Full text: Das landwirtschaftliche Notprogramm

17 
Standards und ihre Kontrolle) und zur Anleitung für Propagie— 
rung heimischer Erzeugnisse. 
D. Auf dem Gebiete der Kartoffelverwertung: 
. zur Schaffung und zum Ausbau von Einkaufsorganisationen sowie 
gemeinsamen Verkaufsorganisationen der kartoffelverarbeitenden Ge— 
werbe; 
zur Förderung der Einrichtung und des Ausbaues von kartoffelver— 
arbeitenden Fabriken in oder in der Nähe von Verbrauchszentren zum 
Zwecke einer sofortigen Aufnahme und Verarbeitung überzähliger 
und minderwertiger Kartoffeln; 
3. als Bauzuschüsse für Einsäuerungsanlagen; 
1 zur Züchtung hochwertiger einheitlicher, krebsfester deutscher Speise— 
kartoffeln und zur Förderung ihres Absatzes zur Versorgung von In— 
dustriegebieten; 
*. zur Marktbeobachtung durch Nachrichtenstellen insbesondere im Zu— 
sammenwirken mit den gesetzlichen Berufsvertretungen. 
Il. Zweckbestimmung des Fonds von 1 Million RM. zur Förderung der 
Geflügelzucht und des Absatzes ihrer Erzeugnisse (Tit. 8 d). 
Die Mittel sollen insbesondere verwendet werden: 
— Förderung von Leistungszuchten und Mustergeflügelhaltungen; 
2. zur genossenschaftlichen und sonstigen Beschaffung von Brutapparaten 
und Junghennen; 
zur Förderung von Geflügelmastbetrieben, die ausschließlich deutsches 
Magergeflügel mästen; 
zur Unterstützung der Versuchs- und Lehranstalten für die Wirt— 
schaftsgeflügelzucht und der Geflügelzuchtberatung; 
zur Bekämpfung der Geflügelkrankheiten. 
III. Art der Unterstützung. 
Die Mittel können Verwendung finden: 
als Zuschüsse zur Verbilligung des Zinssatzes von Darlehen, die durch 
Unternehmungen aufgenommen werden, ausnahmsweise als Dar⸗ 
e n; 
als fonstige Beihilfen; 
*. in besonderen Fällen als Garantiefonds zur Erleichterung der Auf— 
nahme von Darlehen und in Form von Beteiligung an Unter— 
nehmungen. 
* Die Art der Unterstützung im einzelnen soll den besonderen Er— 
dunas⸗ und Absatzbedingungen der einzelnen Warengrupen mit dem 
e wirtschaftlichster Verwendung der gesamten Mittel aͤngepaßt werden. 
IV. Zinsverbilligungen. 
derenhsperbilligungen (III, i) sollen nur für Darlehen gewährt werden, 
hei Bedingungen der Lage des Geldmarktes und den gegebenen Sicher— 
en entsprechen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.