Object: Weltporto-Reform

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ANHANG. 
Kapitel XII. 
Die Sonderpostvereine im Weltpostverein. 
Vorbemerkungen. 
Als der Weltpostverein am 1. Juli 1875 ins Leben trat, 
bestand sclion seit 25 Jahren der deutsch-österreichische Post 
verein und neben ihm einige andere Abkommen ähnlicher Art 
von verschiedenen Postverwaltungen. Es war daher selbst 
verständlich, dass der Berner Vertrag von 1874 diese engeren 
Postgemeinschaften schonte. 
Artikel 15 des Weltpostvertrages vom 1. Juni 1878 lautete 
dementsprechend (Absatz 2): „Auch beschränkt der Vertrag nicht 
die Befugnis der vertragschliessenden Teile, Verträge unter sich 
bestehen zu lassen und neu zu schliessen sowie engere Vereine 
zur weiteren Erleichterung des Verkehrs aufrecht zu 
erhalten oder neu zu gründen.‘‘ 
Im Artikel 21,2 des neuesten Weltpostvertrages vom 
26. Mai 1906 heisst es, etwas anders gefasst: „. . . die Be 
fugnis . . . zur Herabsetzung der Glebühren oder zu 
jeder anderen Verbesserung des Postverkehrs Verträge 
untereinander bestehen zu lassen oder abzuschliessen 
sowie engere Vereine aufrecht zu erhalten oder zu 
gründen.“ 
Der Artikel 20,3, den Glrenzverkehr betreffend, lautet: 
„Den beteiligten Verwaltungen ist jedoch gestattet, sich über 
die Annahme ermässigter Gebühren im Umkreise von 
30 km untereinander zu verständigen.“ 
Artikel 15,2 endlich, der die Postsendungen von und 
nach Kriegsschiffen betrifft, besagt: „Die Tarife und Ver-
	        
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