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ANHANG.
Kapitel XII.
Die Sonderpostvereine im Weltpostverein.
Vorbemerkungen.
Als der Weltpostverein am 1. Juli 1875 ins Leben trat,
bestand sclion seit 25 Jahren der deutsch-österreichische Post
verein und neben ihm einige andere Abkommen ähnlicher Art
von verschiedenen Postverwaltungen. Es war daher selbst
verständlich, dass der Berner Vertrag von 1874 diese engeren
Postgemeinschaften schonte.
Artikel 15 des Weltpostvertrages vom 1. Juni 1878 lautete
dementsprechend (Absatz 2): „Auch beschränkt der Vertrag nicht
die Befugnis der vertragschliessenden Teile, Verträge unter sich
bestehen zu lassen und neu zu schliessen sowie engere Vereine
zur weiteren Erleichterung des Verkehrs aufrecht zu
erhalten oder neu zu gründen.‘‘
Im Artikel 21,2 des neuesten Weltpostvertrages vom
26. Mai 1906 heisst es, etwas anders gefasst: „. . . die Be
fugnis . . . zur Herabsetzung der Glebühren oder zu
jeder anderen Verbesserung des Postverkehrs Verträge
untereinander bestehen zu lassen oder abzuschliessen
sowie engere Vereine aufrecht zu erhalten oder zu
gründen.“
Der Artikel 20,3, den Glrenzverkehr betreffend, lautet:
„Den beteiligten Verwaltungen ist jedoch gestattet, sich über
die Annahme ermässigter Gebühren im Umkreise von
30 km untereinander zu verständigen.“
Artikel 15,2 endlich, der die Postsendungen von und
nach Kriegsschiffen betrifft, besagt: „Die Tarife und Ver-