mit dem Jahre 1936 völlig in den Besitz des Staates übergehen konnten,
Gebrauch machen wolle, wobei der schwedische Staat eine Entschädi-
gung zu zahlen hätte, die sich auf der Basis der Reingewinne eines
Zeitraumes vor der Übergabe der Aktien errechnen sollte. Nach län-
geren Verhandlungen ist nunmehr zwischen der Trafikaktiebolaget und
dem schwedischen Staat ein neuer Vertrag zustande gekommen, welcher
vom schwedischen Reichstag bestätigt wurde und am 1. Oktober 1927
in Kraft tritt. Hiernach wird das Recht des Staates, die zweiten 50 °/
des Aktienkapitals der Trafikaktiebolaget zu übernehmen, bis 1947 hin-
ausgeschoben, wobei die Übernahme zwei Jahre vorher angezeigt werden
muß. Macht der Staat von diesem Recht keinen Gebrauch, so verlängert
sich der Vertrag automatisch um 10 Jahre, also bis 1957, 1967 usw.
Andererseits hat der Staat das Recht, das Übereinkommen auch: früher,
jedoch nicht vor dem Jahre 1937, mit einjähriger Frist zu kündigen,
wenn er sich bereit erklärt, einen wesentlich höheren vertraglich fest-
gesetzten Übernahmepreis zu bezahlen.
, Der neue Vertrag erhöht das. Abbaurecht der Lapplandgruben auf
9 Millionen Tonnen pro Jahr, während die entsprechende Zahl nach dem
alten Vertrag etwas mehr als 7 Millionen ausgemacht hatte. Der Staat
erhält in der Zukunft keine Förderabgabe mehr, vielmehr vorab die
Hälfte des Reingewinnes als Pauschalabgabe.
Wichtig ist ferner, daß die Erzfrachten auf der dem Staat gehörigen
Lapplandbahn von den Gruben nach dem Hafen Lulea einerseits, nach
der norwegischen Grenze in Richtung Narvik andererseits für die
Dauer des Vertrages festgelegt wurden.
Durch diesen neuen Vertrag mit dem schwedischen Staat hat also
die Trafikaktiebolaget einmal die Möglichkeit, durch Ausbau der Gruben
und Fördersteigerung den Ansprüchen der Erzverbraucher mehr als
bisher zu genügen, und. weiter die Möglichkeit, wieder langfristige Ver-
träge bis 1947 abzuschließen. Andererseits bleibt aber für die deutsche
Eisenindustrie die Tatsache leider bestehen, daß über kurz oder lang
der gewaltige lappländische Grubenbesitz Eigentum des Staates werden
kann, und daß eine weitere Versorgung aus dieser Quelle nicht mehr
allein wirtschaftlichen, sondern in hohem Maße auch politischen Ein-
flüssen unterworfen sein wird. Bezeichnend ist, daß die Trafikaktie-
bolaget ein bedeutendes ihr gehöriges noch nicht erschlossenes Vor-
kommen in Lappland dem Staate zu Eigentum abtreten mußte, so daß
der schwedische Staat heute die gesamten Lapplanderze mit Ausnahme
der dem tschechoslowakischen Hüttenwerk Wittkowitz gehörigen Freia-
Grube bei Gellivare kontrolliert. |
Auf die Einflußnahme der Trafikaktiebolaget auf ‘den nordafrika-
nischen Erzbergbau wird später zurückzukommen sein.
Norwegen.
Norwegen besitzt recht wertvolle Eisenerzlager, wenngleich die Erze
ihrem Eisengehalt nach bei weitem nicht so reich sind wie die lapp-
ländischen Erze in Schweden.
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