Preisspannen festzustellen. Beim Vergleich
der deutschen Schrottpreise mit den ausländischen fällt zunächst der
niedrige französische Schrottpreis auf. Auch dort wirkt der billige
Roheisenpreis mitbestimmend auf den Preis für Schrott. In der Nach-
kriegszeit haben nach den eingereichten Gutachten die englischen
Schrottpreise meist über den deutschen Preisen gestanden.
Auf die Menge des Anfalls, insbesondere auf die Sammeltätigkeit,
üben die Preise am Orte des Anfalls einen außerordentlich starken Ein-
fAuß aus; sie allein bestimmen die Erlöse des Schrottveräußerers und des
Sammelhandele. Für die Höhe dieses Preises sind die Frachtkosten von
ausschlaggebender Bedeutung, die gegenüber der Vorkriegszeit erheb-
liche Veränderungen erfahren haben.
Vor dem Kriege wurde Schrott nach dem Spezialtarif III gefahren.
Seit dem 1. Dezember 1920 fällt Eisen- und Stahlschrott unter die
Klasse E der Gütereinteilung des deutschen Normaltarifs, die dem
Spezialtarif III entspricht (Angabe der Reichsbahn). Die Frachtsätze
der Hauptklasse stellen sich wie folgt:
Entfernung
Km
25
50
75
L00
2300
300
400
300
1918
Pf. je 100 kg
13
9
»9
24
56
3
100
1292
Im Juli | Ab 1. Aug.
1927 1927
mit | ohne | mit ohne
Beförde- | Belörde-
rungssteuer | rungssteuer
Rpf. je 100 kr
21 20 |
31 29
40 37T
49 46
83 78
112 5
| 138 | 129
160 | 150
19
29
38
6Q
13
57
36
45
S
;
129 |
150
160 |
Erhöhung gegenüber
{9138 ab 1. August 1927
mit an ohne
Beförderungssteuer
in %
46
.n
39
An
/
44 5
38 | 29
31 93
Für bestimmte alte eiserne Blechwaren und Gebrauchsgegenstände
(sogenanntes Schmelzeisen) besteht wie in der Vorkriegszeit der Aus-
nahmetarif 7 für Sendungen von mindestens 15000 kg. Für die
gleichen Güter, soweit sie emailliert, verzinkt oder verzinnt und nicht
paketiert an von der Eisenbahn anerkannte Entemaillierungs-, Entzin-
kungs- und Entzinnungsanstalten versandt werden, tritt der Ausnahme-
tarıf 7 schon bei Aufgabe von mindestens 10000 kg in Kraft, Die
Frachtsätze des Ausnahmetarifs 7 betragen: